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Mit den am 4. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsanträgen beantragten die antragstellenden Parteien, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre am 23. März 2022 beim BVwG eingelangten Beschwerden zu setzen.
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Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof diese Anträge am 4. Oktober 2023 gemeinsam mit einer Kopie der Niederschrift über das im Familienverfahren mündlich verkündete Erkenntnis vom 2. Oktober 2023, W250 2253162-1/7Z, W250 2253158-1/7Z, W250 2253157-1/7Z, W250 2253159-1/7Z, W250 2253161-1/7Z, vor.
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Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, waren die Fristsetzungsanträge gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, waren die Fristsetzungsanträge gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da im gegenständlichen Familienverfahren die Verfahren der antragstellenden Parteien gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen und auch zu entscheiden waren, war die mehrfache Antragstellung im Fristsetzungsverfahren durch den gemeinsamen Rechtsvertreter der antragstellenden Parteien zur Beseitigung der Säumnis des BVwG (für alle) nicht erforderlich. Der Kostenersatz gebührt daher nur einfach; das Kostenmehrbegehren war hingegen abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da im gegenständlichen Familienverfahren die Verfahren der antragstellenden Parteien gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG unter einem zu führen und auch zu entscheiden waren, war die mehrfache Antragstellung im Fristsetzungsverfahren durch den gemeinsamen Rechtsvertreter der antragstellenden Parteien zur Beseitigung der Säumnis des BVwG (für alle) nicht erforderlich. Der Kostenersatz gebührt daher nur einfach; das Kostenmehrbegehren war hingegen abzuweisen.
Wien, am 21. November 2023