TE Vwgh Erkenntnis 2023/11/16 Ra 2023/15/0047

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Veröffentlicht am 16.11.2023
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16
EStG 1988 §4 Abs4
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Graz-Stadt in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. März 2023, Zl. RV/2100585/2022, betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 (mitbeteiligte Partei: R S in G, vertreten durch Mag. Robert Kainz in 9412 Wolfsberg, Aichbauerweg 4 Tür 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte war im Revisionszeitraum nichtselbständig als IT-Engineer tätig. Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts richtete er sich in Absprache mit seinem Arbeitgeber auf eigene Kosten in einem Raum seines Wohnhauses ein „Hardware-Labor“ ein, das aus diversen Komponenten, wie Clientrechner, Netzwerkkomponenten, Speichermedien, Lizenzen, PC-Hardware und IKT Kleinmaterial bestand.
2
Soweit für das Revisionsverfahren noch relevant machte der Mitbeteiligte Aufwendungen für sein Hardware-Labor sowie für das in diesem Zusammenhang genutzte Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden. Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung stellte der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde hinsichtlich des Arbeitszimmers und des Hardware-Labors Folge. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte es fest, dass der Mitbeteiligte die angeschafften Computer-Anlagen in einem Raum seines Hauses betrieben habe. Dieser Raum befinde sich nach dem vorgelegten Plan in der unteren Ebene des Hauses, in dem sich auch Kellerräume befänden. Die Wohnräumlichkeiten seiner Familie und seiner Eltern lägen in einem Stockwerk darüber. Der Raum, in dem der Mitbeteiligte seine Computeranlagen betrieben habe, habe vergitterte Fenster und einen von den Wohnräumlichkeiten des Mitbeteiligten und seiner Eltern getrennten eigenen Eingang von außen. In der Beweiswürdigung führte das Bundesfinanzgericht aus, dass aus den Bestätigungen des Arbeitgebers des Mitbeteiligten hervorgehe, dass er sein Know-How aus seiner privaten Test- und Evaluierungsumgebung im Rahmen seiner unselbstständigen Tätigkeit erfolgreich habe einbringen können. Die Verfügung über sein privates Hardware-Labor minimiere das Risiko von Kollateralschäden und Ausfällen bei der Durchführung von Aufgaben im Produktivsystem im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und trage somit zur Erreichung der beruflichen Zielvereinbarungen bei. Er habe glaubhaft dargestellt, dass sämtliche seiner mit Computern bzw. Laptops im Zusammenhang stehenden Aufwendungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten notwendig seien und entsprechend verwendet würden. Der Arbeitgeber könne bestätigen, dass die Aufwendungen zweckmäßig und auch in Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden seien und die vom Mitbeteiligten auf seine eigene Rechnung angeschafften IT-Komponenten beruflich genutzt würden und für den Betrieb des Arbeitgebers nützlich gewesen seien.
4
Zum Arbeitszimmer führte das Bundesfinanzgericht aus, dass das Arbeitszimmer nicht im Wohnungsverband des Mitbeteiligten gelegen sei und es sich daher nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handle. Der Umstand, dass dem Mitbeteiligten von seinem Arbeitgeber ein auch am Wochenende zugänglicher Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und nach den Angaben des Mitbeteiligten die im Arbeitszimmer aufgebaute Testumgebung vom Arbeitsplatz des Mitbeteiligten bei seinem Arbeitgeber aus genutzt worden sei, spreche zwar gegen die Notwendigkeit eines solchen Arbeitszimmers; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aber die Aufbewahrung umfangreicher geschäftlicher Unterlagen zur Anerkennung eines Arbeitszimmers führen. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass die umfangreichen IT-Anlagen nicht nur in diesem Raum aufbewahrt, sondern auch betrieben worden seien. Nach den plausiblen Angaben des Mitbeteiligten sei die Testinfrastruktur rund um die Uhr eingeschaltet gewesen und habe er darauf von seinem Arbeitsplatz bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zugreifen können. Das Vorbringen, das IT-Labor sei von den Computer-Anlagen seines ehemaligen Arbeitgebers auch örtlich getrennt in einem Raum seines Einfamilienhauses untergebracht worden, um verdächtige E-Mails bzw. Software ohne Gefahr für die IT-Infrastruktur des Arbeitgebers öffnen, prüfen und testen zu können, sei schlüssig. Zudem sei im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der dem Mitbeteiligten von seinem ehemaligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz nicht groß genug für die Unterbringung seiner IT-Komponenten gewesen sei. Das Arbeitszimmer sei somit ein notwendiges Arbeitsmittel zur Ausübung seiner Tätigkeit, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar seien.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich, soweit die Werbungskosten für das Arbeitszimmer anerkannt wurden, die vorliegende Revision des Finanzamtes, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das vom Bundesfinanzgericht herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufbewahrung von Unterlagen sei zu einem Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes ergangen und habe sich noch auf die alte Rechtslage zum EStG 1972 bezogen. Im Revisionsfall sei die in § 20 Abs. 1 lit. d EStG 1988 eingeführte strengere Regelung über die einkommensteuerliche Behandlung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers maßgeblich. Die berufliche Verwendung eines außerhalb des Wohnungsverbands gelegenen Arbeitszimmers müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ausmaß erreichen, das das Vorhandensein eines beruflichen Arbeitszimmers unbedingt notwendig erscheinen lasse. Im Revisionsfall habe das Bundesfinanzgericht sogar selbst dargelegt, der Umstand, dass dem Mitbeteiligten vom Arbeitgeber ein auch am Wochenende zugänglicher Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden sei, spreche gegen die Notwendigkeit des Arbeitszimmers. Zudem habe das Bundesfinanzgericht Ermittlungen zur (nahezu) ausschließlichen beruflichen Nutzung des Wohnraums nicht geführt. Feststellungen über eine eventuelle private Mitveranlassung seien nicht getroffen worden.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich, soweit die Werbungskosten für das Arbeitszimmer anerkannt wurden, die vorliegende Revision des Finanzamtes, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das vom Bundesfinanzgericht herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufbewahrung von Unterlagen sei zu einem Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes ergangen und habe sich noch auf die alte Rechtslage zum EStG 1972 bezogen. Im Revisionsfall sei die in Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, EStG 1988 eingeführte strengere Regelung über die einkommensteuerliche Behandlung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers maßgeblich. Die berufliche Verwendung eines außerhalb des Wohnungsverbands gelegenen Arbeitszimmers müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ausmaß erreichen, das das Vorhandensein eines beruflichen Arbeitszimmers unbedingt notwendig erscheinen lasse. Im Revisionsfall habe das Bundesfinanzgericht sogar selbst dargelegt, der Umstand, dass dem Mitbeteiligten vom Arbeitgeber ein auch am Wochenende zugänglicher Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden sei, spreche gegen die Notwendigkeit des Arbeitszimmers. Zudem habe das Bundesfinanzgericht Ermittlungen zur (nahezu) ausschließlichen beruflichen Nutzung des Wohnraums nicht geführt. Feststellungen über eine eventuelle private Mitveranlassung seien nicht getroffen worden.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
Die Revision ist zulässig und begründet.
8
Im Revisionsverfahren ist zwischen den Parteien unstrittig, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer handelt. § 20 Abs. 1 lit. d EStG 1988 ist somit im Revisionsfall nicht anwendbar (vgl. VwGH 13.10.1999, 99/13/0093).Im Revisionsverfahren ist zwischen den Parteien unstrittig, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer handelt. Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, EStG 1988 ist somit im Revisionsfall nicht anwendbar vergleiche , VwGH 13.10.1999, 99/13/0093).
9
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, die noch zum EStG 1972 ergangen ist, ist im Anwendungsbereich des EStG 1988 grundsätzlich weiterhin auf Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes anzuwenden. So kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein dem Steuerpflichtigen zur Berufsausübung dienender Wohnraum außerhalb des Wohnungsverbandes - unter dem Gesichtspunkt, dass ein noch nicht zu Wohnzwecken verwendeter Wohnraum auch künftiger Wohnungsvorsorge etwa für Angehörige oder in Form von Wohnungseigentum der Vermögensanlage dienen kann - nur dann steuerlich (im Wege von Betriebsausgaben oder Werbungskosten) berücksichtigt werden, wenn er sich als für die Berufsausübung unbedingt notwendig erweist (vgl. VwGH 16.10.2002, 98/13/0200; 14.3.1990, 89/13/0102, jeweils mwN).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, die noch zum EStG 1972 ergangen ist, ist im Anwendungsbereich des EStG 1988 grundsätzlich weiterhin auf Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes anzuwenden. So kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein dem Steuerpflichtigen zur Berufsausübung dienender Wohnraum außerhalb des Wohnungsverbandes - unter dem Gesichtspunkt, dass ein noch nicht zu Wohnzwecken verwendeter Wohnraum auch künftiger Wohnungsvorsorge etwa für Angehörige oder in Form von Wohnungseigentum der Vermögensanlage dienen kann - nur dann steuerlich (im Wege von Betriebsausgaben oder Werbungskosten) berücksichtigt werden, wenn er sich als für die Berufsausübung unbedingt notwendig erweist vergleiche , VwGH 16.10.2002, 98/13/0200; 14.3.1990, 89/13/0102, jeweils mwN).
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht, zudem nur dann steuerlich als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/15/0071; 23.4.1985, 84/14/0119). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht, zudem nur dann steuerlich als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt vergleiche , VwGH 24.2.2000, 96/15/0071; 23.4.1985, 84/14/0119).
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Zunächst ist der Amtsrevision zuzustimmen, dass das Bundesfinanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der betreffende Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurde. Eine solche Feststellung wäre aber Voraussetzung dafür, dass die Aufwendungen für ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer abgezogen werden können.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer weiters nur dann zu Werbungskosten führen, wenn es sich für die berufliche Tätigkeit als erforderlich erweist. Es reicht somit nicht ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aus, sondern es muss eine „unbedingte“ Notwendigkeit dafür vorliegen.
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Eine solche Notwendigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof etwa bei einer Lehrerin für Deutsch und Englisch mit umfangreichen Korrekturarbeiten angenommen, die einen Teil der Arbeitszeit außerhalb der Schule für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten aufgewendet hat und eine Durchführung der Arbeiten in der Familienwohnung aufgrund sehr beengter Raumverhältnisse nicht zumutbar war. Voraussetzung war, dass der aufgewendete Anteil der Arbeitszeit wesentlich ist, weil es sich nicht um eine bloß geringfügige und an sich entbehrliche berufliche Nutzung des Arbeitsraumes handeln darf (vgl. VwGH 14.3.1990, 89/13/0102).Eine solche Notwendigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof etwa bei einer Lehrerin für Deutsch und Englisch mit umfangreichen Korrekturarbeiten angenommen, die einen Teil der Arbeitszeit außerhalb der Schule für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten aufgewendet hat und eine Durchführung der Arbeiten in der Familienwohnung aufgrund sehr beengter Raumverhältnisse nicht zumutbar war. Voraussetzung war, dass der aufgewendete Anteil der Arbeitszeit wesentlich ist, weil es sich nicht um eine bloß geringfügige und an sich entbehrliche berufliche Nutzung des Arbeitsraumes handeln darf vergleiche , VwGH 14.3.1990, 89/13/0102).
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Das Bundesfinanzgericht ist davon ausgegangen, dass das Hardware-Labor des Mitbeteiligten von diesem beruflich verwendet wurde, was vom Finanzamt auch nicht bestritten wurde. Dass der Arbeitgeber dem Mitbeteiligten die Verwendung des Hardware-Labors angeordnet hätte, wurde nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus dem Akt. Der Arbeitgeber des Mitbeteiligten hat vielmehr auf Anfrage des Finanzamtes lediglich mitgeteilt, dass dieser sein Know-How aus seiner privaten Test- und Evaluierungsumgebung im Rahmen seiner Arbeit erfolgreich habe einbringen können und die Erkenntnisse wertvoll bzw. nützlich gewesen wären. Es könne bestätigt werden, dass die Aufwendungen zweckmäßig und auch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gestanden seien.
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Aus diesen Aussagen kann zwar eine berufliche Verwendung und damit ein entsprechender Veranlassungszusammenhang abgeleitet werden, allerdings nicht, dass diese Aufwendungen - und damit im Zusammenhang stehend das revisionsgegenständliche Arbeitszimmer - für die Berufsausübung erforderlich gewesen wären. Damit erweist sich aber das Arbeitszimmer auf Basis des festgestellten Sachverhaltes als nicht für die berufliche Tätigkeit unbedingt notwendig.
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Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 16. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150047.L00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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