1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die vom Revisionswerber wegen der am 1. Februar 2023 erfolgten Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion N sowie des Bezirkspolizeikommandos erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen das „gewaltsame Eindringen“ in seine Wohnung sowie gegen seine „Festnahme mit Handfesseln nach § 35 VStG“, welche das Verwaltungsgericht als Beschwerde gegen seine Fixierung und das Anlegen von Handfesseln zum Zweck seiner Vorführung nach (dem gemäß § 94 Abs. 53a SPG mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getretenen) § 46 SPG vor einen Arzt zur psychischen Untersuchung behandelte, abgewiesen. Weiters wurde der Revisionswerber zum Aufwandersatz verpflichtet. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die vom Revisionswerber wegen der am 1. Februar 2023 erfolgten Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion N sowie des Bezirkspolizeikommandos erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen das „gewaltsame Eindringen“ in seine Wohnung sowie gegen seine „Festnahme mit Handfesseln nach Paragraph 35, VStG“, welche das Verwaltungsgericht als Beschwerde gegen seine Fixierung und das Anlegen von Handfesseln zum Zweck seiner Vorführung nach (dem gemäß Paragraph 94, Absatz 53 a, SPG mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getretenen) Paragraph 46, SPG vor einen Arzt zur psychischen Untersuchung behandelte, abgewiesen. Weiters wurde der Revisionswerber zum Aufwandersatz verpflichtet. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der im Jahr 1935 geborene und unter Erwachsenenvertretung stehende Revisionswerber seine Nachbarn zur Abwehr von „Tonstrahlen“, die er von diesen ausgehen sehe, seit geraumer Zeit nahezu täglich ab dem Nachmittag über Nacht mit Geräuschen (Hundegebell, Pieptönen und Sirenen) aus (mehreren) Tonwiedergabegeräten beschalle. Über Anzeigen der Nachbarn habe beim Revisionswerber deswegen bereits eine Reihe von Polizeieinsätzen stattgefunden, wobei ihm die Wiedergabegeräte bereits zweimal abgenommen worden seien. Verwaltungsstrafen seien wegen der mangelnden Schuldfähigkeit des Revisionswerbers nicht verhängt worden. Die von der Beschallung betroffenen Nachbarn würden seit eineinhalb Jahren unter Schlafentzug leiden und seien deswegen bereits physisch wie psychisch stark beeinträchtigt (unter anderem nervliche Belastung durch Aufregung, Hören von Sirenengeräusch auch außerhalb des Wohnsitzes, Panikattacken, Depression und Migräne), was diese gegenüber einschreitenden Polizeiorganen und der Bezirksverwaltungsbehörde wiederholt geschildert hätten.
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Vor den bekämpften Maßnahmen hätten die Nachbarn wieder Anzeige wegen Lärmbelästigung aus der Wohnung des Revisionswerbers erstattet, welche von den einschreitenden Polizeiorgangen vor Ort wahrgenommen und gemessen worden sei. Die einschreitenden Polizeiorgane hätten die jahrelange massive Lärmbelästigung als Körperverletzung und die aktuelle Lärmbelästigung als gefährlichen Angriff qualifiziert. Trotz Aufforderung und diesbezüglicher Androhung habe der Revisionswerber die Wohnungstüre nicht geöffnet, sodass die Organe zwangsweise in die Wohnung gelangt seien. In der Wohnung hätten die Organe auf Grund von dessen Annäherung mit erhobenen Fäusten einen tätlichen Angriff des Revisionswerbers befürchtet, weswegen sie diesen fixiert und diesem nach weiterer Gegenwehr Handschellen (vor dem Körper) angelegt hätten, wobei er näher festgestellte (leichte) Verletzungen erlitten habe. Auf Grund der durch den Revisionswerber in der Vergangenheit wie bei diesem Einschreiten behaupteten Bedrohung durch „Tonstrahlen“ seien die Organe von einer beim Revisionswerber vorliegenden psychischen Erkrankung ausgegangen und hätten diesen zunächst zum diensthabenden Sprengelarzt verbracht und - nach Ausstellung einer Parere - in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingeliefert.
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Die Zulässigkeit der Revision begründet das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob eine massive und über einen langen Zeitraum andauernde Lärmbelästigung von Nachbarn vertretbarerweise als gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG bzw. als Körperverletzung im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB und damit als gefährlicher Angriff beurteilt werden könne.Die Zulässigkeit der Revision begründet das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob eine massive und über einen langen Zeitraum andauernde Lärmbelästigung von Nachbarn vertretbarerweise als gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG bzw. als Körperverletzung im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, StGB und damit als gefährlicher Angriff beurteilt werden könne.
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Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die sich der Begründung der Zulässigkeit der Revision des Verwaltungsgerichts anschließt und von diesem gemäß § 30a Abs. 6 VwGG mit der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision gegen Aufwandersatz.Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die sich der Begründung der Zulässigkeit der Revision des Verwaltungsgerichts anschließt und von diesem gemäß Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG mit der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision gegen Aufwandersatz.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage, ob die einschreitenden Organe im vorliegenden Fall von einem gefährlichen Angriff ausgehen durften, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. VwGH 21.12.2018, Ra 2018/03/0078, Rn. 43, mwN). Schon deshalb wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.Die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage, ob die einschreitenden Organe im vorliegenden Fall von einem gefährlichen Angriff ausgehen durften, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , VwGH 21.12.2018, Ra 2018/03/0078, Rn. 43, mwN). Schon deshalb wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. 10
Dasselbe gilt für das Vorbringen des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht hätte die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt wegen deren Unverhältnismäßigkeit für rechtswidrig erklären müssen.
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Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es an Rechtsprechung zu den hier maßgeblichen Kriterien des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs auch nicht fehlt:
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Nach § 39 Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, unter anderem Räume zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.Nach Paragraph 39, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, unter anderem Räume zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
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Diese Bestimmung begründet (in Verbindung mit § 50 SPG) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wegen des Verdachts des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs nach § 16 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 SPG eine Eingangstüre gewaltsam zu öffnen, um in der Folge eine Wohnung ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten zu betreten und dort zu verweilen (vgl. dazu bereits VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291, mit Verweis auf VwGH 28.2.2017, Ra 2017/01/0051).Diese Bestimmung begründet (in Verbindung mit Paragraph 50, SPG) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wegen des Verdachts des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, SPG eine Eingangstüre gewaltsam zu öffnen, um in der Folge eine Wohnung ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten zu betreten und dort zu verweilen vergleiche , dazu bereits VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291, mit Verweis auf VwGH 28.2.2017, Ra 2017/01/0051). 14
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen u.a. von dessen Z 1 erfassten Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handelt (vgl. zum insoweit vergleichbaren Verständnis eines gefährlichen Angriffs nach § 16 Abs. 2 SPG aF VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061, mwN).Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen u.a. von dessen Ziffer eins, erfassten Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handelt vergleiche , zum insoweit vergleichbaren Verständnis eines gefährlichen Angriffs nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG aF VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061, mwN). 15
Dies trifft auf den Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu, sodass dessen rechtswidrige Verwirklichung einen gefährlichen Angriff nach § 16 Abs. 2 SPG bildet (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373).Dies trifft auf den Tatbestand der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu, sodass dessen rechtswidrige Verwirklichung einen gefährlichen Angriff nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG bildet vergleiche , VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). 16
Dass eine § 83 Abs. 1 StGB zu unterstellende Schädigung eines anderen an der Gesundheit auch in einer rein psychischen Einwirkung liegen kann, ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls für Zustände anerkannt worden, welchen Krankheitswert im medizinischen Sinn zukommt (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz [Hrsg], WK-StGB2 283. Lfg, § 83 StGB Rz 9, mit Verweis auf OGH 31.7.1986, 13 Os 98/86, und 1.4.2014, 14 Os 19/14x, 14 Os 29/14t).Dass eine Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu unterstellende Schädigung eines anderen an der Gesundheit auch in einer rein psychischen Einwirkung liegen kann, ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls für Zustände anerkannt worden, welchen Krankheitswert im medizinischen Sinn zukommt vergleiche , Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz [Hrsg], WK-StGB2 283. Lfg, Paragraph 83, StGB Rz 9, mit Verweis auf OGH 31.7.1986, 13 Os 98/86, und 1.4.2014, 14 Os 19/14x, 14 Os 29/14t). 17
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gingen die einschreitenden Organe wegen der bereits langfristig erfolgten vehementen Beschallung der Nachbarn durch den Revisionswerber sowie der bei diesen dadurch bereits hervorgerufenen Leiden (unter anderem Depression und Migräne) von einem gefährlichen Angriff nach § 16 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 SPG wegen Verwirklichung des Tatbilds der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB aus. Mit Blick auf das Vorgesagte fehlte es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt aus diesem Anlass.Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gingen die einschreitenden Organe wegen der bereits langfristig erfolgten vehementen Beschallung der Nachbarn durch den Revisionswerber sowie der bei diesen dadurch bereits hervorgerufenen Leiden (unter anderem Depression und Migräne) von einem gefährlichen Angriff nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, SPG wegen Verwirklichung des Tatbilds der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB aus. Mit Blick auf das Vorgesagte fehlte es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt aus diesem Anlass.
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Im Übrigen zeigt der Revisionswerber mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Anwendung der Befehls- und Zwangsgewalt fallbezogen auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unvertretbar abgewichen wäre. Soweit er die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme aus dem Umstand ableiten will, dass die Beendigung der Beschallung auch durch eine Sicherstellung der Wiedergabegeräte des Revisionswerbers als gelinderem Mittel hätte erreicht werden können, ist ihm zu entgegnen, dass dem hier gegenständlichen Einschreiten bereits zwei solche Sicherstellungen vorangegangen waren.
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Weder in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts noch in der Revision werden Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.Weder in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts noch in der Revision werden Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
20
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. November 2023