TE Vwgh Beschluss 2023/11/21 Fr 2023/18/0021

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Veröffentlicht am 21.11.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2023/18/0022
Fr 2023/18/0023
Fr 2023/18/0024
Fr 2023/18/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien 1. M T, 2. I M, 3. A M, 4. R M, und 5. S M, alle vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylangelegenheiten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit den am 4. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsanträgen beantragten die antragstellenden Parteien, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre am 23. März 2022 beim BVwG eingelangten Beschwerden zu setzen.
2
Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof diese Anträge am 4. Oktober 2023 gemeinsam mit einer Kopie der Niederschrift über das im Familienverfahren mündlich verkündete Erkenntnis vom 2. Oktober 2023, W250 2253162-1/7Z, W250 2253158-1/7Z, W250 2253157-1/7Z, W250 2253159-1/7Z, W250 2253161-1/7Z, vor.
3
Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, waren die Fristsetzungsanträge gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, waren die Fristsetzungsanträge gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da im gegenständlichen Familienverfahren die Verfahren der antragstellenden Parteien gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen und auch zu entscheiden waren, war die mehrfache Antragstellung im Fristsetzungsverfahren durch den gemeinsamen Rechtsvertreter der antragstellenden Parteien zur Beseitigung der Säumnis des BVwG (für alle) nicht erforderlich. Der Kostenersatz gebührt daher nur einfach; das Kostenmehrbegehren war hingegen abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da im gegenständlichen Familienverfahren die Verfahren der antragstellenden Parteien gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG unter einem zu führen und auch zu entscheiden waren, war die mehrfache Antragstellung im Fristsetzungsverfahren durch den gemeinsamen Rechtsvertreter der antragstellenden Parteien zur Beseitigung der Säumnis des BVwG (für alle) nicht erforderlich. Der Kostenersatz gebührt daher nur einfach; das Kostenmehrbegehren war hingegen abzuweisen.

Wien, am 21. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023180021.F00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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