1
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Oktober 2022 wegen einer Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Oktober 2022 wegen einer Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.
3
Mangels Bezahlung des Strafbetrages stellte der Magistrat der Stadt Wien eine Vollstreckungsverfügung aus. Das Verwaltungsgericht Wien wies die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als verspätet zurück.
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Die gegen diesen Beschluss erhobene Revision war als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergeht, einschließt (vgl. etwa VwGH 13.12.2021, Ra 2021/02/0232, mwN).Die gegen diesen Beschluss erhobene Revision war als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergeht, einschließt vergleiche , etwa VwGH 13.12.2021, Ra 2021/02/0232, mwN).
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Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN).
Wien, am 22. November 2023