TE Vwgh Beschluss 2023/11/20 Ro 2023/10/0006

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Veröffentlicht am 20.11.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24a Z2
VwGG §33 Abs1
VwGG §48 Abs1 Z2
VwGG §55
  1. VwGG § 24a heute
  2. VwGG § 24a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 24a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 24a gültig von 15.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  5. VwGG § 24a gültig von 15.04.2021 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  6. VwGG § 24a gültig von 01.07.2020 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. VwGG § 24a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. November 2022, Zl. LVwG-AV-743/001-2022, betreffend Vorschreibung einer Schulumlage nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Obmann der Mittelschulgemeinde B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 10. November 2022 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde B., mit dem ihr ein Schulerhaltungsbeitrag in bestimmter Höhe gemäß § 47 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 vorgeschrieben worden war, abgewiesen und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 10. November 2022 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde B., mit dem ihr ein Schulerhaltungsbeitrag in bestimmter Höhe gemäß Paragraph 47, NÖ Pflichtschulgesetz 2018 vorgeschrieben worden war, abgewiesen und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3
Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2023, Zlen. E 3409/2022-14 und E 3410/2022-17, hob der Verfassungsgerichtshof u.a. das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 10. November 2022, LVwG-AV-743/001-2022, wegen Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums auf.
4
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 7. September 2023 mit, durch das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes klaglos gestellt zu sein.
5
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass eine revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass eine revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0092, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0092, mwN).
7
Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8
Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach §§ 47 ff, insbesondere § 55 1. Satz VwGG, an die revisionswerbende Partei scheidet aus folgenden Gründen aus: Ein Ersatz von Eingabegebühr kommt wegen der diesbezüglichen Gebührenbefreiung von Gebietskörperschaften nach § 24a Z 2 VwGG nicht in Betracht; Schriftsatzaufwand gebührt nur bei Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG), was gegenständlich nicht vorliegt. Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch der „durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß“ war daher abzuweisen.Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, 1. Satz VwGG, an die revisionswerbende Partei scheidet aus folgenden Gründen aus: Ein Ersatz von Eingabegebühr kommt wegen der diesbezüglichen Gebührenbefreiung von Gebietskörperschaften nach Paragraph 24 a, Ziffer 2, VwGG nicht in Betracht; Schriftsatzaufwand gebührt nur bei Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG), was gegenständlich nicht vorliegt. Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch der „durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß“ war daher abzuweisen.

Wien, am 20. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023100006.J00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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