TE Vwgh Beschluss 2023/11/16 Ra 2023/06/0178

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Veröffentlicht am 16.11.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M L in S, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das am 30. Mai 2022 mündlich verkündete und am 5. Juli 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, KLVwG-2350-2355/11/2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Wolfsberg, mitbeteiligte Partei: M GmbH in W; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde unter anderem des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) die Bewilligung für die Errichtung eines Antennentragmastens auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG K nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides um eine weitere Auflage (Punkt A) 10)) ergänzt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde unter anderem des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 17, und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) die Bewilligung für die Errichtung eines Antennentragmastens auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG K nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides um eine weitere Auflage (Punkt A) 10)) ergänzt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei Anrainer im Sinn des § 23 K-BO 1996. Im Revisionsfall sei jedoch zu beachten, dass das Vorhaben eine Telekommunikationsanlage betreffe und der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen habe, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden dürfe, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst sei. Fallbezogen bedeute dies, dass das Vorbringen betreffend die befürchtete Strahlenbelastung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei und der Revisionswerber in diesem Zusammenhang keinerlei Anrainerrechte nach § 23 Abs. 3 lit. h und i K-BO 1996 geltend machen könne. Die kompetenzrechtliche Rechtslage betreffend Fernmeldeanlagen werde seit der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 von der damit neu gefassten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g K-BO 1996 ausdrücklich erfasst.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei Anrainer im Sinn des Paragraph 23, K-BO 1996. Im Revisionsfall sei jedoch zu beachten, dass das Vorhaben eine Telekommunikationsanlage betreffe und der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen habe, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden dürfe, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst sei. Fallbezogen bedeute dies, dass das Vorbringen betreffend die befürchtete Strahlenbelastung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei und der Revisionswerber in diesem Zusammenhang keinerlei Anrainerrechte nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i K-BO 1996 geltend machen könne. Die kompetenzrechtliche Rechtslage betreffend Fernmeldeanlagen werde seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, von der damit neu gefassten Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, K-BO 1996 ausdrücklich erfasst.
3
Das Vorbringen zur widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes sei nicht berechtigt (wird näher ausgeführt) und im Übrigen erstmals in der Beschwerde erhoben worden, sodass die Präklusionsfolge des § 42 AVG in Bezug auf dieses Nachbarrecht eingetreten sei.Das Vorbringen zur widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes sei nicht berechtigt (wird näher ausgeführt) und im Übrigen erstmals in der Beschwerde erhoben worden, sodass die Präklusionsfolge des Paragraph 42, AVG in Bezug auf dieses Nachbarrecht eingetreten sei.
4
Im Revisionsfall sei der Abstand der gegenständlichen baulichen Anlage zur Grundstücksgrenze aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen der Amtssachverständigen so gewählt worden, dass er die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletze. Eine Verletzung der Anrainer in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 sei daher nicht zu erkennen.Im Revisionsfall sei der Abstand der gegenständlichen baulichen Anlage zur Grundstücksgrenze aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen der Amtssachverständigen so gewählt worden, dass er die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletze. Eine Verletzung der Anrainer in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO 1996 sei daher nicht zu erkennen.
5
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 1791/2022-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.

Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324, mwN).

10
Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „IV. Lösung einer Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt“ auf den Seiten 5 bis 12 der Revision umfangreiche gemeinsame Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein (vgl. wiederum VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324, und VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0260, jeweils mwN).Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „IV. Lösung einer Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt“ auf den Seiten 5 bis 12 der Revision umfangreiche gemeinsame Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), dargelegt werden. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein vergleiche , wiederum VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324, und VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0260, jeweils mwN).
11
Darüber hinaus wird bemerkt, dass es den in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Verfahrensmängeln, insbesondere betreffend die Nichtberücksichtigung von (meist nicht näher konkretisierten) Einwendungen des Revisionswerbers, auch an der erforderlichen Relevanzdarstellung mangelt (zur Erforderlichkeit einer Relevanzdarstellung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0104, mwN) und der bloße Hinweis auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Kompetenzabgrenzung zwischen Bundes- und Landeskompetenz, bei der behördlichen Bewilligung von Mobilfunkbasisstationen (Sende- und Empfangsanlage)“ nicht zur Zulässigkeit der Revision führen kann, weil damit nicht dargelegt wird, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/06/0042, mwN).Darüber hinaus wird bemerkt, dass es den in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Verfahrensmängeln, insbesondere betreffend die Nichtberücksichtigung von (meist nicht näher konkretisierten) Einwendungen des Revisionswerbers, auch an der erforderlichen Relevanzdarstellung mangelt (zur Erforderlichkeit einer Relevanzdarstellung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln vergleiche , etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0104, mwN) und der bloße Hinweis auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Kompetenzabgrenzung zwischen Bundes- und Landeskompetenz, bei der behördlichen Bewilligung von Mobilfunkbasisstationen (Sende- und Empfangsanlage)“ nicht zur Zulässigkeit der Revision führen kann, weil damit nicht dargelegt wird, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/06/0042, mwN).
12
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. VwGH 22.7.2021, Ra 2018/06/0312, mit zahlreichen Hinweisen).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist vergleiche , VwGH 22.7.2021, Ra 2018/06/0312, mit zahlreichen Hinweisen).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060178.L00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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