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Mit (selbstverfasstem) E-Mail vom 5. Oktober 2023, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am selben Tag, brachte der Antragsteller einen (als „Säumnisbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht“ betitelten) Fristsetzungsantrag ein. Begründend brachte er vor, das Verwaltungsgericht habe über seine Beschwerde vom 7. April 2023 gegen eine mit Aktenzahl genannte Entscheidung des „Verkehrsamts Wien“ noch nicht entschieden.
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Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor. Aus den Akten ergibt sich, dass der Antragsteller mit E-Mail vom 7. April 2023 an die Landespolizeidirektion eine Beschwerde gegen einen (im Fristsetzungsantrag mit Aktenzahl bezeichneten) Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 3. April 2023 erhoben hat. Die Landespolizeidirektion Wien legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo sie - wie sich aus dem Eingangsstempel ergibt - am 25. April 2023 einlangte.
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Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 Abs. 1 VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Z. 1 auch die hier gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde - mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. etwa VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014, mwN).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Ziffer eins, auch die hier gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde - mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich vergleiche , etwa VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014, mwN). 4
Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 25. April 2023 ein.
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Ausgehend davon erfolgte die Einbringung des Fristsetzungsantrages, der beim Verwaltungsgericht am 5. Oktober 2023 einlangte, vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, weswegen eine Säumnis des Verwaltungsgerichts nicht vorlag.
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Der vorliegende Fristsetzungsantrag war demnach mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist unzulässig und gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm. § 34 Abs. 1 VwGG schon mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass auf weitere Mängel - insbesondere wurde der Fristsetzungsantrag entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht - einzugehen war.Der vorliegende Fristsetzungsantrag war demnach mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist unzulässig und gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, VwGG schon mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass auf weitere Mängel - insbesondere wurde der Fristsetzungsantrag entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht - einzugehen war.
Wien, am 16. November 2023