1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. März 2020 wurden dem Erstrevisionswerber als Obmann des Zweitrevisionswerbers und somit als für deren Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 VStG eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, weil der genannte Verein (Zweitrevisionswerber) in seinem Lokal entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) verbotene Ausspielungen veranstaltet habe. Der Zweitrevisionswerber hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. März 2020 wurden dem Erstrevisionswerber als Obmann des Zweitrevisionswerbers und somit als für deren Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, VStG eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, weil der genannte Verein (Zweitrevisionswerber) in seinem Lokal entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) verbotene Ausspielungen veranstaltet habe. Der Zweitrevisionswerber hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen das behördliche Straferkenntnis erhobene Beschwerde beider Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, bestimmte für den Erstrevisionswerber einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass der Zweitrevisionswerber für die verhängte Geldstrafe, die sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte. Es erklärte eine ordentliche Revision gegen sein Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen das behördliche Straferkenntnis erhobene Beschwerde beider Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, bestimmte für den Erstrevisionswerber einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass der Zweitrevisionswerber für die verhängte Geldstrafe, die sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Es erklärte eine ordentliche Revision gegen sein Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zur Zulässigkeit der Revision bringen die Revisionswerber zunächst vor, es seien keine verbotenen Ausspielungen durchgeführt worden, weil die Spieler lediglich gegeneinander gespielt hätten und Gewinn und Verlust nur „zwischen den Vereinsmitgliedern bzw. Spielern“ eingetreten sei. Darüber hinaus existiere nicht einmal ein Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 2 GSpG, da sich ein Verein über seine Vereinsmitglieder definiere und dementsprechend kein Unternehmer, den eine Ausspielung nach dem Glücksspielgesetz jedoch erfordere, vorhanden sei. Es sei von keiner Ausspielung im Sinn des GSpG auszugehen. Dass ab und zu Nicht-Vereinsmitglieder an den Spielen teilnähmen, ändere nichts an der Tatsache, dass hier ein Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 2 GSpG und damit die für eine Ausspielung gemäß § 2 GSpG erforderliche spezifische Personenkonstellation nicht vorhanden sei. Es könne nicht erwartet werden, dass bei einem Verein dieser Größe mit einer Vielzahl an Mitgliedern umfassende Kontrolltätigkeiten durchgeführt würden.Zur Zulässigkeit der Revision bringen die Revisionswerber zunächst vor, es seien keine verbotenen Ausspielungen durchgeführt worden, weil die Spieler lediglich gegeneinander gespielt hätten und Gewinn und Verlust nur „zwischen den Vereinsmitgliedern bzw. Spielern“ eingetreten sei. Darüber hinaus existiere nicht einmal ein Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, da sich ein Verein über seine Vereinsmitglieder definiere und dementsprechend kein Unternehmer, den eine Ausspielung nach dem Glücksspielgesetz jedoch erfordere, vorhanden sei. Es sei von keiner Ausspielung im Sinn des GSpG auszugehen. Dass ab und zu Nicht-Vereinsmitglieder an den Spielen teilnähmen, ändere nichts an der Tatsache, dass hier ein Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und damit die für eine Ausspielung gemäß Paragraph 2, GSpG erforderliche spezifische Personenkonstellation nicht vorhanden sei. Es könne nicht erwartet werden, dass bei einem Verein dieser Größe mit einer Vielzahl an Mitgliedern umfassende Kontrolltätigkeiten durchgeführt würden.
8
Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Unternehmereigenschaft (§ 2 Abs. 2 GSpG) des Zweitrevisionswerbers ausführlich auseinandergesetzt und auf nachvollziehbare Weise begründet, warum diese gegeben ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wien sei der Zweitrevisionswerber Betreiber eines öffentlich zugänglichen Lokals. Sein Obmann sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Erstrevisionswerber gewesen. Am 27. September 2019 seien bei einer glücksspielrechtlichen Kontrolle eine Bingo-Maschine, ein Steuerpult, zwei Anzeigetafeln und zehn Anzeigemonitore vorgefunden worden, für die keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG vorgelegen sei und deren Eigentümer der Zweitrevisionswerber gewesen sei. Der Zweitrevisionswerber habe Gewinne in Aussicht gestellt und auf eigene Rechnung Bingo-Spiele veranstaltet. Der Erlös der „Bingo-Scheine“ habe die ausgezahlten Gewinne überstiegen. Dass diese Feststellungen im Rahmen einer unvertretbaren Beweiswürdigung getroffen worden seien, bringen die Revisionswerber in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht vor und ist dies für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Unternehmereigenschaft (Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) des Zweitrevisionswerbers ausführlich auseinandergesetzt und auf nachvollziehbare Weise begründet, warum diese gegeben ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wien sei der Zweitrevisionswerber Betreiber eines öffentlich zugänglichen Lokals. Sein Obmann sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Erstrevisionswerber gewesen. Am 27. September 2019 seien bei einer glücksspielrechtlichen Kontrolle eine Bingo-Maschine, ein Steuerpult, zwei Anzeigetafeln und zehn Anzeigemonitore vorgefunden worden, für die keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG vorgelegen sei und deren Eigentümer der Zweitrevisionswerber gewesen sei. Der Zweitrevisionswerber habe Gewinne in Aussicht gestellt und auf eigene Rechnung Bingo-Spiele veranstaltet. Der Erlös der „Bingo-Scheine“ habe die ausgezahlten Gewinne überstiegen. Dass diese Feststellungen im Rahmen einer unvertretbaren Beweiswürdigung getroffen worden seien, bringen die Revisionswerber in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht vor und ist dies für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
9
Zu den unionsrechtlichen Bedenken, die zur Zulässigkeit der Revision überdies geäußert werden, ist auszuführen, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Die angefochtene Entscheidung steht daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12 (vgl. VwGH 15.5.2023, Ra 2020/17/0020).Zu den unionsrechtlichen Bedenken, die zur Zulässigkeit der Revision überdies geäußert werden, ist auszuführen, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Die angefochtene Entscheidung steht daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12 vergleiche , VwGH 15.5.2023, Ra 2020/17/0020). 10
Mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, aus der Rechtsprechung des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic u.a., C-64/18 u.a., lasse sich ableiten, dass die glücksspielrechtlichen Verwaltungsstrafbestimmungen im Widerspruch zum Unionsrecht stünden, wird ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, ausgesprochen hat, sind weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) -, noch die gemäß § 16 VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n), noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG, noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken als unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG, des § 16 VStG sowie des § 64 VStG somit nicht entgegen.Mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, aus der Rechtsprechung des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic u.a., C-64/18 u.a., lasse sich ableiten, dass die glücksspielrechtlichen Verwaltungsstrafbestimmungen im Widerspruch zum Unionsrecht stünden, wird ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, ausgesprochen hat, sind weder die einzelnen Elemente der gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) -, noch die gemäß Paragraph 16, VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n), noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG, noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken als unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG, des Paragraph 16, VStG sowie des Paragraph 64, VStG somit nicht entgegen.
11
Dass gegenständlich außerordentliche Umstände vorgelegen seien, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
12
Die Revisionswerber verweisen im Zulässigkeitsvorbringen auch auf den Beschluss des EuGH vom 18. Mai 2021, Fluctus s. r. o., Fluentum s. r. o. und KI, C-920/19. Dazu wird darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Entscheidung kein konkreter Bezug zum vorliegenden Revisionsfall ergibt und die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung zudem nicht darlegen, welche Bedeutung diesem Beschluss des EuGH für den vorliegenden Revisionsfall beizumessen wäre (vgl. VwGH 30.7.2021, Ra 2020/17/0102). Soweit die Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen behaupten, dem genannten Beschluss des EuGH sei zu entnehmen, dass „die Gerichte die Unionsrechtsmäßigkeit selbst zu prüfen haben und sich nicht auf Entscheidungen höherer Gerichte diesbezüglich berufen dürfen“, kommt dem fallgegenständlich schon deshalb keine Bedeutung zu, weil das Verwaltungsgericht Wien die Prüfung der Unionsrechtsmäßigkeit im angefochtenen Erkenntnis ausführlich und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen hat.Die Revisionswerber verweisen im Zulässigkeitsvorbringen auch auf den Beschluss des EuGH vom 18. Mai 2021, Fluctus s. r. o., Fluentum s. r. o. und KI, C-920/19. Dazu wird darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Entscheidung kein konkreter Bezug zum vorliegenden Revisionsfall ergibt und die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung zudem nicht darlegen, welche Bedeutung diesem Beschluss des EuGH für den vorliegenden Revisionsfall beizumessen wäre vergleiche , VwGH 30.7.2021, Ra 2020/17/0102). Soweit die Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen behaupten, dem genannten Beschluss des EuGH sei zu entnehmen, dass „die Gerichte die Unionsrechtsmäßigkeit selbst zu prüfen haben und sich nicht auf Entscheidungen höherer Gerichte diesbezüglich berufen dürfen“, kommt dem fallgegenständlich schon deshalb keine Bedeutung zu, weil das Verwaltungsgericht Wien die Prüfung der Unionsrechtsmäßigkeit im angefochtenen Erkenntnis ausführlich und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen hat.
13
In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2023