1
1.1. Der Revisionsfall betrifft die Berechnung der Höhe einer Witwenrente nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO): Die Revisionswerberin ist die Witwe nach dem am 8. Mai 2020 verstorbenen Rechtsanwalt Mag. S. Die am 13. Mai 1994 geschlossene Ehe ist mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 13. Juni 2014 gemäß § 55 Abs. 1 Ehegesetz (EheG) unter Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Mag. S an der Zerrüttung der Ehe nach § 61 Abs. 3 EheG geschieden worden. Im gerichtlichen Scheidungsvergleich vom 2. September 2015 haben die Revisionswerberin und der Verstorbene betreffend den Unterhalt u.a. Folgendes vereinbart:1.1. Der Revisionsfall betrifft die Berechnung der Höhe einer Witwenrente nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO): Die Revisionswerberin ist die Witwe nach dem am 8. Mai 2020 verstorbenen Rechtsanwalt Mag. S. Die am 13. Mai 1994 geschlossene Ehe ist mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 13. Juni 2014 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ehegesetz (EheG) unter Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Mag. S an der Zerrüttung der Ehe nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG geschieden worden. Im gerichtlichen Scheidungsvergleich vom 2. September 2015 haben die Revisionswerberin und der Verstorbene betreffend den Unterhalt u.a. Folgendes vereinbart:
„2. [Mag. S] schuldet [der Revisionswerberin] ab dem 1.9.2015 einen monatlichen Unterhalt von EUR 250,00, zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Vorhinein bei fünftägigem Respiro. Diesem Unterhalt liegen folgende Umstände zugrunde:
[Mag. S] bezieht derzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 5.000,00, die Klägerin bezieht derzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.430,00. Außerdem ist [Mag. S] für den gemeinsamen Sohn [...] unterhaltspflichtig, was mit einem Abzug von vier Prozentpunkten von den ansonsten gebührenden 40 % berücksichtigt wurde.
Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens, welches hiergerichtlich anhängig ist, oder bis zu gänzlichen Rückzahlung des gemeinsamen Kredites bei der [...] werden von den [von Mag. S] geleisteten Kreditrückzahlungen von rund EUR 217,00 für den genannten Kredit monatlich EUR 100,00 als Teil der Klägerin auf den laufenden Unterhalt angerechnet.“
2
Am 3. November 2016 wurde zwischen der Revisionswerberin und Mag. S eine außergerichtliche Vereinbarung ua. mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
„Am 2. September 2015, rechtswirksam mit 9. September 2015, wurde vor dem BG Judenburg [...] ein bedingter Vergleich im Unterhaltsverfahren abgeschlossen, worin wegen einer weiteren Unterhaltspflicht gegenüber des gemeinsamen Sohnes [...] vier Prozentpunkte abgezogen, somit 36 %, anstatt der gebührenden 40 % abgeschlossen [wurden].
Ab 1. Jänner 2017 kommt der gebührende 40 % Unterhalt, zur Anwendung, da der gemeinsame Sohn [...] selbsterhaltungsfähig ist.
Das jährliche Einkommen [der Revisionswerberin] und [des Mag. S] ist erst nach der Einkommenssteuererklärung feststellbar und wird daher der Unterhaltsanspruch [der Revisionswerberin] im Nachhinein berechnet.
Vereinbart wird, dass dieser Anspruch für die Jahre 2017 bis 2019 dann erfolgt, sobald die Einkommenssteuererklärungen für diesen Zeitraum beider Parteien vorliegen, spätestens jedoch bis zum 30. September 2020.
Bis zu diesem Zeitpunkt steht es [Mag. S] frei, in welcher Höhe er einen regelmäßigen, monatlichen Unterhaltsbeitrag leistet, zumindest wird aber der Betrag in der Höhe von € 50,00 auf das ihm bereits bekannte Konto [der Revisionswerberin] unter dem Titel ‚vorläufiger Unterhalt‘ zur Überweisung gebracht.
[Mag. S] stimmt ausdrücklich zu, dass im Falle eines höher entstandenen Unterhaltsanspruchs und unter Anrechnung der bereits für diesen Zeitraum bezahlten Unterhaltszahlungen, dieser aushaftende Betrag bis längstens 31. Dezember 2020, bei fünftägigem Respiro, fällig ist und auf das Konto [der Revisionswerberin] zur Überweisung gebracht wird.
Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage wird nachstehendes festgehalten und vereinbart:
Solange die gemeinsamen Gewinne aus der Vermietung und Verpachtung nicht zur Auszahlung gelangen, sondern damit die Rückzahlungen der Kredite bedient werden, fließt dieser fiktive Gewinn auch nicht in die Unterhaltsberechnungsgrundlage als Einkommen für [die Revisionswerberin] ein.
Weiters wird festgehalten, dass die fallweise, geringfügige Beschäftigung [der Revisionswerberin] ebenso nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinfließt.“
3
1.2. Mit Bescheid vom 8. September 2020 gab die belangte Behörde im Vorstellungsweg dem Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung der Witwenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2020 statt und sprach aus, dass die monatliche Witwenrente aus der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (im Folgenden: Satzung Teil A 2018) und der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (im Folgenden: Satzung Teil B 2018) EUR 250,00 netto (12 mal jährlich) betrage.
4
Dem legte die belangte Behörde im Wesentlichen zu Grunde, dass der Verstorbene keine Altersrente der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bezogen, jedoch dem Grunde nach Anspruch auf eine solche gehabt habe. Der im gerichtlichen Vergleich festgelegte monatliche Unterhaltsanspruch von EUR 250,00 sei als geschuldeter Unterhalt im Sinne der maßgebenden Regelungen der Satzungen anzusehen. Auch bei Einkommensänderungen des Unterhaltsverpflichteten gelte der ursprüngliche Unterhaltstitel solange, bis der Unterhaltsberechtigte einen neuen Unterhaltstitel erwirke; eine Indexklausel sei nicht vereinbart worden. Es sei daher der titulierte Unterhalt als Grundlage eines Witwenrentenanspruchs heranzuziehen, für einen höheren Anspruch bleibe kein Raum. Der Unterhaltsanspruch könne „naturgemäß“ der Höhe nach nur einmal zustehen.Es wäre unbillig, der unterhaltsberechtigten „Ehefrau“ über den festgelegten Unterhaltsanspruch hinaus auch aus der Satzung Teil B 2018 einen Anspruch zuzugestehen, weil dadurch der monatliche Unterhaltsbetrag überschritten würde.
5
1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin im Wesentlichen vor, die Satzung Teil B 2018 enthalte keine Einschränkung der Witwenrente auf den geschuldeten Unterhalt. Der Anspruch nach Teil B betrage 60 Prozent der Berechnungsgrundlage, welche die Revisionswerberin mangels Einsicht in die relevanten Unterlagen nicht selbst berechnen könne. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungen zur Berechnungsgrundlage unterlassen. Die Satzung Teil A 2018 begrenze den Anspruch auf Witwenrente hingegen mit dem geschuldeten Unterhalt. Maßgeblich sei der Anspruch im Zeitpunkt des Todes. Der Unterhaltsvergleich vom 2. September 2015 habe den zum damaligen Zeitpunkt geschuldeten gesetzlichen Unterhalt von 40 Prozent (bzw. - abzüglich der Unterhaltspflicht des Verstorbenen für den gemeinsamen Sohn - von 36 Prozent) des gemeinsamen Einkommens festgelegt. Diese Berechnungsmethode sei auch in der ergänzenden außergerichtlichen Vereinbarung vom 3. November 2016 genannt. Daraus ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt des Todes von Mag. S in der Höhe von EUR 3.384,00. Da das Geburtsjahr der Revisionswerberin vor dem 1. Jänner 1968 liege, sei gemäß § 61 Abs. 1 „der Satzung 2017“ (gemeint wohl: der Satzung Teil A 2018) iVm § 18 Abs. 9 lit. c Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 7. April 2014 (im Folgenden: Satzung Teil A 2014 Stmk RAK) auf die Revisionswerberin ein Prozentsatz von 60 anzuwenden. Ausgehend von einer „Basisrente“ nach der „aktuellen Leistungsordnung“ der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwälte in der Höhe von EUR 2.635,34 ergebe dies eine monatliche Rente von EUR 1.581,20.1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin im Wesentlichen vor, die Satzung Teil B 2018 enthalte keine Einschränkung der Witwenrente auf den geschuldeten Unterhalt. Der Anspruch nach Teil B betrage 60 Prozent der Berechnungsgrundlage, welche die Revisionswerberin mangels Einsicht in die relevanten Unterlagen nicht selbst berechnen könne. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungen zur Berechnungsgrundlage unterlassen. Die Satzung Teil A 2018 begrenze den Anspruch auf Witwenrente hingegen mit dem geschuldeten Unterhalt. Maßgeblich sei der Anspruch im Zeitpunkt des Todes. Der Unterhaltsvergleich vom 2. September 2015 habe den zum damaligen Zeitpunkt geschuldeten gesetzlichen Unterhalt von 40 Prozent (bzw. - abzüglich der Unterhaltspflicht des Verstorbenen für den gemeinsamen Sohn - von 36 Prozent) des gemeinsamen Einkommens festgelegt. Diese Berechnungsmethode sei auch in der ergänzenden außergerichtlichen Vereinbarung vom 3. November 2016 genannt. Daraus ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt des Todes von Mag. S in der Höhe von EUR 3.384,00. Da das Geburtsjahr der Revisionswerberin vor dem 1. Jänner 1968 liege, sei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, „der Satzung 2017“ (gemeint wohl: der Satzung Teil A 2018) in Verbindung mit , Paragraph 18, Absatz 9, Litera c, Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 7. April 2014 (im Folgenden: Satzung Teil A 2014 Stmk RAK) auf die Revisionswerberin ein Prozentsatz von 60 anzuwenden. Ausgehend von einer „Basisrente“ nach der „aktuellen Leistungsordnung“ der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwälte in der Höhe von EUR 2.635,34 ergebe dies eine monatliche Rente von EUR 1.581,20.
6
1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Das Verwaltungsgericht stellte die Eheschließung und Ehescheidung sowie die - eingangs wiedergegebenen - Inhalte des gerichtlichen Vergleichs vom 2. September 2015 und der außergerichtlichen Vereinbarung vom 3. November 2016 fest. Unklar sei geblieben, weshalb zwischen der Revisionswerberin und dem Verstorbenen der Unterhalt für die Jahre 2017 und 2018, für die Einkommenssteuererklärungen vorliegen hätten müssen, nicht festgelegt worden sei. Die Behauptungen der Revisionswerberin betreffend den vom Verstorbenen in den Jahren 2017 bis 2019 tatsächlich geleisteten Unterhalt seien nicht durch Unterlagen belegt worden. Die Revisionswerberin habe keine Unterhaltsforderungen gegen die Verlassenschaft geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung angegeben, über keine aktuellen Unterlagen zu ihrem Einkommen bzw. jenem des Verstorbenen zu verfügen. Der Unterhaltsvergleich aus dem Jahr 2015 sei an die geänderten Verhältnisse (Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes, geändertes Einkommen, Abzahlung des Kredites etc.) nicht angepasst worden. Ein höherer Unterhalt sei zwischen den geschiedenen Ehegatten nicht vereinbart worden.
8
Die Revisionswerberin habe in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sich ihre Beschwerde nur gegen die Höhe der Witwenpension richte. Die „übrigen Bescheidbestandteile“ würden nicht angefochten.
9
Daran anknüpfend führte das Verwaltungsgericht aus, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 50 Abs. 2 Z 2 lit. e RAO iVm. § 8 Abs. 1 und 3 lit. b und c „der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A“ sei nicht strittig. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a dieser Satzung stehe insbesondere geschiedenen Ehegatten eine Witwenrente dann zu, wenn der verstorbene Beitragspflichtige zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte oder sich diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergebe. Dass der Unterhaltsverpflichtete seiner Verpflichtung tatsächlich auch nachgekommen sei, sei keine Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente. Maßgeblich sei der Titel, der den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach bewirke.Daran anknüpfend führte das Verwaltungsgericht aus, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, RAO in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, und 3 Litera b, und c „der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A“ sei nicht strittig. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, dieser Satzung stehe insbesondere geschiedenen Ehegatten eine Witwenrente dann zu, wenn der verstorbene Beitragspflichtige zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte oder sich diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergebe. Dass der Unterhaltsverpflichtete seiner Verpflichtung tatsächlich auch nachgekommen sei, sei keine Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente. Maßgeblich sei der Titel, der den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach bewirke.
10
Es sei unbeachtlich, dass es zur nachträglichen Ermittlung der Unterhaltshöhe zwischen den ehemaligen Ehegatten bis zum Tod des Mag. S nicht gekommen und der Unterhaltsvergleich nicht an die geänderten Verhältnisse angepasst worden sei. Gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 lit. e sublit. aa RAO sei Voraussetzung für die Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass der verstorbene Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Da die Ehe am 13. Juni 2014 geschieden worden sei, sei bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts nur auf den gerichtlichen Vergleich vom 2. September 2015 abzustellen. Die außergerichtliche Vereinbarung vom 3. November 2016 sei nach Auflösung der Ehe geschlossen worden und habe daher außer Betracht zu bleiben. Das Vorbringen der Revisionswerberin, es sei in der zuletzt genannten außergerichtlichen Vereinbarung ein Unterhalt von 40 Prozent vereinbart worden, sei folglich unbeachtlich. Überdies seien zum Einkommen des Verstorbenen und zu jenem der Revisionswerberin keine nachvollziehbaren Unterlagen vorgelegt worden, die die Berechnung eines - perzentuellen - Unterhaltes möglich gemacht hätten. Selbst wenn man daher von dem in der außergerichtlichen Vereinbarung festgelegten Unterhalt ausginge, habe die Revisionswerberin das in ihrer Beschwerde behauptete „fiktive Berechnungsmodell“ nicht belegen können.Es sei unbeachtlich, dass es zur nachträglichen Ermittlung der Unterhaltshöhe zwischen den ehemaligen Ehegatten bis zum Tod des Mag. S nicht gekommen und der Unterhaltsvergleich nicht an die geänderten Verhältnisse angepasst worden sei. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, a, a, RAO sei Voraussetzung für die Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass der verstorbene Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Da die Ehe am 13. Juni 2014 geschieden worden sei, sei bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts nur auf den gerichtlichen Vergleich vom 2. September 2015 abzustellen. Die außergerichtliche Vereinbarung vom 3. November 2016 sei nach Auflösung der Ehe geschlossen worden und habe daher außer Betracht zu bleiben. Das Vorbringen der Revisionswerberin, es sei in der zuletzt genannten außergerichtlichen Vereinbarung ein Unterhalt von 40 Prozent vereinbart worden, sei folglich unbeachtlich. Überdies seien zum Einkommen des Verstorbenen und zu jenem der Revisionswerberin keine nachvollziehbaren Unterlagen vorgelegt worden, die die Berechnung eines - perzentuellen - Unterhaltes möglich gemacht hätten. Selbst wenn man daher von dem in der außergerichtlichen Vereinbarung festgelegten Unterhalt ausginge, habe die Revisionswerberin das in ihrer Beschwerde behauptete „fiktive Berechnungsmodell“ nicht belegen können.
11
Nach § 50 Abs. 3 RAO könnten in der Satzung der Versorgungseinrichtung auch günstigere Regelungen festgesetzt werden. § 18 Abs. 9 lit. c „der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A“ sehe für Witwen, die vor dem 1. Jänner 1968 geboren seien, vor, dass die Witwenrente in Abänderung der Regelung des § 10 Abs. 3 leg. cit., unabhängig von der Höhe eines allfälligen Einkommens, 60 Prozent der Altersrente des Verstorbenen, bei fiktiver Rentenberechnung nach § 6 leg. cit. des fiktiven Rentenanspruchs, im gegenständlichen Fall nach § 8 Abs. 3 leg. cit. jedoch höchstens den geschuldeten Unterhalt betrage. Daraus folge, dass der Witwenrentenanspruch von geschiedenen Ehegatten der Höhe nach mit dem geschuldeten Unterhalt beschränkt sei. Dies gelte auch für die Anspruchsberechtigung der Witwe nach einem aktiven Rechtsanwalt nach § 5 „der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B“, zumal auch für die diesbezügliche Anspruchsberechtigung die §§ 8 und 9 „der Satzung Teil A“ gelten würden.Nach Paragraph 50, Absatz 3, RAO könnten in der Satzung der Versorgungseinrichtung auch günstigere Regelungen festgesetzt werden. Paragraph 18, Absatz 9, Litera c, „der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A“ sehe für Witwen, die vor dem 1. Jänner 1968 geboren seien, vor, dass die Witwenrente in Abänderung der Regelung des Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit., unabhängig von der Höhe eines allfälligen Einkommens, 60 Prozent der Altersrente des Verstorbenen, bei fiktiver Rentenberechnung nach Paragraph 6, leg. cit. des fiktiven Rentenanspruchs, im gegenständlichen Fall nach Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. jedoch höchstens den geschuldeten Unterhalt betrage. Daraus folge, dass der Witwenrentenanspruch von geschiedenen Ehegatten der Höhe nach mit dem geschuldeten Unterhalt beschränkt sei. Dies gelte auch für die Anspruchsberechtigung der Witwe nach einem aktiven Rechtsanwalt nach Paragraph 5, „der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B“, zumal auch für die diesbezügliche Anspruchsberechtigung die Paragraphen 8, und 9 „der Satzung Teil A“ gelten würden.
12
1.5. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 4214/2021-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
13
1.6. In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Höhe der Witwenrente mit dem Unterhaltsanspruch aus Vereinbarungen vor Auflösung der Ehe begrenzt sei oder ob es auf den Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt des Todes ankomme. Weiters stelle sich die Frage nach dem Verhältnis der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018, weil letztere - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine Deckelung der Höhe des Leistungsanspruchs mit dem geschuldeten Unterhalt vorsehe. Zudem habe das Verwaltungsgericht auf den Versicherungsfall nicht mehr anwendbare Bestimmungen, nämlich die Satzungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer angewendet, welche nur mehr hinsichtlich wohlerworbener Rechte maßgeblich seien.
14
Die belangte Behörde erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2021, lauten (auszugsweise):2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2021,, lauten (auszugsweise): „§ 36. (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
...
6.
die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit; ...
...
§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen - vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.Paragraph 49, (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen - vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.
...
50. (1) Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
...
2.
Voraussetzungen für den Anspruch sind
...
e)
im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass
aa)
der verstorbene Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen,
bb)
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und
cc)
der Ehegatte im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.
...
(3) ... Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.
...“
16
2.2. Die im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht anzuwendende Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) lautet auszugsweise:
„1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
...
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Satzung gilt für alle auf dem Umlagensystem beruhenden Versorgungseinrichtungen aller österreichischen Rechtsanwaltskammern.Paragraph 2, (1) Diese Satzung gilt für alle auf dem Umlagensystem beruhenden Versorgungseinrichtungen aller österreichischen Rechtsanwaltskammern.
(2) Diese Satzung gilt für Mitglieder und ehemalige Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer sowie deren Hinterbliebene.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Für diese Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, (1) Für diese Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
...
6.
Hinterbliebene: Witwen, Witwer und Waisen;
7.
Witwen und Witwer: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten und Ehegattinnen von Versicherten sowie hinterbliebene eingetragene Partner und Partnerinnen (auch wenn die Partnerschaft aufgelöst wurde) von Versicherten;
...
5. Teil
Leistungen
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen über Leistungsansprüche
Arten der Leistungen
§ 18. ...Paragraph 18, ...
(2) Hinterbliebene haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf folgende Leistungen:
1.
Witwen- und Witwerrente;
...
Wartezeit
§ 19. (1) Voraussetzung für die Entstehung eines Leistungsanspruchs nach dieser Satzung ist die Zurücklegung der Wartezeit.Paragraph 19, (1) Voraussetzung für die Entstehung eines Leistungsanspruchs nach dieser Satzung ist die Zurücklegung der Wartezeit.
(2) Die Wartezeit wird durch Eintragung in eine Liste durch den erforderlichen Zeitraum erfüllt.
(3) Die Wartezeit für Ansprüche auf Altersrente und vorzeitige Altersrente beträgt zwölf Kalendermonate.
...
(6) Für Ansprüche auf Witwen- und Witwerrente und Waisenrenten sowie sonstige Leistungen aus der Versorgungseinrichtung muss die oder der verstorbene Versicherte die Wartezeit für die Altersrente nach Abs. 3 erfüllt haben. ...(6) Für Ansprüche auf Witwen- und Witwerrente und Waisenrenten sowie sonstige Leistungen aus der Versorgungseinrichtung muss die oder der verstorbene Versicherte die Wartezeit für die Altersrente nach Absatz 3, erfüllt haben. ...
...
4. Hauptstück
Hinterbliebenenrenten
1. Abschnitt
Grundlagen zur Berechnung des Hinterbliebenenanspruchs
...
2. Abschnitt
Witwen- und Witwerrente
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
§ 43. (1) Anspruch auf Witwen- und Witwerrente hat die Witwe oder der Witwer nach einer oder einem verstorbenen Versicherten, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:Paragraph 43, (1) Anspruch auf Witwen- und Witwerrente hat die Witwe oder der Witwer nach einer oder einem verstorbenen Versicherten, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1.
der Erwerb eines Beitragsmonats durch die verstorbene Versicherte oder den verstorbenen Versicherten und
2.
die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 19 Abs. 6 im Zeitpunkt der Antragstellung.die Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 19, Absatz 6, im Zeitpunkt der Antragstellung.
...
(3) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst, gebührt die Witwen und Witwerrente nur, wenn
1.
die Witwe oder der Witwer gegenüber dem oder der verstorbenen Versicherten Anspruch auf Unterhalt hatte und zwar aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung oder sich die Unterhaltsverpflichtung der oder des Versicherten aufgrund des Ausspruchs im Scheidungsurteil oder im Urteil zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt,
2.
die Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat und
3.
die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft das 40. Lebensjahr vollendet hatte.
...
Höhe des Leistungsanspruchs
§ 45. (1) Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 30 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage. Für Witwen und Witwer, die vor dem 1. Jänner 1988 geboren sind, beträgt der Prozentsatz 40 Prozent.Paragraph 45, (1) Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 30 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage. Für Witwen und Witwer, die vor dem 1. Jänner 1988 geboren sind, beträgt der Prozentsatz 40 Prozent.
(2) Beträgt das in- und ausländische Einkommen iSd des EStG 1988 der Witwe oder des Witwers weniger als 30 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage, erhöht sich die Witwen- und Witwerrente um den Differenzbetrag zwischen 30 Prozent der jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage und dem Einkommen der Witwe oder des Witwers iSd EStG 1988 auf bis zu 60 Prozent der jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage.
Für Witwen und Witwer, die vor dem 1. Jänner 1988 geboren sind, tritt jeweils anstelle des Prozentsatzes von 30 der Prozentsatz von 20. Witwen- und Witwerrenten nach dieser Satzung und nach der Satzung Teil B 2018 bleiben bei der Feststellung der Höhe des Einkommens außer Betracht.
...
(5) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst (§ 43 Abs. 3) beträgt die Witwen- und Witwerrente höchstens den geschuldeten Unterhalt.(5) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst (Paragraph 43, Absatz 3,) beträgt die Witwen- und Witwerrente höchstens den geschuldeten Unterhalt.
...
8. Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 60. (1) Diese Satzung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 60, (1) Diese Satzung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Gemäß § 60 Abs. 6 dritter Satz RAO treten die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.(2) Gemäß Paragraph 60, Absatz 6, dritter Satz RAO treten die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) Zur Wahrung wohlerworbener Rechte (§ 49 Abs. 1 RAO) sind jene Übergangsbestimmungen der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A der Rechtsanwaltskammern, aus denen Rechte entstanden sind, weiter anzuwenden, insbesondere die im Anhang zu dieser Satzung angeführten Übergangsbestimmungen.Paragraph 61, (1) Zur Wahrung wohlerworbener Rechte (Paragraph 49, Absatz eins, RAO) sind jene Übergangsbestimmungen der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A der Rechtsanwaltskammern, aus denen Rechte entstanden sind, weiter anzuwenden, insbesondere die im Anhang zu dieser Satzung angeführten Übergangsbestimmungen.
...“
17
2.3. Der - auch im Anhang zu § 61 Satzung Teil A 2018 enthaltene - § 18 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 7. April 2014 lautet auszugsweise:2.3. Der - auch im Anhang zu Paragraph 61, Satzung Teil A 2018 enthaltene - Paragraph 18, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 7. April 2014 lautet auszugsweise:
„§ 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
...
(9)
...
c)
Für Witwen, die vor dem 1.1.1968 geboren sind, beträgt die Witwenrente in Abänderung des § 10 Abs 3 - unabhängig von der Höhe eines allfälligen Eigeneinkommens - 60 % der Altersrente des Verstorbenen (bei fiktiver Rentenberechnung nach § 6 Abs 6 it a) - c) des fiktiven Rentenanspruchs), in den Fällen des § 8 Abs 3 jedoch höchstens den geschuldeten Unterhalt.“Für Witwen, die vor dem 1.1.1968 geboren sind, beträgt die Witwenrente in Abänderung des Paragraph 10, Absatz 3, - unabhängig von der Höhe eines allfälligen Eigeneinkommens - 60 % der Altersrente des Verstorbenen (bei fiktiver Rentenberechnung nach Paragraph 6, Absatz 6, it a) - c) des fiktiven Rentenanspruchs), in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 3, jedoch höchstens den geschuldeten Unterhalt.“
18
2.4. Die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018), in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2019, lautet (auszugsweise):2.4. Die Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018), in der Fassung des Beschlusses Nr. 2 aus 2019,, lautet (auszugsweise):
„Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
§ 33. (1) Anspruch auf Witwen- und Witwerrente hat die Witwe oder der Witwer, wenn der oder die Versicherte zumindest einen Beitragsmonat in einer Versorgungseinrichtung erworben hat.Paragraph 33, (1) Anspruch auf Witwen- und Witwerrente hat die Witwe oder der Witwer, wenn der oder die Versicherte zumindest einen Beitragsmonat in einer Versorgungseinrichtung erworben hat.
...
(3) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst, gebührt die Witwen- und Witwerrente nur, wenn
1.
die Witwe oder der Witwer gegenüber dem oder der verstorbenen Versicherten Anspruch auf Unterhalt hatte und zwar aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung oder sich die Unterhaltsverpflichtung der oder des Versicherten aufgrund des Ausspruchs im Scheidungsurteil oder im Urteil zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt,
2.
die Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat und
3.
die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft das 40. Lebensjahr vollendet hatte.
...
Höhe des Leistungsanspruchs
§ 35. Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 60 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Witwen- und Witwerrente und deren Auszahlung sind im Geschäftsplan (§ 55) festzulegen.Paragraph 35, Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 60 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Witwen- und Witwerrente und deren Auszahlung sind im Geschäftsplan (Paragraph 55,) festzulegen.
...
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 70. (1) Diese Satzung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 70, (1) Diese Satzung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Gemäß § 60 Abs. 6 dritter Satz RAO treten die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil B mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.(2) Gemäß Paragraph 60, Absatz 6, dritter Satz RAO treten die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil B mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 71. (1) Zur Wahrung wohlerworbener Rechte (§ 49 Abs. 1 RAO) sind jene bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Übergangsbestimmungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil B der Rechtsanwaltskammern, aus denen Rechte entstanden sind, weiter anzuwenden.Paragraph 71, (1) Zur Wahrung wohlerworbener Rechte (Paragraph 49, Absatz eins, RAO) sind jene bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Übergangsbestimmungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil B der Rechtsanwaltskammern, aus denen Rechte entstanden sind, weiter anzuwenden.
...“
19
3. Die Revision ist schon wegen Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2023/03/0052), sowie zur weiteren Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich der Höhe einer Witwen(Witwer)rente aus den Vorsorgeeinrichtungen der Rechtsanwälte zulässig.3. Die Revision ist schon wegen Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 6.9.2023, Ra 2023/03/0052), sowie zur weiteren Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich der Höhe einer Witwen(Witwer)rente aus den Vorsorgeeinrichtungen der Rechtsanwälte zulässig. 20
4. Sie ist auch begründet.
21
4.1. Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Revisionswerberin als Witwe nach ihrem verstorbenen früheren Ehemann, einem in den Vorsorgeeinrichtungen versicherten Rechtsanwalt, dem Grunde nach einen Anspruch auf Witwenrente hat. Strittig ist, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.
22
4.2. Das Verwaltungsgericht wendete erkennbar die Bestimmungen der Satzung Teil A 2014 Stmk RAK und der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 2. Juni 2015 (im Folgenden: Satzung Teil B 2015 Stmk RAK) an, ohne dies näher zu begründen. Es ging in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass die Revisionswerberin ausgehend vom gerichtlichen Scheidungsvergleich vom 9. September 2015 einen Anspruch auf Witwenrente in der Höhe des danach - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes - geschuldeten Unterhalts (EUR 250,00 monatlich) habe. Hingegen sei die außergerichtliche Vereinbarung vom 3. November 2016 für die Höhe des der Witwenrente zu Grunde zu legenden Unterhaltsanspruchs unbeachtlich, weil sie erst nach Auflösung der Ehe eingegangen worden sei.
23
Die Revision steht hingegen auf dem Standpunkt, dass die Höhe der Witwenrente nicht mit dem Unterhaltsanspruch aus Vereinbarungen vor der Auflösung der Ehe begrenzt sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Satzung Teil A 2014 Stmk RAK sei nur zur Wahrung wohlerworbener Rechte der Revisionswerberin anzuwenden und sehe insoweit zwei Vergünstigungen vor, nämlich eine höhere Quote von 60 Prozent der Bemessungsgrundlage und den Ausschluss der Anrechnung von Eigeneinkommen. Der Anspruch auf Witwenrente nach der Satzung Teil B 2018 sei nicht mit dem geschuldeten Unterhalt begrenzt.
24
4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, eine andere Betrachtungsweise hat aber - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung - dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. VwGH 7.6.2022, Ro 2022/03/0038, mwN).4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, eine andere Betrachtungsweise hat aber - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung - dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war vergleiche , VwGH 7.6.2022, Ro 2022/03/0038, mwN). 25
Die vom Verwaltungsgericht angewendeten Satzungen Teil A 2014 Stmk RAK und Teil B 2015 Stmk RAK sind gemäß § 60 Abs. 6 dritter Satz RAO mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten (vgl. auch § 60 Abs. 2 Satzung Teil A 2018 und § 70 Abs. 2 Satzung Teil B 2018). Im Revisionsfall, in welchem der Versorgungsfall (Tod des versicherten Rechtsanwaltes Mag. S) am 8. Mai 2020 eintrat, waren daher grundsätzlich nicht mehr die Satzungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, sondern die gemäß § 36 Abs. 1 Z 6 RAO nach Maßgabe der § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 3 RAO vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen und jeweils mit 1. Jänner 2018 in Kraft getretenen Satzungen Teil A 2018 (§ 60 Abs. 1) und Teil B 2018 (§ 70 Abs. 1) anzuwenden.Die vom Verwaltungsgericht angewendeten Satzungen Teil A 2014 Stmk RAK und Teil B 2015 Stmk RAK sind gemäß Paragraph 60, Absatz 6, dritter Satz RAO mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten vergleiche , auch Paragraph 60, Absatz 2, Satzung Teil A 2018 und Paragraph 70, Absatz 2, Satzung Teil B 2018). Im Revisionsfall, in welchem der Versorgungsfall (Tod des versicherten Rechtsanwaltes Mag. S) am 8. Mai 2020 eintrat, waren daher grundsätzlich nicht mehr die Satzungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, sondern die gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6, RAO nach Maßgabe der Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz 3, RAO vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen und jeweils mit 1. Jänner 2018 in Kraft getretenen Satzungen Teil A 2018 (Paragraph 60, Absatz eins,) und Teil B 2018 (Paragraph 70, Absatz eins,) anzuwenden.
26
Die Übergangsbestimmungen des § 61 Abs. 1 Satzung Teil A 2018 und § 71 Abs. 1 Satzung Teil B 2018 sehen allerdings - in Durchführung des § 49 Abs. 1 letzter Satz RAO - vor, dass zur Wahrung wohlerworbener Rechte jene bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Übergangsbestimmungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A und Teil B der Rechtsanwaltskammern, aus denen Rechte entstanden sind, weiter anzuwenden sind.Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Satzung Teil A 2018 und Paragraph 71, Absatz eins, Satzung Teil B 2018 sehen allerdings - in Durchführung des Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz RAO - vor, dass zur Wahrung wohlerworbener Rechte jene bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Übergangsbestimmungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A und Teil B der Rechtsanwaltskammern, aus denen Rechte entstanden sind, weiter anzuwenden sind.
27
4.4. Für den Anspruch auf Witwenrente nach der Satzung Teil A 2018 bedeutet dies Folgendes:
28
4.4.1. Die Revisionswerberin hätte - wovon auch das Verwaltungsgericht ausging - am 31. Dezember 2017 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrechte nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 3 Satzung Teil A 2014 Stmk RAK erfüllt und hatte daher eine Anwartschaft auf eine solche Rente erworben. Zur Wahrung dieser Rechte gelangt daher im Revisionsfall gemäß § 61 Abs. 1 Satzung Teil A 2018 die - auch im Anhang zu § 61 leg. cit. angeführte - Übergangsbestimmung des § 18 Abs. 9 Satzung Teil A 2014 Stmk RAK zur Anwendung, welche Regelungen über die Höhe der Witwenrente enthält. Nach lit. c leg. cit. beträgt die Witwenrente für Witwen, die vor dem 1. Jänner 1968 geboren sind, unabhängig von der Höhe eines allfälligen Eigeneinkommens nicht 40 %, sondern 60 % der Altersrente des Verstorbenen, bei fiktiver Rentenberechnung nach § 6 Abs. 6 des fiktiven Rentenanspruchs, in den Fällen des § 8 Abs. 3 - also bei geschiedenen Ehegatten - jedoch höchstens den geschuldeten Unterhalt.4.4.1. Die Revisionswerberin hätte - wovon auch das Verwaltungsgericht ausging - am 31. Dezember 2017 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrechte nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, und 3 Satzung Teil A 2014 Stmk RAK erfüllt und hatte daher eine Anwartschaft auf eine solche Rente erworben. Zur Wahrung dieser Rechte gelangt daher im Revisionsfall gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Satzung Teil A 2018 die - auch im Anhang zu Paragraph 61, leg. cit. angeführte - Übergangsbestimmung des Paragraph 18, Absatz 9, Satzung Teil A 2014 Stmk RAK zur Anwendung, welche Regelungen über die Höhe der Witwenrente enthält. Nach Litera c, leg. cit. beträgt die Witwenrente für Witwen, die vor dem 1. Jänner 1968 geboren sind, unabhängig von der Höhe eines allfälligen Eigeneinkommens nicht 40 %, sondern 60 % der Altersrente des Verstorbenen, bei fiktiver Rentenberechnung nach Paragraph 6, Absatz 6, des fiktiven Rentenanspruchs, in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 3, - also bei geschiedenen Ehegatten - jedoch höchstens den geschuldeten Unterhalt.
29
Die sich aus § 61 Abs. 1 Satzung Teil A 2018 im Revisionsfall ergebende „Weiteranwendung“ des § 18 Abs. 9 lit. c Satzung Teil A 2014 Stmk RAK bewirkt jedoch nicht eine gänzliche Verdrängung der entsprechenden Regelungen des § 45 Satzung Teil A 2018 über die Höhe der Witwen(Witwer)rente. Vielmehr ist die zuletzt genannte Bestimmung, entsprechend der Zwecksetzung der Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 Satzung Teil A 2018, als soweit durch § 18 Abs. 9 lit. c Satzung Teil A 2014 Stmk RAK abgeändert zu verstehen, wie es die Wahrung wohlerworbener Rechte der Revisionswerberin erfordert.Die sich aus Paragraph 61, Absatz eins, Satzung Teil A 2018 im Revisionsfall ergebende „Weiteranwendung“ des Paragraph 18, Absatz 9, Litera c, Satzung Teil A 2014 Stmk RAK bewirkt jedoch nicht eine gänzliche Verdrängung der entsprechenden Regelungen des Paragraph 45, Satzung Teil A 2018 über die Höhe der Witwen(Witwer)rente. Vielmehr ist die zuletzt genannte Bestimmung, entsprechend der Zwecksetzung der Übergangsregelung des Paragraph 61, Absatz eins, Satzung Teil A 2018, als soweit durch Paragraph 18, Absatz 9, Litera c, Satzung Teil A 2014 Stmk RAK abgeändert zu verstehen, wie es die Wahrung wohlerworbener Rechte der Revisionswerberin erfordert.
30
Dies bedeutet für den Revisionsfall, dass die Höhe der Witwen(Witwer)rente für Witwen (Witwer), die vor dem 1. Jänner 1968 geboren sind, unabhängig von der Höhe eines allfälligen Eigeneinkommens 60 % der Berechnungsgrundlage beträgt, bei geschiedenen Ehepartnern jedoch höchstens den geschuldeten Unterhalt.
31
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Revisionswerberin am 12. Juli 1967 geboren, heiratete Mag. S am 13. Mai 1994 und wurde von ihm am 13. Juni 2014 geschieden. Ihr (nach § 43 Abs. 3 Satzung Teil A 2018 zu beurteilender) Anspruch auf Witwenrente ist dem Grunde nach unstrittig.Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Revisionswerberin am 12. Juli 1967 geboren, heiratete Mag. S am 13. Mai 1994 und wurde von ihm am 13. Juni 2014 geschieden. Ihr (nach Paragraph 43, Absatz 3, Satzung Teil A 2018 zu beurteilender) Anspruch auf Witwenrente ist dem Grunde nach unstrittig.
32
Die Revisionswerberin hat demnach einen Anspruch auf Witwenrente in Höhe von 60 % der Berechnungsgrundlage; würde die so ermittelte Witwenrente den geschuldeten Unterhalt übersteigen, so ist sie auf diesen zu kürzen (vgl. zu § 45 Abs. 5 Satzung Teil A 2018 VwGH 6.9.2023, Ra 2023/03/0052, Rn. 40).Die Revisionswerberin hat demnach einen Anspruch auf Witwenrente in Höhe von 60 % der Berechnungsgrundlage; würde die so ermittelte Witwenrente den geschuldeten Unterhalt übersteigen, so ist sie auf diesen zu kürzen vergleiche , zu Paragraph 45, Absatz 5, Satzung Teil A 2018 VwGH 6.9.2023, Ra 2023/03/0052, Rn. 40). 33
4.4.2. Was die Ermittlung des geschuldeten Unterhalts betrifft, ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass lediglich der gerichtliche Vergleich vom 2. September 2015, nicht aber die außergerichtliche Vereinbarung vom 3. November 2016 zu Grunde zu legen sei, weil letztere erst nach Auflösung der Ehe abgeschlossen worden sei.
34
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 6. September 2023, Ra 2023/03/0052, zur Berechnung der Höhe einer Witwenrente nach § 45 Abs. 5 Satzung Teil A 2018 mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass es bei Ermittlung der Höhe des geschuldeten Unterhalts auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Versicherten ankommt. Es kommt hingegen nicht darauf an, in welcher Höhe dieser Anspruch erfüllt wurde oder was der Rechtsgrund der Scheidung ist. Nichts anderes gilt für die im Revisionsfall anwendbare Rechtslage unter Einbeziehung des § 18 Abs. 9 lit. c Satzung Teil A 2014 Stmk RAK.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 6. September 2023, Ra 2023/03/0052, zur Berechnung der Höhe einer Witwenrente nach Paragraph 45, Absatz 5, Satzung Teil A 2018 mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass es bei Ermittlung der Höhe des geschuldeten Unterhalts auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Versicherten ankommt. Es kommt hingegen nicht darauf an, in welcher Höhe dieser Anspruch erfüllt wurde oder was der Rechtsgrund der Scheidung ist. Nichts anderes gilt für die im Revisionsfall anwendbare Rechtslage unter Einbeziehung des Paragraph 18, Absatz 9, Litera c, Satzung Teil A 2014 Stmk RAK.
35
Wenn das Verwaltungsgericht die Heranziehung der außgerichtlichen Vereinbarung vom 3. November 2016 für die Berechnung der Höhe des geschuldeten Unterhalts mit dem Argument ablehnt, gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 lit. e sublit. aa RAO sei Voraussetzung für die Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass der verstorbene Rechtsanwalt u.a. auf Grund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hatte, weswegen die nach Auflösung der Ehe geschlossene außergerichtliche Vereinbarung vom 3. November 2016 außer Betracht zu bleiben habe, übersieht es, dass die genannte Bestimmung der RAO lediglich die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Versorgungsleistung (dem Grunde nach) regelt, nicht aber die Höhe dieses Anspruches. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach ist im Revisionsfall aber, wie ausgeführt, unstrittig.Wenn das Verwaltungsgericht die Heranziehung der außgerichtlichen Vereinbarung vom 3. November 2016 für die Berechnung der Höhe des geschuldeten Unterhalts mit dem Argument ablehnt, gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, a, a, RAO sei Voraussetzung für die Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass der verstorbene Rechtsanwalt u.a. auf Grund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hatte, weswegen die nach Auflösung der Ehe geschlossene außergerichtliche Vereinbarung vom 3. November 2016 außer Betracht zu bleiben habe, übersieht es, dass die genannte Bestimmung der RAO lediglich die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Versorgungsleistung (dem Grunde nach) regelt, nicht aber die Höhe dieses Anspruches. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach ist im Revisionsfall aber, wie ausgeführt, unstrittig.
36
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war daher im Revisionsfall bei Ermittlung des geschuldeten Unterhalts auch die außergerichtliche Vereinbarung vom 3. November 2016 zu Grunde zu legen. Nach dieser gelangte nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des gemeinsamen Sohnes ab 1. Jänner 2017 „der gebührende 40 % Unterhalt zur Anwendung“. Damit wurde, ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Scheidungsurteils, erkennbar auf die Regelung des gesetzlichen Unterhalts Bezug genommen, nach welchem im Fall des Verschuldensausspruches nach § 61 Abs. 3 EheG Unterhalt wie bei aufrechter Ehe gebührt (§ 69 Abs. 2 EheG). Der in der außergerichtlichen Vereinbarung genannte „40 % Unterhalt“ entspricht - als Orientierungshilfe - den Regeln der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung (vgl. die Nachweise in VwGH Ra 2023/03/0052, Rn. 39).Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war daher im Revisionsfall bei Ermittlung des geschuldeten Unterhalts auch die außergerichtliche Vereinbarung vom 3. November 2016 zu Grunde zu legen. Nach dieser gelangte nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des gemeinsamen Sohnes ab 1. Jänner 2017 „der gebührende 40 % Unterhalt zur Anwendung“. Damit wurde, ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Scheidungsurteils, erkennbar auf die Regelung des gesetzlichen Unterhalts Bezug genommen, nach welchem im Fall des Verschuldensausspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG Unterhalt wie bei aufrechter Ehe gebührt (Paragraph 69, Absatz 2, EheG). Der in der außergerichtlichen Vereinbarung genannte „40 % Unterhalt“ entspricht - als Orientierungshilfe - den Regeln der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung vergleiche , die Nachweise in VwGH Ra 2023/03/0052, Rn. 39). 37
Die notwendigen Feststellungen zur Ermittlung der danach für die Höhe der Witwenrente maßgebenden Parameter hat das Verwaltungsgericht, welches von Amts wegen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verhalten war, nicht getroffen.
38
4.4.3. Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Höhe der Witwenrente nach der Satzung Teil A 2018 unter Anwendung einer unzutreffenden Rechtslage und mit der Begründung abwies, die nach der Auflösung der Ehe abgeschlossene außergerichtliche Vereinbarung sei für die Bemessung der Höhe des Unterhalts unbeachtlich, hat es die Rechtslage verkannt und sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
39
4.5. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung auch insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, als es davon ausging, dass der Anspruch auf Witwenrente auch nach der Satzung Teil B 2018 mit dem „geschuldeten Unterhalt“ begrenzt sei.
40
Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis vom 6. September 2023, Ra 2023/03/0052, zunächst klargestellt, dass ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nach der Satzung Teil B 2018 kumulativ zu einem solchen Anspruch nach der Satzung Teil A 2018 besteht. Er hat weiters ausgeführt, dass jede Grundlage dafür fehlt, diesen Anspruch mit dem „geschuldeten Unterhalt“ zu begrenzen. Die Witwen(Witwer)rente nach der Satzung Teil B 2018 ist daher nach deren Bestimmungen unabhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Verstorbenen (die Verstorbene) zu ermitteln.
41
§ 71 Satzung Teil B 2018 sieht zur Wahrung wohlerworbener Rechte die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Übergangsbestimmungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil B der Rechtsanwaltskammern, aus denen Rechte entstanden sind, vor. Die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen des § 21 Satzung Teil B 2015 Stmk RAK enthalten jedoch keine Regelungen betreffend Witwen(Witwer)renten.Paragraph 71, Satzung Teil B 2018 sieht zur Wahrung wohlerworbener Rechte die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Übergangsbestimmungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil B der Rechtsanwaltskammern, aus denen Rechte entstanden sind, vor. Die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen des Paragraph 21, Satzung Teil B 2015 Stmk RAK enthalten jedoch keine Regelungen betreffend Witwen(Witwer)renten.
42
Das Verwaltungsgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Höhe der Witwenrente nach der Satzung Teil B 2018 in Anwendung der hierfür maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des § 35 dieser Satzung, zu berechnen und die notwendigen Feststellungen zur Ermittlung der danach maßgebenden Parameter zu treffen haben.Das Verwaltungsgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Höhe der Witwenrente nach der Satzung Teil B 2018 in Anwendung der hierfür maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 35, dieser Satzung, zu berechnen und die notwendigen Feststellungen zur Ermittlung der danach maßgebenden Parameter zu treffen haben.
43
5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
44
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. November 2023