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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 11. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein, die von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde.
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Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2023 wies das BVwG die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG mangels überwiegendem Verschulden der Behörde ab.Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2023 wies das BVwG die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG mangels überwiegendem Verschulden der Behörde ab.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche Revision.
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Mit Eingabe vom 24. August 2023 teilte das BFA dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass es mit Bescheid vom 1. August 2023, der dem Revisionswerber am 4. August 2023 zugestellt wurde, über den von ihm gestellten Antrag entschieden und diesen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt habe.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. September 2023, dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 6. September zugestellt, wurde der Revisionswerber aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich angesichts des zwischenzeitig vom BFA erlassenen Bescheids noch durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten als verletzt erachte.
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Mit Stellungnahme vom 14. September 2023 wurde ausgeführt, der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe keine Kenntnis, dass das BFA einen Bescheid erlassen habe. Ein solcher sei dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht zugestellt worden, obwohl dieser im Rahmen der Erhebung der Säumnisbeschwerde dem BFA die rechtsfreundliche Vertretung des Revisionswerbers angezeigt habe. Die Zustellung hätte somit jedenfalls an den dem BFA bekanntgegebenen Rechtsvertreter erfolgen müssen, damit ein die Sache des Revisionswerbers erledigender Bescheid überhaupt erlassen werden könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis kommen, dass das Verfahren einzustellen sei, begehre der Revisionswerber Ersatz der ihm im Revisionsverfahren erwachsenen Aufwendungen.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. September 2023, dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 20. September 2023 zugestellt, wurde der Revisionswerber unter konkretem Hinweis auf die Stellungnahme des BFA vom 24. August 2023, wonach der Revisionswerber in der Einvernahme vom 31. Juli 2023 mitgeteilt habe, nicht vertreten zu sein, sowie unter Anschluss der vom BFA übermittelten Dokumente (insb. Bescheid vom 1. August 2023 samt Zustellnachweis an den Revisionswerber) erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Sachverhalt eingeräumt.
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Der Revisionswerber erstattete keine weitere Stellungnahme.
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Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Hat während des Revisionsverfahrens betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden, so ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102, mwN).Hat während des Revisionsverfahrens betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden, so ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde vergleiche , VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102, mwN). 12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gesetzesverletzung zudem in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gesetzesverletzung zudem in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche , VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN). 13
Die belangte Behörde hat mittlerweile über den Antrag des Revisionswerbers, der Gegenstand der Säumnisbeschwerde war, entschieden, welche das Verwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Beschluss abgewiesen hat. Der Bescheid wurde dem Revisionswerber zugestellt. Im Übrigen ist er auch dessen im Revisionsverfahren auftretendem Rechtsvertreter nunmehr zugegangen. Der Revisionswerber vermochte daher nicht darzulegen, dass der Bescheid als nicht erlassen anzusehen wäre.
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Vor diesem Hintergrund ist die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. idS auch VwGH 6.10.2023, Ra 2023/19/0281; VfGH 22.9.2023, E 1146/2023).Vor diesem Hintergrund ist die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , idS auch VwGH 6.10.2023, Ra 2023/19/0281; VfGH 22.9.2023, E 1146 aus 2023,).
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Dem Revisionswerber wurde der Ersatz der Aufwendung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Berücksichtigung der §§ 47 ff, insbesondere des § 55 VwGG - das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision, aber vor Einleitung des Vorverfahrens weggefallen - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuerkannt (vgl. zu ähnlich gelagerten Konstellationen, bei denen die Revision - unter Außerachtlassung des Wegfalles des Rechtsschutzinteresses - erfolgreich gewesen wäre etwa VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166; VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152; VwGH 6.10.2023, Ra 2023/19/0281).Dem Revisionswerber wurde der Ersatz der Aufwendung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Berücksichtigung der Paragraphen 47, ff, insbesondere des Paragraph 55, VwGG - das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision, aber vor Einleitung des Vorverfahrens weggefallen - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuerkannt vergleiche , zu ähnlich gelagerten Konstellationen, bei denen die Revision - unter Außerachtlassung des Wegfalles des Rechtsschutzinteresses - erfolgreich gewesen wäre etwa VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166; VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152; VwGH 6.10.2023, Ra 2023/19/0281). Wien, am 21. November 2023