TE Vwgh Beschluss 2023/11/16 Ra 2023/06/0209

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Veröffentlicht am 16.11.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. C W, Rechtsanwalt in W, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 4. September 2023, KLVwG-1197-1198/18/2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach; mitbeteiligte Partei: H GmbH & Co OG in S, vertreten durch Mag. Detlev Baumgarten, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Grinzinger Allee 8; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG V. erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung einer Parkplatzanlage mit 20 Stellplätzen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG römisch fünf. erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gegenständlichen Parkplatzanlage um eine bauliche Anlage handle, die zur Nutzung einer bestehenden Wohnanlage notwendig sei, weshalb es sich bei den vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen betreffend die durch die gegenständliche Parkplatzanlage zu erwartenden Immissionen gemäß § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) um unzulässige Einwendungen handle. Desgleichen komme ihm kein Mitspracherecht im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 betreffend die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu. Da der Revisionswerber somit nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht habe, sei der Verlust seiner Parteistellung eingetreten und dessen Beschwerde zurückzuweisen gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gegenständlichen Parkplatzanlage um eine bauliche Anlage handle, die zur Nutzung einer bestehenden Wohnanlage notwendig sei, weshalb es sich bei den vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen betreffend die durch die gegenständliche Parkplatzanlage zu erwartenden Immissionen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) um unzulässige Einwendungen handle. Desgleichen komme ihm kein Mitspracherecht im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 betreffend die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu. Da der Revisionswerber somit nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht habe, sei der Verlust seiner Parteistellung eingetreten und dessen Beschwerde zurückzuweisen gewesen.
3
In seiner dagegen erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf „Erhebung von Einwendungen gemäß § 23 Abs 3 lit h und i K-BO 1996 (Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie Immissionsschutz der Anrainer)“ verletzt.In seiner dagegen erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf „Erhebung von Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, und i K-BO 1996 (Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie Immissionsschutz der Anrainer)“ verletzt.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, mwN).
6
Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. wiederum VwGH 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, oder auch VwGH 1.2.2022, Ra 2021/06/0221, 22.4.2022, Ro 2019/06/0016, und 28.4.2022, Ra 2022/06/0048 bis 0050, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht vergleiche , wiederum VwGH 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, oder auch VwGH 1.2.2022, Ra 2021/06/0221, 22.4.2022, Ro 2019/06/0016, und 28.4.2022, Ra 2022/06/0048 bis 0050, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.

Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060209.L00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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