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Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 14. Dezember 2022 wurde der revisionswerbenden Partei betreffend den Zeitraum 17. bis 25. März 2020 eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß §§ 20, 32 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für den von ihr betriebenen Beherbergungsbetrieb zugesprochen (Spruchpunkt 1.) und ihr Antrag auf Vergütung von Verdienstentgang für den von ihr betriebenen Kurbetrieb abgewiesen (Spruchpunkt 2.), weil die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Kufstein vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126/2020, angeordnete Betriebsschließung nur Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke betroffen und für den Kurbetrieb keine Betriebsschließung nach § 20 EpiG vorgelegen habe.Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 14. Dezember 2022 wurde der revisionswerbenden Partei betreffend den Zeitraum 17. bis 25. März 2020 eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraphen 20, 32, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für den von ihr betriebenen Beherbergungsbetrieb zugesprochen (Spruchpunkt 1.) und ihr Antrag auf Vergütung von Verdienstentgang für den von ihr betriebenen Kurbetrieb abgewiesen (Spruchpunkt 2.), weil die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Kufstein vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126 aus 2020,, angeordnete Betriebsschließung nur Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke betroffen und für den Kurbetrieb keine Betriebsschließung nach Paragraph 20, EpiG vorgelegen habe.
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Die gegen Spruchpunkt 2. erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen Spruchpunkt 2. erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Wenn nun die revisionswerbende Partei die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Frage grundsätzlicher Bedeutung darin gelegen sieht, ob Kuranstalten unter den Begriff „Gastgewerbebetrieb zu touristischen Zwecken“ im Sinn der eingangs genannten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu subsumieren seien, gelingt es ihr damit nicht, die Zulässigkeit ihrer Revision aufzuzeigen. So fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 22.6.2021, Ra 2021/09/0071; 23.4.2021, Ra 2021/09/0042, je mwN).Wenn nun die revisionswerbende Partei die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Frage grundsätzlicher Bedeutung darin gelegen sieht, ob Kuranstalten unter den Begriff „Gastgewerbebetrieb zu touristischen Zwecken“ im Sinn der eingangs genannten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu subsumieren seien, gelingt es ihr damit nicht, die Zulässigkeit ihrer Revision aufzuzeigen. So fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 22.6.2021, Ra 2021/09/0071; 23.4.2021, Ra 2021/09/0042, je mwN). 6
Dass es sich bei Kuranstalten um Einrichtungen handelt, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten dienen, ergibt sich bereits aus der - im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und der daraus folgenden Einheit der Rechtssprache vom gleichen Begriffsinhalt (siehe VwGH 2.10.2019, Ro 2018/12/0013, Rn. 23, mwN) auch hier maßgeblichen - Legaldefinition des § 42a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, auf die etwa auch § 3 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2020, verwies.Dass es sich bei Kuranstalten um Einrichtungen handelt, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten dienen, ergibt sich bereits aus der - im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und der daraus folgenden Einheit der Rechtssprache vom gleichen Begriffsinhalt (siehe VwGH 2.10.2019, Ro 2018/12/0013, Rn. 23, mwN) auch hier maßgeblichen - Legaldefinition des Paragraph 42 a, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, auf die etwa auch Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020,, verwies. 7
Davon ausgehend sind Kuranstalten von der Anordnung in § 1 der in Rede stehenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, die auf die „urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern“ abstellte, wonach „[a]lle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Kufstein, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze“ zu schließen waren, schon dem eindeutigen Wortlaut nach nicht erfasst.Davon ausgehend sind Kuranstalten von der Anordnung in Paragraph eins, der in Rede stehenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, die auf die „urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern“ abstellte, wonach „[a]lle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Kufstein, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze“ zu schließen waren, schon dem eindeutigen Wortlaut nach nicht erfasst.
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Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass solche Schließungsverordnungen in Anbetracht des mit einer solchen Betriebsschließung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte auf Schutz des Eigentums und der Erwerbsfreiheit (vgl. Art. 1 1. ZPEMRK sowie Art. 5 und 6 StGG) nicht ausdehnend auszulegen sind (VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0297; vgl. auch VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051; 9.8.2022, Ra 2022/09/0068).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass solche Schließungsverordnungen in Anbetracht des mit einer solchen Betriebsschließung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte auf Schutz des Eigentums und der Erwerbsfreiheit vergleiche , Artikel eins, 1. ZPEMRK sowie Artikel 5, und 6 StGG) nicht ausdehnend auszulegen sind (VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0297; vergleiche , auch VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051; 9.8.2022, Ra 2022/09/0068). 9
Die von der revisionswerbenden Partei abschließend ohne konkrete Darlegung behauptete divergierende Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts zum Begriff „zu touristischen Zwecken“ erfüllt schon für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 15.6.2023, Ro 2023/09/0003, mwN).Die von der revisionswerbenden Partei abschließend ohne konkrete Darlegung behauptete divergierende Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts zum Begriff „zu touristischen Zwecken“ erfüllt schon für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 15.6.2023, Ro 2023/09/0003, mwN). 10
Da somit in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da somit in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2023