1
Mit Schreiben vom 15. September 2020 erging durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien (OStA Wien; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gegenüber einer (damaligen) Oberstaatsanwältin der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und (damals gleichzeitigem) Mitglied des Dienststellenausschusses dieser Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Aktenführung eine „Ausstellige Bemerkung“ gemäß § 94 Abs. 1 lit. a letzter Fall Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) in Verbindung mit § 2 Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG). Mit Ende September 2020 wurde diese Ausstellung aufgrund einer der Bundesministerin für Justiz zuzurechnenden Weisung wieder zurückgenommen und alle Unterlagen aus dem Personalakt der Staatsanwältin entfernt. Die betroffene Staatsanwältin wurde zwischenzeitlich als Richterin an ein Landesgericht ernannt. Mit Schreiben vom 15. September 2020 erging durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien (OStA Wien; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gegenüber einer (damaligen) Oberstaatsanwältin der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und (damals gleichzeitigem) Mitglied des Dienststellenausschusses dieser Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Aktenführung eine „Ausstellige Bemerkung“ gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Litera a, letzter Fall Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) in Verbindung mit Paragraph 2, Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG). Mit Ende September 2020 wurde diese Ausstellung aufgrund einer der Bundesministerin für Justiz zuzurechnenden Weisung wieder zurückgenommen und alle Unterlagen aus dem Personalakt der Staatsanwältin entfernt. Die betroffene Staatsanwältin wurde zwischenzeitlich als Richterin an ein Landesgericht ernannt.
2
Am 17. März 2021 stellte der genannte Dienststellenausschuss (die revisionswerbende Partei) den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in zwei näher genannte, diese Ausstellung betreffende „Jv-Akten“ der OStA Wien nach § 10a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), welcher mit Bescheid der OStA Wien vom 13. September 2021 zurückgewiesen wurde.Am 17. März 2021 stellte der genannte Dienststellenausschuss (die revisionswerbende Partei) den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in zwei näher genannte, diese Ausstellung betreffende „Jv-Akten“ der OStA Wien nach Paragraph 10 a, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), welcher mit Bescheid der OStA Wien vom 13. September 2021 zurückgewiesen wurde.
3
Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für zulässig.
4
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 28 Abs. 1 PVG die OStA Wien jedenfalls die Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans vor Erlassung der „Ausstellung“ einholen hätte müssen, wenngleich der OStA Wien „nach der Aktenlage voraussichtlich zuzustimmen wäre“, dass das Verhalten der genannten Staatsanwältin, welches zur Verhängung der „Ausstellung“ geführt hatte, vermutlich nichts mit ihrer Funktion als Mitglied des revisionswerbenden Dienststellenausschusses zu tun gehabt hätte. Es habe sich dabei um eine nicht nur der Staatsanwältin gegenüber getroffene dienstrechtliche Maßnahme gehandelt, sondern könne dies - da sie Mitglied der revisionswerbenden Partei gewesen sei und es an einer Zustimmung des Personalvertretungsorgans gemangelt habe - auch als Verletzung des Rechts des gesamten Personalvertretungsorgans verstanden werden (die Immunitäten der Mitglieder des Dienststellenausschusses solle diese gerade vor ungerechtfertigten Repressalien des Dienstgebers schützen).Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass aufgrund der zwingenden Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, PVG die OStA Wien jedenfalls die Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans vor Erlassung der „Ausstellung“ einholen hätte müssen, wenngleich der OStA Wien „nach der Aktenlage voraussichtlich zuzustimmen wäre“, dass das Verhalten der genannten Staatsanwältin, welches zur Verhängung der „Ausstellung“ geführt hatte, vermutlich nichts mit ihrer Funktion als Mitglied des revisionswerbenden Dienststellenausschusses zu tun gehabt hätte. Es habe sich dabei um eine nicht nur der Staatsanwältin gegenüber getroffene dienstrechtliche Maßnahme gehandelt, sondern könne dies - da sie Mitglied der revisionswerbenden Partei gewesen sei und es an einer Zustimmung des Personalvertretungsorgans gemangelt habe - auch als Verletzung des Rechts des gesamten Personalvertretungsorgans verstanden werden (die Immunitäten der Mitglieder des Dienststellenausschusses solle diese gerade vor ungerechtfertigten Repressalien des Dienstgebers schützen).
5
Durch das eigenständige Widerrufen der „Ausstellung“ nach ca. zwei Wochen und das Löschen des gesamten Vorfalls aus dem Personalakt der Staatsanwältin bestehe - unabhängig der Motivlage (irrtümlich oder nachträgliche Änderung der Rechtsmeinung) für den Widerruf - für das Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt die Sachlage, dass keine Beschwer und zwar weder für die Staatsanwältin noch für den revisionswerbenden Dienststellenausschuss als Ganzes, vorliege; letzteren könne somit auch keine Aufgabe gemäß § 2 in Verbindung mit § 9 PVG treffen und ihm mangels einer solchen auch kein subjektives Recht auf Akteneinsicht nach § 10a PVG zukommen.Durch das eigenständige Widerrufen der „Ausstellung“ nach ca. zwei Wochen und das Löschen des gesamten Vorfalls aus dem Personalakt der Staatsanwältin bestehe - unabhängig der Motivlage (irrtümlich oder nachträgliche Änderung der Rechtsmeinung) für den Widerruf - für das Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt die Sachlage, dass keine Beschwer und zwar weder für die Staatsanwältin noch für den revisionswerbenden Dienststellenausschuss als Ganzes, vorliege; letzteren könne somit auch keine Aufgabe gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 9, PVG treffen und ihm mangels einer solchen auch kein subjektives Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 10 a, PVG zukommen. 6
Die Zulässigkeit der Revision sah das Verwaltungsgericht im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gelegen, ob für einen Dienststellenausschuss nach Rücknahme einer dienstrechtlichen Maßnahme im Sinne des § 28 PVG, „dienstrechtlich zur Verantwortung [Z]iehen“, eines seiner Mitglieder, ohne vorherige Einholung der Zustimmung des betroffenen Dienststellenausschusses auch noch ein subjektives Recht auf Akteneinsicht im Sinn des § 10a PVG bestehe.Die Zulässigkeit der Revision sah das Verwaltungsgericht im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gelegen, ob für einen Dienststellenausschuss nach Rücknahme einer dienstrechtlichen Maßnahme im Sinne des Paragraph 28, PVG, „dienstrechtlich zur Verantwortung [Z]iehen“, eines seiner Mitglieder, ohne vorherige Einholung der Zustimmung des betroffenen Dienststellenausschusses auch noch ein subjektives Recht auf Akteneinsicht im Sinn des Paragraph 10 a, PVG bestehe.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des revisionswerbenden Dienststellenausschusses, die OStA Wien und die Bundesministerin für Justiz erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
8
Die Revision ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Die revisionswerbende Partei argumentiert zunächst in Zusammenhang mit der Immunität der betroffenen Staatsanwältin als Mitglied des Dienststellenausschusses nach § 28 PVG damit, dass die spätere Zurücknahme einer gegen die Immunität verstoßenden dienstrechtlichen Maßnahme nichts am Interesse des Dienststellenausschusses an der Unterlassung solcher Störungen seiner Tätigkeit und seiner Zusammensetzung durch den Dienstgeber ändern könne. Überdies argumentiert die Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit, dass die Personalvertretung die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle an der Einhaltung der dem Schutz der Bediensteten geltenden Gesetze durch den Dienstgeber zu vertreten habe und deshalb der Dienststellenausschuss gegen die Verletzung solcher Gesetze durch den Dienstgeber auch dann vorzugehen habe, wenn der von der jeweiligen Maßnahme betroffene Dienstnehmer mittlerweile aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei und/oder diesem gegenüber die Maßnahme von Dienstgeber wieder zurückgenommen worden sei.Die revisionswerbende Partei argumentiert zunächst in Zusammenhang mit der Immunität der betroffenen Staatsanwältin als Mitglied des Dienststellenausschusses nach Paragraph 28, PVG damit, dass die spätere Zurücknahme einer gegen die Immunität verstoßenden dienstrechtlichen Maßnahme nichts am Interesse des Dienststellenausschusses an der Unterlassung solcher Störungen seiner Tätigkeit und seiner Zusammensetzung durch den Dienstgeber ändern könne. Überdies argumentiert die Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit, dass die Personalvertretung die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle an der Einhaltung der dem Schutz der Bediensteten geltenden Gesetze durch den Dienstgeber zu vertreten habe und deshalb der Dienststellenausschuss gegen die Verletzung solcher Gesetze durch den Dienstgeber auch dann vorzugehen habe, wenn der von der jeweiligen Maßnahme betroffene Dienstnehmer mittlerweile aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei und/oder diesem gegenüber die Maßnahme von Dienstgeber wieder zurückgenommen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen:
10
Die (maßgeblichen) Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, §§ 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2009, § 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, §§ 10 und 41 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019, § 10a in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, § 28 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2009, § 39 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lauten (auszugsweise samt Überschriften) wie folgt:Die (maßgeblichen) Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, Paragraphen 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, Paragraph 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, Paragraphen 10 und 41 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, Paragraph 10 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Paragraph 28, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, Paragraph 39, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lauten (auszugsweise samt Überschriften) wie folgt: „Aufgaben der Personalvertretung
§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.Paragraph 2, (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Organe der Personalvertretung
§ 3. (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Paragraph 3, (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a)
die Dienststellenversammlung,
b)
der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),
d)
der Zentralausschuss und
e)
der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 4,), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.
(3) Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist (§ 11 Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuss für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.(3) Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist (Paragraph 11, Absatz eins,), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuss für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.
(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist (§ 13 Abs. 1).(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist (Paragraph 13, Absatz eins,).
(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§ 13 Abs. 2), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (Paragraph 13, Absatz 2,), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.
(6) Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.
...
§ 9. (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:Paragraph 9, (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:
(3) Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:
c)
die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuss:
d)
in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.in den Angelegenheiten der Paragraphen 27 und 28 tätig zu werden.
(5) ...
§ 10. (1) Beabsichtigte Maßnahmen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 sind dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 10, (1) Beabsichtigte Maßnahmen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, sind dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) ...
Akteneinsicht
§ 10a. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Paragraph 10 a, (1) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreterin oder den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen einer Bediensteten oder eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnete Daten der Bediensteten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.
...
§ 28. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. ...Paragraph 28, (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. ...
(2) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuss und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuss.
...
Personalvertretungsaufsichtsbehörde
§ 39. (1) Beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge ‚Aufsichtsbehörde‘ genannt) einzurichten.Paragraph 39, (1) Beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge ‚Aufsichtsbehörde‘ genannt) einzurichten.
(2) ...
§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. ...Paragraph 41, (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. ...
(4) Ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.(4) Ein Organ der Personalvertretung (Paragraph 3, Absatz eins,) kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.
(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.(5) Beschwerden nach Absatz 4, sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(6) ...“
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
12
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951, § 94 in der Fassung BGBl. II Nr. 469/2013, § 511 in der Fassung BGBl. II Nr. 452/2008, lautet (auszugsweise samt Überschrift):Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, Paragraph 94, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,, Paragraph 511, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,, lautet (auszugsweise samt Überschrift): „Unmittelbare Dienstaufsicht
§ 94. (1) Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen I. und II. Instanz und deren Präsidenten nach §§ 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:Paragraph 94, (1) Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen römisch eins. und römisch zwei. Instanz und deren Präsidenten nach Paragraphen 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:
a)
in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;
§ 511. (1) ...Paragraph 511, (1) ...
(3) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt, sind auf abgesondertem Blatt auszufertigen und an den Vorsteher des nachgeordneten Gerichtes zu leiten; bei diesem sind sie in das Jv-Register einzutragen, wenn die Ausstellung eine bestimmte Person betrifft auch in deren Personalakt zu vermerken.
(4) ...“
13
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986 in der Fassung BGBl. II Nr. 396/2007, lautet (samt Überschrift) wie folgt:Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,, lautet (samt Überschrift) wie folgt: „Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte
§ 2. Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die Staatsanwaltschaften unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.“Paragraph 2, Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die Staatsanwaltschaften unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.“
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Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2007, § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2015 und § 36 in der Stammfassung, lautet auszugsweise (samt Überschrift):Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2015, und Paragraph 36, in der Stammfassung, lautet auszugsweise (samt Überschrift): „Aufbau der Staatsanwaltschaften
§ 2. (1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichts besteht eine Staatsanwaltschaft, am Sitz jedes Oberlandesgerichts eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden.Paragraph 2, (1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichts besteht eine Staatsanwaltschaft, am Sitz jedes Oberlandesgerichts eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden.
(2) ...
Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
§ 2a. (1) Zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten (§ 20a Abs. 1 StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA).Paragraph 2 a, (1) Zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten (Paragraph 20 a, Absatz eins, StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA).
(2) ...
Dienstaufsicht
§ 36. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und wenigstens alle vier Jahre durch unmittelbare Einschau zu überprüfen. Paragraph 36, (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und wenigstens alle vier Jahre durch unmittelbare Einschau zu überprüfen.
(2) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.“(2) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach Paragraph 4, Absatz eins, und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.“
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Die Revision erweist sich aus den angeführten Gründen als zulässig; sie ist auch begründet.
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1992, 90/12/0259, ausgesprochen hat, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 10a PVG (in der damals maßgeblichen Fassung) dem jeweiligen Personalvertretungsorgan zukommt. An dieser Rechtslage hat auch die Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 nichts geändert, durch die das Recht auf Akteneinsicht „jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane“ eingeräumt wurde. Ausweislich der Gesetzesmaterialien erfolgte diese Änderung, weil „im Interesse der notwendigen Meinungsbildung nicht nur dem Personalvertretungsorgan als Kollegialorgan das Akteneinsichtsrecht zustehen (soll), sondern auch dem einzelnen Personalvertreter“ (ErläutRV 1764 BlgNR 20. GP 114). Dem hier einschreitenden Dienststellenausschuss stand daher zur Besorgung seiner Aufgaben grundsätzlich das Recht auf Akteinsicht zu. Der Dienststellenausschuss ist daher auch berechtigt, eine Verletzung dieses Rechtes beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1992, 90/12/0259, ausgesprochen hat, dass das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 10 a, PVG (in der damals maßgeblichen Fassung) dem jeweiligen Personalvertretungsorgan zukommt. An dieser Rechtslage hat auch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, nichts geändert, durch die das Recht auf Akteneinsicht „jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane“ eingeräumt wurde. Ausweislich der Gesetzesmaterialien erfolgte diese Änderung, weil „im Interesse der notwendigen Meinungsbildung nicht nur dem Personalvertretungsorgan als Kollegialorgan das Akteneinsichtsrecht zustehen (soll), sondern auch dem einzelnen Personalvertreter“ (ErläutRV 1764 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 114, ). Dem hier einschreitenden Dienststellenausschuss stand daher zur Besorgung seiner Aufgaben grundsätzlich das Recht auf Akteinsicht zu. Der Dienststellenausschuss ist daher auch berechtigt, eine Verletzung dieses Rechtes beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.
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Das Verwaltungsgericht begründet die Abweisung der Beschwerde des Dienststellenausschusses mit mangelnder Beschwer, weil die Ausstellung nach ca. zwei Wochen widerrufen und der gesamte Vorfall aus der Personalakte der Staatsanwältin gelöscht worden sei. Damit übersieht das Verwaltungsgericht jedoch das Folgende: Ausstellungen nach § 511 Abs. 3 Geo sind sowohl in das Jv-Register einzutragen, als auch im jeweiligen Personalakt zu vermerken. Der verfahrenseinleitende Antrag des Dienststellenausschusses war auf Einsicht in zwei - durch Anführung der Aktenzahlen näher konkretisierte - Justizverwaltungsakten, nicht aber auf Einsicht in den Personalakt gerichtet. Bereits aus diesem Grund vermag die vom Verwaltungsgericht angenommene Löschung der Ausstellung aus dem Personalakt die Beschwer in Bezug auf die Frage der (Nicht-)Gewährung von Akteneinsicht in die beiden Jv-Akten nicht per se zu beseitigen. Im Übrigen findet sich in dem von der OStA Wien physisch vorgelegten Verwaltungsakt (die bezughabenden Justizverwaltungsakten) - neben der Zurückziehung auch - die Ausstellung. Dass die Ausstellung - wenngleich nicht mehr im Rechtsbestand - daher faktisch nicht mehr existent wäre, ist nicht nachvollziehbar.Das Verwaltungsgericht begründet die Abweisung der Beschwerde des Dienststellenausschusses mit mangelnder Beschwer, weil die Ausstellung nach ca. zwei Wochen widerrufen und der gesamte Vorfall aus der Personalakte der Staatsanwältin gelöscht worden sei. Damit übersieht das Verwaltungsgericht jedoch das Folgende: Ausstellungen nach Paragraph 511, Absatz 3, Geo sind sowohl in das Jv-Register einzutragen, als auch im jeweiligen Personalakt zu vermerken. Der verfahrenseinleitende Antrag des Dienststellenausschusses war auf Einsicht in zwei - durch Anführung der Aktenzahlen näher konkretisierte - Justizverwaltungsakten, nicht aber auf Einsicht in den Personalakt gerichtet. Bereits aus diesem Grund vermag die vom Verwaltungsgericht angenommene Löschung der Ausstellung aus dem Personalakt die Beschwer in Bezug auf die Frage der (Nicht-)Gewährung von Akteneinsicht in die beiden Jv-Akten nicht per se zu beseitigen. Im Übrigen findet sich in dem von der OStA Wien physisch vorgelegten Verwaltungsakt (die bezughabenden Justizverwaltungsakten) - neben der Zurückziehung auch - die Ausstellung. Dass die Ausstellung - wenngleich nicht mehr im Rechtsbestand - daher faktisch nicht mehr existent wäre, ist nicht nachvollziehbar.
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Das Verwaltungsgericht verneint im Weiteren die Beschwer deswegen, weil die Staatsanwältin nicht mehr bei der WKStA tätig sei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Staatsanwältin zwar zwischenzeitlich - nach Einbringung des Antrags auf Akteneinsicht durch den Dienststellenausschuss - als Richterin an einem näher genannten Landesgericht ernannt worden. Sie ist somit nach der Aktenlage aber weiterhin im Bundesdienst, speziell im Planstellenbereich des Justizministeriums, tätig. Es liegt damit nach der Judikatur auch kein Fall vor, in dem die Beschwerdelegitimation aus dem Grund weggefallen wäre, weil die Staatsanwältin bereits längst aus dem Bundesdienst ausgeschieden wäre (vgl. PVAK 23.5.1989, A 15-PVAK/89, zu einem Antrag auf Akteneinsicht durch einen bereits seit Jahren durch endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses aus dem Bundesdienst ausgeschiedenen Bediensteten). Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2020, Ro 2020/09/0001, betraf den Antrag eines Bediensteten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung des betreffenden Dienststellenausschusses (somit ein aufsichtsbehördliches Verfahren nach § 41 PVG) und ist damit mit dem vorliegenden Fall, in dem dem Antrag eines Dienststellenausschusses auf Akteneinsicht nach § 10a PVG nicht stattgegeben wurde, nicht vergleichbar.Das Verwaltungsgericht verneint im Weiteren die Beschwer deswegen, weil die Staatsanwältin nicht mehr bei der WKStA tätig sei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Staatsanwältin zwar zwischenzeitlich - nach Einbringung des Antrags auf Akteneinsicht durch den Dienststellenausschuss - als Richterin an einem näher genannten Landesgericht ernannt worden. Sie ist somit nach der Aktenlage aber weiterhin im Bundesdienst, speziell im Planstellenbereich des Justizministeriums, tätig. Es liegt damit nach der Judikatur auch kein Fall vor, in dem die Beschwerdelegitimation aus dem Grund weggefallen wäre, weil die Staatsanwältin bereits längst aus dem Bundesdienst ausgeschieden wäre vergleiche , PVAK 23.5.1989, A 15-PVAK/89, zu einem Antrag auf Akteneinsicht durch einen bereits seit Jahren durch endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses aus dem Bundesdienst ausgeschiedenen Bediensteten). Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2020, Ro 2020/09/0001, betraf den Antrag eines Bediensteten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung des betreffenden Dienststellenausschusses (somit ein aufsichtsbehördliches Verfahren nach Paragraph 41, PVG) und ist damit mit dem vorliegenden Fall, in dem dem Antrag eines Dienststellenausschusses auf Akteneinsicht nach Paragraph 10 a, PVG nicht stattgegeben wurde, nicht vergleichbar.
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Die Abweisung der Beschwerde des Dienststellenausschusses mangels Beschwer erweist sich damit als rechtswidrig. Die im Weiteren vom Verwaltungsgericht (wohl als alternative Begründung) angestellten Erwägungen erweisen sich ebenfalls als nicht tragfähig:
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Der Begriff „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 PVG wird vom Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er ist weit zu verstehen und umfasst demnach auch dienstrechtliche Maßnahmen, die als Sanktion für ein bestimmtes Verhalten des betroffenen Bediensteten zu verstehen sind (vgl. Bußjäger in Reissner/Neumayr [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht [2022] § 28 PVG Rz. 4). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt darunter etwa auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 (vgl. VwGH 6.6.1991, 91/09/0054, mwN). Zu einer Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde bereits ausgesprochen, dass diese einen Akt der dienstrechtlichen Verfolgung darstellt, weil aus § 109 Abs. 2 BDG 1979 rechtlich zwingend geschlossen werden muss, dass auf eine Ermahnung innerhalb von drei Jahren dienstrechtliche Nachteile für den Bediensteten folgen können und die Ermahnung daher für den Bediensteten nachteilig sein kann (vgl. in diesem Sinn PVAB 13.12.2006, A 22-PVAB/16, mwN).Der Begriff „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, PVG wird vom Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er ist weit zu verstehen und umfasst demnach auch dienstrechtliche Maßnahmen, die als Sanktion für ein bestimmtes Verhalten des betroffenen Bediensteten zu verstehen sind vergleiche , Bußjäger in Reissner/Neumayr [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht [2022] Paragraph 28, PVG Rz. 4). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt darunter etwa auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 vergleiche , VwGH 6.6.1991, 91/09/0054, mwN). Zu einer Ermahnung nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde bereits ausgesprochen, dass diese einen Akt der dienstrechtlichen Verfolgung darstellt, weil aus Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 rechtlich zwingend geschlossen werden muss, dass auf eine Ermahnung innerhalb von drei Jahren dienstrechtliche Nachteile für den Bediensteten folgen können und die Ermahnung daher für den Bediensteten nachteilig sein kann vergleiche , in diesem Sinn PVAB 13.12.2006, A 22-PVAB/16, mwN). 20
Für die Einordnung einer dienstrechtlichen Maßnahme unter den Begriff „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 PVG ist folglich entscheidend, ob für den betroffenen Bediensteten infolge der Maßnahme ein potentieller Nachteil droht.Für die Einordnung einer dienstrechtlichen Maßnahme unter den Begriff „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, PVG ist folglich entscheidend, ob für den betroffenen Bediensteten infolge der Maßnahme ein potentieller Nachteil droht.
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Eine Ausstellung nach § 94 Abs. 1 lit. a Geo - wie sie im Revisionsfall gegenüber der Staatsanwältin erteilt wurde - bewertet ein bestimmtes in der Vergangenheit liegendes Verhalten als - geringfügige - Dienstpflichtverletzung (vgl. Fellner/Nogratnig, GOG und StAG [2021] Band 2 § 74 GOG Rz. 5) und hat damit jedenfalls einen sanktionierenden Charakter, wodurch sie sich auch von der Weisung unterscheidet. Gegen eine Ausstellung steht dem betroffenen Bediensteten kein Rechtsmittel zu. Es kann damit auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass für einen Bediensteten - jedenfalls dann, wenn er weiterhin im Bundesdienst (im vorliegenden Fall innerhalb desselben Ressorts) tätig ist - die Erteilung einer Ausstellung potentiell nachteilig ist, findet diese doch jedenfalls Niederschlag im Personalakt wie auch im bezughabenden Justizverwaltungsakt. Eine Ausstellung nach § 94 Abs. 1 lit. a Geo ist somit unter den Begriff „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 PVG zu subsumieren.Eine Ausstellung nach Paragraph 94, Absatz eins, Litera a, Geo - wie sie im Revisionsfall gegenüber der Staatsanwältin erteilt wurde - bewertet ein bestimmtes in der Vergangenheit liegendes Verhalten als - geringfügige - Dienstpflichtverletzung vergleiche , Fellner/Nogratnig, GOG und StAG [2021] Band 2 Paragraph 74, GOG Rz. 5) und hat damit jedenfalls einen sanktionierenden Charakter, wodurch sie sich auch von der Weisung unterscheidet. Gegen eine Ausstellung steht dem betroffenen Bediensteten kein Rechtsmittel zu. Es kann damit auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass für einen Bediensteten - jedenfalls dann, wenn er weiterhin im Bundesdienst (im vorliegenden Fall innerhalb desselben Ressorts) tätig ist - die Erteilung einer Ausstellung potentiell nachteilig ist, findet diese doch jedenfalls Niederschlag im Personalakt wie auch im bezughabenden Justizverwaltungsakt. Eine Ausstellung nach Paragraph 94, Absatz eins, Litera a, Geo ist somit unter den Begriff „dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, PVG zu subsumieren.
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Die Erlassung einer dienstrechtlichen Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 PVG ist gegenüber einem Personalvertreter und einem Mitglied eines Wahlausschusses nur mit Zustimmung des Ausschusses zulässig, dem der betroffene Bedienstete angehört. Im Revisionsfall war die Staatsanwältin im relevanten Zeitraum unstrittig Mitglied des Dienststellenausschusses. Folglich wäre vor Erteilung der Ausstellung die Zustimmung des Dienststellenausschusses einzuholen gewesen, der seine Zustimmung nach § 28 Abs. 2 PVG jedenfalls dann zu erteilen hat, wenn die Äußerungen oder Handlungen, aufgrund derer die dienstrechtliche Maßnahme erfolgen soll, nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Das gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut selbst dann, wenn ex ante betrachtet klar ist, dass die Äußerungen oder Handlungen, nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Jedenfalls im für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Umfang ist dem Dienststellenausschuss Einsicht in die bezughabenden Akten gemäß § 10a PVG zu gewähren, da er in diesem Umfang jedenfalls eine Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 4 lit. d PVG wahrnimmt.Die Erlassung einer dienstrechtlichen Maßnahme im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, PVG ist gegenüber einem Personalvertreter und einem Mitglied eines Wahlausschusses nur mit Zustimmung des Ausschusses zulässig, dem der betroffene Bedienstete angehört. Im Revisionsfall war die Staatsanwältin im relevanten Zeitraum unstrittig Mitglied des Dienststellenausschusses. Folglich wäre vor Erteilung der Ausstellung die Zustimmung des Dienststellenausschusses einzuholen gewesen, der seine Zustimmung nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG jedenfalls dann zu erteilen hat, wenn die Äußerungen oder Handlungen, aufgrund derer die dienstrechtliche Maßnahme erfolgen soll, nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Das gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut selbst dann, wenn ex ante betrachtet klar ist, dass die Äußerungen oder Handlungen, nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Jedenfalls im für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Umfang ist dem Dienststellenausschuss Einsicht in die bezughabenden Akten gemäß Paragraph 10 a, PVG zu gewähren, da er in diesem Umfang jedenfalls eine Aufgabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, PVG wahrnimmt.
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Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Dienststellenausschusses auf Akteneinsicht von der belangten Behörde mit Bescheid zurückgewiesen. Damit stand im gegenständlichen Fall dem Dienststellenausschuss auch der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht offen. Ob allenfalls parallel auch im Rahmen eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens nach § 41 Abs. 4 PVG ein Antrag durch den Dienststellenausschuss eingebracht hätte werden können, um etwa die Nichtinformation des Dienststellenausschusses und damit auch die Nichteinholung der erforderlichen Zustimmung durch das zuständige Organ des Dienstgebers über das geplante Ergreifen von dienstrechtlichen Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 PVG zu rügen, ist für den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht von Relevanz.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Dienststellenausschusses auf Akteneinsicht von der belangten Behörde mit Bescheid zurückgewiesen. Damit stand im gegenständlichen Fall dem Dienststellenausschuss auch der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht offen. Ob allenfalls parallel auch im Rahmen eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG ein Antrag durch den Dienststellenausschuss eingebracht hätte werden können, um etwa die Nichtinformation des Dienststellenausschusses und damit auch die Nichteinholung der erforderlichen Zustimmung durch das zuständige Organ des Dienstgebers über das geplante Ergreifen von dienstrechtlichen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, PVG zu rügen, ist für den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht von Relevanz.
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Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde mangels Vorliegens von Beschwer abgewiesen hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde mangels Vorliegens von Beschwer abgewiesen hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, sind doch gemäß § 41h Abs. 2 PVG Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz von der Entrichtung der Eingabegebühr nach § 24a VwGG befreit.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, sind doch gemäß Paragraph 41 h, Absatz 2, PVG Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz von der Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 24 a, VwGG befreit.
Wien, am 16. November 2023