TE Vwgh Beschluss 2023/11/24 Ra 2023/18/0300

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Veröffentlicht am 24.11.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des H A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023, W158 2264950-1/13E, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte am 5. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 30. November 2022 eine Säumnisbeschwerde ein, die von der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit einer eigenen Stellungnahme vorgelegt wurde.
3
Das BVwG wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 ?-VG für nicht zulässig.Das BVwG wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, -VG für nicht zulässig.
4
Das BVwG schrieb nach Vorlage der Säumnisbeschwerde zunächst eine Verhandlung aus, beraumte diese jedoch wieder ab und forderte das BFA auf, zur Frage, worauf die Verzögerung der Behörde zurückzuführen sei, schriftlich Stellung zu nehmen. Dass die daraufhin erstattete Stellungnahme des BFA dem Revisionswerber - obwohl er sich sogar mehrmals bei Gericht nach einem neuen Verhandlungstermin erkundigt hatte - zur Kenntnis gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich.
5
Begründend für die Abweisung führte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis aus, weder den Revisionswerber noch das BFA treffe an der Verfahrensverzögerung ein Verschulden. Diese sei vielmehr massiv gesteigerten Antragszahlen, sonstige Verfahrenszahlen, der Pandemie und den Vertriebenenzahlen aus der Ukraine geschuldet. Die explosionsartige Antrags- und Verfahrensentwicklung sei mit der Situation des Jahres 2015 vergleichbar. Die Schulung neu aufgenommener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehme Zeit und Ressourcen des erfahrenen Personals in Anspruch. Das BFA könne daher unverschuldet nicht in allen Verfahren die sechsmonatige Entscheidungsfrist gewährleisten, weshalb es letztlich auch im konkreten Fall zu einer Verzögerung gekommen sei.
6
Dagegen richtet sich die gegenständliche Revision, über die mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. August 2023 das Vorverfahren eingeleitet wurde.
7
Mit Bescheid vom 23. August 2023, dem Revisionswerber zugestellt am 4. September 2023, erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung; Asyl wurde ihm hingegen nicht zuerkannt.
8
Über Klaglosstellunganfrage des Verwaltungsgerichtshofes führte der Revisionswerber aus, er teile zwar nicht die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2023, E 1146/2023 - der in einem gleich gelagerten Fall einer Entscheidung des BFA durch Abweisung von Asyl und Gewährung von subsidiärem Schutz eine materielle Klaglosstellung annahm - gehe aber davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof sich dieser Rechtsprechung anschließen werde. Gleichzeitig begehrte der Revisionswerber den Ersatz der ihm bisher im Revisionsverfahren erwachsenen Aufwendungen und brachte in diesem Zusammenhang selbst vor, dass zwar kein Fall der formellen Klaglosstellung vorliege, das Rechtsschutzinteresse aber nachträglich weggefallen sei.Über Klaglosstellunganfrage des Verwaltungsgerichtshofes führte der Revisionswerber aus, er teile zwar nicht die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2023, E 1146 aus 2023, - der in einem gleich gelagerten Fall einer Entscheidung des BFA durch Abweisung von Asyl und Gewährung von subsidiärem Schutz eine materielle Klaglosstellung annahm - gehe aber davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof sich dieser Rechtsprechung anschließen werde. Gleichzeitig begehrte der Revisionswerber den Ersatz der ihm bisher im Revisionsverfahren erwachsenen Aufwendungen und brachte in diesem Zusammenhang selbst vor, dass zwar kein Fall der formellen Klaglosstellung vorliege, das Rechtsschutzinteresse aber nachträglich weggefallen sei.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass durch die Entscheidung des BFA während des anhängigen Revisionsverfahrens gegen die Abweisung der Säumnisbeschwerde das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde, nämlich die Herbeiführung einer Entscheidung in der Asylangelegenheit, erreicht worden ist, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Revision weggefallen ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass durch die Entscheidung des BFA während des anhängigen Revisionsverfahrens gegen die Abweisung der Säumnisbeschwerde das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde, nämlich die Herbeiführung einer Entscheidung in der Asylangelegenheit, erreicht worden ist, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Revision weggefallen ist vergleiche , etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).
10
Die Revision war daher auch im gegenständlichen Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Revision war daher auch im gegenständlichen Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
11
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abzusehen.
12
Der Kostenzuspruch an den Revisionswerber gründet sich auf § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG iVm §§ 47 ff VwGG. Der Revision wäre - unter Außerachtlassung des zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses - Erfolg beschieden gewesen, und zwar schon deshalb, weil das BVwG über die Säumnisbeschwerde ohne Einräumung von Parteiengehör an den Revisionswerber entschieden und das Verfahren dadurch mit einem (wesentlichen) Verfahrensmangel belastet hat (vgl. auch dazu etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).Der Kostenzuspruch an den Revisionswerber gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz VwGG in Verbindung mit Paragraphen 47, ff VwGG. Der Revision wäre - unter Außerachtlassung des zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses - Erfolg beschieden gewesen, und zwar schon deshalb, weil das BVwG über die Säumnisbeschwerde ohne Einräumung von Parteiengehör an den Revisionswerber entschieden und das Verfahren dadurch mit einem (wesentlichen) Verfahrensmangel belastet hat vergleiche , auch dazu etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).

Wien, am 24. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180300.L00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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