TE Vwgh Beschluss 2023/11/17 Fr 2023/11/0006

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Veröffentlicht am 17.11.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §38 Abs1
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über den Fristsetzungsantrag des D C in P (Tschechische Republik), vertreten durch die Riedmüller & Mungenast Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen das Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer grundverkehrsrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit einem an das Landesverwaltungsgericht Salzburg adressierten Schriftsatz vom 7. September 2023, welcher beim Verwaltungsgericht am 8. September 2023 einlangte, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag. Begründend brachte er vor, das Verwaltungsgericht habe nicht über seine Säumnisbeschwerde „vom 13. Oktober 2022“ in einer grundverkehrsrechtlichen Angelegenheit entschieden.
2
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 legte das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor und teilte mit, dass die Säumnisbeschwerde nie bei ihm eingelangt sei.
3
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2022 eine Säumnisbeschwerde einbrachte, welche beim Amt der Salzburger Landesregierung am 14. Oktober 2022 einlangte. Aus den Akten ergibt sich weiters, dass das Amt der Salzburger Landesregierung dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 26. September 2023 übermittelte, wo sie - wie sich aus dem Eingangsstempel ergibt - am 28. September 2023 einlangte.
4
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Z 3 auch die hier gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014, mwN).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende Paragraph 34, VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Ziffer 3, auch die hier gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich vergleiche , VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014, mwN).
5
Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 VwGVG steht aber einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auslösen kann. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 18 VwGVG Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermitteln zu müssen, nicht - mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim Verwaltungsgericht bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt - vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).Der Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG steht aber einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auslösen kann. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, VwGVG Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermitteln zu müssen, nicht - mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim Verwaltungsgericht bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt - vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
6
Der vorliegende Fristsetzungsantrag ist zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem weder die belangte Behörde noch der Antragsteller die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatten.
7
Da somit die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts noch nicht ausgelöst worden ist, erweist sich der Fristsetzungsantrag schon aus diesem Grund als unzulässig (vgl. VwGH 25.11.2019, Fr 2018/11/0009).Da somit die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts noch nicht ausgelöst worden ist, erweist sich der Fristsetzungsantrag schon aus diesem Grund als unzulässig vergleiche , VwGH 25.11.2019, Fr 2018/11/0009).
8
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm. § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2023

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023110006.F00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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