1
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 ordnete die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme der bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 8. Jänner 2020 in einem Lokal in W vorgefundenen acht Glücksspielgeräte, sonstiger Eingriffsgegenstände sowie des allenfalls in den Gerätekassen enthaltenen Bargeldes an (Spruchpunkt 1.). Weiters verfügte die belangte Behörde gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung dieser vorläufig beschlagnahmten Geräte und sonstigen Eingriffsgegenstände (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme der bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 8. Jänner 2020 in einem Lokal in W vorgefundenen acht Glücksspielgeräte, sonstiger Eingriffsgegenstände sowie des allenfalls in den Gerätekassen enthaltenen Bargeldes an (Spruchpunkt 1.). Weiters verfügte die belangte Behörde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung dieser vorläufig beschlagnahmten Geräte und sonstigen Eingriffsgegenstände (Spruchpunkt 2.).
2
Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, behauptete, Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte zu sein und stellte die Anträge, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Revisionswerberin Parteistellung zuzuerkennen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
4
In der Begründung führt das Verwaltungsgericht nach Beweiswürdigung der vorgelegten Urkunden u.a. aus, Eigentumsverhältnisse der revisionswerbenden Partei an den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen seien nicht nachgewiesen worden und nicht feststellbar. Nach Abwägung des Gerichtes „würde eine Zurückweisung dieser Eingabe nach § 31 VwGVG eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem aus Sicht des BfV anders dargelegte Eigentumsverhältnissen ausschließen, sodass der Spruch auf Abweisung und somit meritorischen Abspruch“ laute (Schreibfehler im Original).In der Begründung führt das Verwaltungsgericht nach Beweiswürdigung der vorgelegten Urkunden u.a. aus, Eigentumsverhältnisse der revisionswerbenden Partei an den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen seien nicht nachgewiesen worden und nicht feststellbar. Nach Abwägung des Gerichtes „würde eine Zurückweisung dieser Eingabe nach Paragraph 31, VwGVG eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem aus Sicht des BfV anders dargelegte Eigentumsverhältnissen ausschließen, sodass der Spruch auf Abweisung und somit meritorischen Abspruch“ laute (Schreibfehler im Original).
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis
„[...] in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht
?
Nichtbeschlagnahme gem § 53 GSpGNichtbeschlagnahme gem Paragraph 53, GSpG
?
Nichteinziehung gem § 54 GSpGNichteinziehung gem Paragraph 54, GSpG
verletzt.“
6
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088; 19.4.2023, Ra 2020/17/0136, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088; 19.4.2023, Ra 2020/17/0136, jeweils mwN). 7
Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde vorgebracht, „Lokalinhaberin“ und „Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte“ zu sein. Das LVwG hat unter Hinweis auf den Stromnutzungsvertrag und auf einen unbefristeten Mietvertrag die Feststellung getroffen, dass nicht die revisionswerbende Partei, sondern die N GmbH Inhaberin und Betreiberin des Lokals, in dem die Geräte beschlagnahmt wurden, gewesen sei. Weiters sei es der revisionswerbenden Partei nicht gelungen, das von ihr behauptete Eigentum an den beschlagnahmten Glücksspielgeräten nachzuweisen.
8
Dem tritt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht entgegen. Ausgehend davon ist eine Verletzung im Recht auf „Nichtbeschlagnahme“ und auf „Nichteinziehung“ der in Rede stehenden Glücksspielgeräte aber nicht möglich.
9
Dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab- statt zurückgewiesen hat, hat die revisionswerbende Partei in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043; 30.8.2022, Ra 2022/08/0109, mwN).Dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab- statt zurückgewiesen hat, hat die revisionswerbende Partei in keinem Recht verletzt vergleiche , VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043; 30.8.2022, Ra 2022/08/0109, mwN). 10
Da die revisionswerbende Partei somit in den gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision bereits deswegen als nicht zulässig. Im Übrigen wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch nicht gegen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und die dazu getätigte Beweiswürdigung bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den der beschlagnahmten Glücksspielgeräten.Da die revisionswerbende Partei somit in den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision bereits deswegen als nicht zulässig. Im Übrigen wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch nicht gegen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und die dazu getätigte Beweiswürdigung bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den der beschlagnahmten Glücksspielgeräten.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2023