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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte am 5. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
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Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 30. November 2022 eine Säumnisbeschwerde ein, die von der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit einer eigenen Stellungnahme vorgelegt wurde.
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Das BVwG wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 ?-VG für nicht zulässig.Das BVwG wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, -VG für nicht zulässig.
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Das BVwG schrieb nach Vorlage der Säumnisbeschwerde zunächst eine Verhandlung aus, beraumte diese jedoch wieder ab und forderte das BFA auf, zur Frage, worauf die Verzögerung der Behörde zurückzuführen sei, schriftlich Stellung zu nehmen. Dass die daraufhin erstattete Stellungnahme des BFA dem Revisionswerber - obwohl er sich sogar mehrmals bei Gericht nach einem neuen Verhandlungstermin erkundigt hatte - zur Kenntnis gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich.
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Begründend für die Abweisung führte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis aus, weder den Revisionswerber noch das BFA treffe an der Verfahrensverzögerung ein Verschulden. Diese sei vielmehr massiv gesteigerten Antragszahlen, sonstige Verfahrenszahlen, der Pandemie und den Vertriebenenzahlen aus der Ukraine geschuldet. Die explosionsartige Antrags- und Verfahrensentwicklung sei mit der Situation des Jahres 2015 vergleichbar. Die Schulung neu aufgenommener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehme Zeit und Ressourcen des erfahrenen Personals in Anspruch. Das BFA könne daher unverschuldet nicht in allen Verfahren die sechsmonatige Entscheidungsfrist gewährleisten, weshalb es letztlich auch im konkreten Fall zu einer Verzögerung gekommen sei.
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Dagegen richtet sich die gegenständliche Revision, über die mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. August 2023 das Vorverfahren eingeleitet wurde.
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Mit Bescheid vom 23. August 2023, dem Revisionswerber zugestellt am 4. September 2023, erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung; Asyl wurde ihm hingegen nicht zuerkannt.
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Über Klaglosstellunganfrage des Verwaltungsgerichtshofes führte der Revisionswerber aus, er teile zwar nicht die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2023, E 1146/2023 - der in einem gleich gelagerten Fall einer Entscheidung des BFA durch Abweisung von Asyl und Gewährung von subsidiärem Schutz eine materielle Klaglosstellung annahm - gehe aber davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof sich dieser Rechtsprechung anschließen werde. Gleichzeitig begehrte der Revisionswerber den Ersatz der ihm bisher im Revisionsverfahren erwachsenen Aufwendungen und brachte in diesem Zusammenhang selbst vor, dass zwar kein Fall der formellen Klaglosstellung vorliege, das Rechtsschutzinteresse aber nachträglich weggefallen sei.Über Klaglosstellunganfrage des Verwaltungsgerichtshofes führte der Revisionswerber aus, er teile zwar nicht die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2023, E 1146 aus 2023, - der in einem gleich gelagerten Fall einer Entscheidung des BFA durch Abweisung von Asyl und Gewährung von subsidiärem Schutz eine materielle Klaglosstellung annahm - gehe aber davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof sich dieser Rechtsprechung anschließen werde. Gleichzeitig begehrte der Revisionswerber den Ersatz der ihm bisher im Revisionsverfahren erwachsenen Aufwendungen und brachte in diesem Zusammenhang selbst vor, dass zwar kein Fall der formellen Klaglosstellung vorliege, das Rechtsschutzinteresse aber nachträglich weggefallen sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass durch die Entscheidung des BFA während des anhängigen Revisionsverfahrens gegen die Abweisung der Säumnisbeschwerde das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde, nämlich die Herbeiführung einer Entscheidung in der Asylangelegenheit, erreicht worden ist, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Revision weggefallen ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass durch die Entscheidung des BFA während des anhängigen Revisionsverfahrens gegen die Abweisung der Säumnisbeschwerde das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde, nämlich die Herbeiführung einer Entscheidung in der Asylangelegenheit, erreicht worden ist, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Revision weggefallen ist vergleiche , etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN). 10
Die Revision war daher auch im gegenständlichen Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Revision war daher auch im gegenständlichen Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abzusehen.
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Der Kostenzuspruch an den Revisionswerber gründet sich auf § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG iVm §§ 47 ff VwGG. Der Revision wäre - unter Außerachtlassung des zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses - Erfolg beschieden gewesen, und zwar schon deshalb, weil das BVwG über die Säumnisbeschwerde ohne Einräumung von Parteiengehör an den Revisionswerber entschieden und das Verfahren dadurch mit einem (wesentlichen) Verfahrensmangel belastet hat (vgl. auch dazu etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).Der Kostenzuspruch an den Revisionswerber gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz VwGG in Verbindung mit Paragraphen 47, ff VwGG. Der Revision wäre - unter Außerachtlassung des zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses - Erfolg beschieden gewesen, und zwar schon deshalb, weil das BVwG über die Säumnisbeschwerde ohne Einräumung von Parteiengehör an den Revisionswerber entschieden und das Verfahren dadurch mit einem (wesentlichen) Verfahrensmangel belastet hat vergleiche , auch dazu etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN). Wien, am 24. November 2023