1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 10. November 2022 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde B., mit dem ihr ein Schulerhaltungsbeitrag in bestimmter Höhe gemäß § 47 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 vorgeschrieben worden war, abgewiesen und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 10. November 2022 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde B., mit dem ihr ein Schulerhaltungsbeitrag in bestimmter Höhe gemäß Paragraph 47, NÖ Pflichtschulgesetz 2018 vorgeschrieben worden war, abgewiesen und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. 2
Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2023, Zlen. E 3409/2022-14 und E 3410/2022-17, hob der Verfassungsgerichtshof u.a. das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 10. November 2022, LVwG-AV-743/001-2022, wegen Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums auf.
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Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 7. September 2023 mit, durch das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes klaglos gestellt zu sein.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass eine revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass eine revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0092, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0092, mwN).
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Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach §§ 47 ff, insbesondere § 55 1. Satz VwGG, an die revisionswerbende Partei scheidet aus folgenden Gründen aus: Ein Ersatz von Eingabegebühr kommt wegen der diesbezüglichen Gebührenbefreiung von Gebietskörperschaften nach § 24a Z 2 VwGG nicht in Betracht; Schriftsatzaufwand gebührt nur bei Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG), was gegenständlich nicht vorliegt. Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch der „durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß“ war daher abzuweisen.Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, 1. Satz VwGG, an die revisionswerbende Partei scheidet aus folgenden Gründen aus: Ein Ersatz von Eingabegebühr kommt wegen der diesbezüglichen Gebührenbefreiung von Gebietskörperschaften nach Paragraph 24 a, Ziffer 2, VwGG nicht in Betracht; Schriftsatzaufwand gebührt nur bei Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG), was gegenständlich nicht vorliegt. Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch der „durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß“ war daher abzuweisen.
Wien, am 20. November 2023