TE Vwgh Beschluss 2023/11/27 Ra 2023/18/0282

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2023
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §38
EURallg
VwGG §62 Abs1
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2023, W247 1263438-3/22E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: B K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6-8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-217/23 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2023, EU 2023/0001 (Ra 2022/20/0289), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1
Der Asylgerichtshof gab im Beschwerdeweg mit Erkenntnis vom 8. September 2010 dem Antrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation aus Tschetschenien, auf internationalen Schutz vom 21. Juli 2005 statt, gewährte ihm Asyl und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2
Mit Bescheid vom 10. April 2019 erkannte das nunmehr revisionswerbende Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (Wegfall der Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei) ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Außerdem erkannte es dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen ihn ein auf neun Jahre befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 10. April 2019 erkannte das nunmehr revisionswerbende Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (Wegfall der Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei) ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Außerdem erkannte es dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen ihn ein auf neun Jahre befristetes Einreiseverbot.
3
Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und behob den Bescheid des BFA vom 10. April 2019 ersatzlos. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
4
Das BVwG stellte fest, der Bruder des Mitbeteiligten sei wegen unterstellter Homosexualität in Grosny festgenommen und sieben Tage lang von der Polizei gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe der Bruder sofort Tschetschenien und später auch die Russische Föderation verlassen, wo jedoch weiterhin nach ihm gefahndet werde. Derzeit befinde sich der Bruder in Armenien in Haft; es laufe ein Auslieferungsverfahren mit der Russischen Föderation. Vor diesem Hintergrund bestehe die Gefahr, dass auch der Mitbeteiligte bei einer Rückkehr in die Russische Föderation willkürlich festgenommen und allenfalls zu seinem Bruder befragt würde oder der Sippenhaft ausgesetzt wäre. Auch bei Niederlassung in anderen Gebieten der Russischen Föderation als Tschetschenien wäre er nicht vor derartigen Behördenübergriffen geschützt. Damit unterliege er dem Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“.
5
Rechtlich folgerte das BVwG, es sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat als Zugehöriger zur Kernfamilie eines politisch Verfolgten, nämlich seines Bruders, willkürlicher Verhaftung, unmenschlicher Behandlung oder gar Folter unterliegen würde. Es lägen somit neue Asylgründe vor.
6
Zur Darlegung der Zulässigkeit der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision bringt das BFA insbesondere vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich ausgesprochen, ob bzw. unter welchen genaueren Voraussetzungen er die Familie als „soziale Gruppe“ iSd Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der Richtlinie 2011/95/EU ansehe, und weist darauf hin, dass die in diesem Zusammenhang dem Europäischen Gerichtshof mit dem im Spruch genannten Beschluss zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen auch im vorliegenden Fall maßgeblich seien.
7
Aus Anlass eines Revisionsverfahrens, in dem ein afghanischer Staatsangehöriger seinen Antrag auf internationalen Schutz mit seiner Verfolgung durch den Cousin seines Vaters wegen Blutrache begründete, hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 28. März 2023 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist die in Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) enthaltene Wendung ‚die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird‘ so auszulegen, dass in dem betreffenden Land eine Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität nur dann hat, wenn sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, oder ist es erforderlich, das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ eigenständig und losgelöst von der Frage, ob die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, zu prüfen?„1. Ist die in Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) enthaltene Wendung ‚die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird‘ so auszulegen, dass in dem betreffenden Land eine Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität nur dann hat, wenn sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, oder ist es erforderlich, das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ eigenständig und losgelöst von der Frage, ob die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, zu prüfen?

Falls nach der Antwort auf Frage 1. das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ eigenständig zu prüfen ist:

2. Nach welchen Kriterien ist das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen?2. Nach welchen Kriterien ist das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen?

Unabhängig von der Antwort auf die Fragen 1. und 2.:

3. Ist bei der Beurteilung, ob eine Gruppe im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU ‚von der sie umgebenden Gesellschaft‘ als andersartig betrachtet wird, auf die Sicht des Verfolgers oder der Gesellschaft als Ganzes oder eines wesentlichen Teiles der Gesellschaft eines Landes oder eines Teiles des Landes abzustellen?3. Ist bei der Beurteilung, ob eine Gruppe im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU ‚von der sie umgebenden Gesellschaft‘ als andersartig betrachtet wird, auf die Sicht des Verfolgers oder der Gesellschaft als Ganzes oder eines wesentlichen Teiles der Gesellschaft eines Landes oder eines Teiles des Landes abzustellen?

4. Nach welchen Kriterien richtet sich die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als ‚andersartig‘ betrachtet wird?“4. Nach welchen Kriterien richtet sich die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als ‚andersartig‘ betrachtet wird?“

8
Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision - entgegen der Rechtsansicht des Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung - ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision - entgegen der Rechtsansicht des Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung - ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am 27. November 2023

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180282.L00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten