TE Vwgh Beschluss 2023/11/21 Ra 2023/18/0269

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2023
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §16 Abs1
VwGVG 2014 §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2023, W167 2269332-1/6E, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 11. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein, die von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde.
3
Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2023 wies das BVwG die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG mangels überwiegendem Verschulden der Behörde ab.Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2023 wies das BVwG die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG mangels überwiegendem Verschulden der Behörde ab.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche Revision.
5
Mit Eingabe vom 24. August 2023 teilte das BFA dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass es mit Bescheid vom 1. August 2023, der dem Revisionswerber am 4. August 2023 zugestellt wurde, über den von ihm gestellten Antrag entschieden und diesen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt habe.
6
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. September 2023, dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 6. September zugestellt, wurde der Revisionswerber aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich angesichts des zwischenzeitig vom BFA erlassenen Bescheids noch durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten als verletzt erachte.
7
Mit Stellungnahme vom 14. September 2023 wurde ausgeführt, der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe keine Kenntnis, dass das BFA einen Bescheid erlassen habe. Ein solcher sei dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht zugestellt worden, obwohl dieser im Rahmen der Erhebung der Säumnisbeschwerde dem BFA die rechtsfreundliche Vertretung des Revisionswerbers angezeigt habe. Die Zustellung hätte somit jedenfalls an den dem BFA bekanntgegebenen Rechtsvertreter erfolgen müssen, damit ein die Sache des Revisionswerbers erledigender Bescheid überhaupt erlassen werden könne. Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis kommen, dass das Verfahren einzustellen sei, begehre der Revisionswerber Ersatz der ihm im Revisionsverfahren erwachsenen Aufwendungen.
8
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. September 2023, dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 20. September 2023 zugestellt, wurde der Revisionswerber unter konkretem Hinweis auf die Stellungnahme des BFA vom 24. August 2023, wonach der Revisionswerber in der Einvernahme vom 31. Juli 2023 mitgeteilt habe, nicht vertreten zu sein, sowie unter Anschluss der vom BFA übermittelten Dokumente (insb. Bescheid vom 1. August 2023 samt Zustellnachweis an den Revisionswerber) erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Sachverhalt eingeräumt.
9
Der Revisionswerber erstattete keine weitere Stellungnahme.
10
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
11
Hat während des Revisionsverfahrens betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden, so ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102, mwN).Hat während des Revisionsverfahrens betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden, so ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde vergleiche , VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102, mwN).
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gesetzesverletzung zudem in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gesetzesverletzung zudem in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche , VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).
13
Die belangte Behörde hat mittlerweile über den Antrag des Revisionswerbers, der Gegenstand der Säumnisbeschwerde war, entschieden, welche das Verwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Beschluss abgewiesen hat. Der Bescheid wurde dem Revisionswerber zugestellt. Im Übrigen ist er auch dessen im Revisionsverfahren auftretendem Rechtsvertreter nunmehr zugegangen. Der Revisionswerber vermochte daher nicht darzulegen, dass der Bescheid als nicht erlassen anzusehen wäre.
14
Vor diesem Hintergrund ist die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. idS auch VwGH 6.10.2023, Ra 2023/19/0281; VfGH 22.9.2023, E 1146/2023).Vor diesem Hintergrund ist die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , idS auch VwGH 6.10.2023, Ra 2023/19/0281; VfGH 22.9.2023, E 1146 aus 2023,).
15
Dem Revisionswerber wurde der Ersatz der Aufwendung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Berücksichtigung der §§ 47 ff, insbesondere des § 55 VwGG - das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision, aber vor Einleitung des Vorverfahrens weggefallen - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuerkannt (vgl. zu ähnlich gelagerten Konstellationen, bei denen die Revision - unter Außerachtlassung des Wegfalles des Rechtsschutzinteresses - erfolgreich gewesen wäre etwa VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166; VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152; VwGH 6.10.2023, Ra 2023/19/0281).Dem Revisionswerber wurde der Ersatz der Aufwendung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Berücksichtigung der Paragraphen 47, ff, insbesondere des Paragraph 55, VwGG - das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision, aber vor Einleitung des Vorverfahrens weggefallen - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuerkannt vergleiche , zu ähnlich gelagerten Konstellationen, bei denen die Revision - unter Außerachtlassung des Wegfalles des Rechtsschutzinteresses - erfolgreich gewesen wäre etwa VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166; VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152; VwGH 6.10.2023, Ra 2023/19/0281).

Wien, am 21. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180269.L00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten