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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über den Fristsetzungsantrag des K A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über den Fristsetzungsantrag des K A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein solcher - allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener - Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des Verwaltungsgerichts mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, mwN).Ein solcher - allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener - Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des Verwaltungsgerichts mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts vergleiche , VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, mwN).
Wien, am 22. November 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023140022.F00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024