1
Der Mitbeteiligte brachte im März 2016 eine Mietzins- und Räumungsklage mit einem Streitwert von insgesamt (gerundet) 9.291,- € ein. Die dafür anfallende Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 707,- wurde durch Gebühreneinzug entrichtet. In der Folge schlossen die Verfahrensparteien in einer Tagsatzung einen Vergleich.
2
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11. März 2020 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten - nach einer Beanstandung durch die Revisorin - dem Mitbeteiligten eine Pauschalgebühr iHv 6.949 € abzüglich der bereits bei Klagseinbringung entrichteten Pauschalgebühr von 707 €, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 €, somit einen Betrag iHv 6.250 € vor.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11. März 2020 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten - nach einer Beanstandung durch die Revisorin - dem Mitbeteiligten eine Pauschalgebühr iHv 6.949 € abzüglich der bereits bei Klagseinbringung entrichteten Pauschalgebühr von 707 €, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8 €, somit einen Betrag iHv 6.250 € vor.
3
Dagegen erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Vorstellung nach § 7 Abs. 1 GEG.Dagegen erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Vorstellung nach Paragraph 7, Absatz eins, GEG.
4
Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 17. August 2020 schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten dem Mitbeteiligten die Gerichtsgebühren entsprechend dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11. März 2020 vor.
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid (ersatzlos). Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid (ersatzlos). Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Das Bundesverwaltungsgericht führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe mit dem bekämpften Bescheid „über“ die Vorstellung des Mitbeteiligten gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) - der mit Erhebung dieser Vorstellung ex lege außer Kraft getreten sei - explizit als Vorstellungsbehörde abgesprochen.
8
Infolge des Außer-Kraft-Tretens des Zahlungsauftrags (Mandatsbescheids) - aufgrund der rechtzeitig erhobenen und zulässigen Vorstellung - sei kein Verfahren über die Vorstellung anhängig. Die Revisionswerberin hätte daher nicht als Vorstellungsbehörde tätig werden dürfen und sei zur Entscheidung über die Vorstellung unzuständig gewesen.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens (§ 36 VwGG) und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens (Paragraph 36, VwGG) und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
10
In der Revision wird zur Zulässigkeit (im Ergebnis) vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der - im angefochtenen Erkenntnis angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit des Abspruchs über eine Vorstellung gemäß § 7 GEG ab bzw. es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage.In der Revision wird zur Zulässigkeit (im Ergebnis) vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der - im angefochtenen Erkenntnis angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit des Abspruchs über eine Vorstellung gemäß Paragraph 7, GEG ab bzw. es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage.
11
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
12
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine rechtliche Beurteilung betreffend die Unzuständigkeit der Revisionswerberin tragend darauf, dass diese mit dem Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 17. August 2020 „über“ die Vorstellung des Mitbeteiligten entscheiden habe. Dies ergebe sich aus dem „Spruch“ des betreffenden Bescheides.
13
Die vom Bundesverwaltungsgericht im Feststellungsteil des angefochtenen Erkenntnisses wiedergegebene Textpassage findet sich allerdings nicht im Spruch des Bescheides, sondern - wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt - in dessen Kopf. Diese Textpassage lautet -in den relevanten Teilen - wie folgt:
„In der Rechtssache [...] des Bezirksgerichtes [...] ergeht aufgrund der Vorstellung [des Mitbeteiligten] gegen den Zahlungsauftrag [...] nachstehender Bescheid:“.
14
Bereits diese Textierung lässt - entgegen der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichtes - keineswegs den Schluss zu, die Revisionswerberin habe „über“ die Vorstellung entschieden. Wenn festgehalten wird, der Bescheid ergehe „aufgrund der Vorstellung“, ergibt sich daraus mit ausreichender Deutlichkeit, die Erhebung der Vorstellung sei vielmehr der Anlass - somit der Grund - für die Erlassung des betreffenden Bescheides.
15
Entscheidend ist aber, dass weder dem Spruch - in dem ausdrücklich (ausschließlich) über die Zahlungspflicht des Mitbeteiligten abgesprochen wird -, noch der Begründung des Bescheides entnommen werden kann, die Revisionswerberin hätte über die erhobene Vorstellung des Mitbeteiligten abgesprochen oder hätte darüber absprechen wollen. Im Begründungsteil des Bescheides finden sich - abgesehen von der Wiedergabe des Verfahrensganges - auch keine Bezüge auf den Mandatsbescheid oder auf die dagegen erhobene Vorstellung; beide werden nicht einmal erwähnt.
16
Im Gegensatz dazu lag dem - vom Bundesverwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Rechtsansicht herangezogenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2014, Ro 2014/16/0075, ein Fall zugrunde, in dem die damals belangte Behörde ausgesprochen hatte, dass der in ihrem Namen erlassene Mandatsbescheid aufrecht bleibe, womit sie nicht bloß über die Zahlungsverpflichtung der Vorstellungswerberin abgesprochen, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Mandatsbescheid - im Sinne einer Abweisung der Vorstellung - bestätigt habe.
17
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 24. November 2023