TE Vwgh Beschluss 2023/11/27 Ra 2022/10/0201

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der E T GmbH in Innsbruck, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31. Oktober 2022, Zl. LVwG-2022/18/1183-13, betreffend naturschutzrechtlichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Oktober 2022 untersagte das Landesverwaltungsgericht Tirol - im Beschwerdeverfahren - der Revisionswerberin gemäß § 17 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 die weitere Ausführung und Verwendung einer bestimmten Weganlage und verpflichtete die Revisionswerberin auf näher bestimmte Weise gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 dazu, den geschaffenen Zustand auf ihre Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen werde; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Oktober 2022 untersagte das Landesverwaltungsgericht Tirol - im Beschwerdeverfahren - der Revisionswerberin gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 die weitere Ausführung und Verwendung einer bestimmten Weganlage und verpflichtete die Revisionswerberin auf näher bestimmte Weise gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 dazu, den geschaffenen Zustand auf ihre Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen werde; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
2
1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantwortet.
4
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision - wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist - auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die Revision - wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist - auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
8
3. Die vorliegende Revision wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht:3. Die vorliegende Revision wird dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht:
9
3.1. Die Revision enthält zwei voneinander (durch eine Darstellung des Verfahrensverlaufs) getrennte Abschnitte, welche jeweils mit „Zur Zulässigkeit der Revision“ überschrieben sind (Abschnitt III. auf S. 2 bis 6 und Abschnitt IV.b. auf S. 8 bis 10 der Revision).3.1. Die Revision enthält zwei voneinander (durch eine Darstellung des Verfahrensverlaufs) getrennte Abschnitte, welche jeweils mit „Zur Zulässigkeit der Revision“ überschrieben sind (Abschnitt römisch drei. auf S. 2 bis 6 und Abschnitt römisch vier.b. auf S. 8 bis 10 der Revision).
10
Diese Abschnitte enthalten überwiegend Ausführungen, die Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) vorbringen; nur vereinzelt finden sich dazwischen Darlegungen, welche auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG Bezug nehmen.Diese Abschnitte enthalten überwiegend Ausführungen, die Revisionsgründe vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) vorbringen; nur vereinzelt finden sich dazwischen Darlegungen, welche auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG Bezug nehmen.
11
Dazu passt, dass in dem mit „Revisionsgründe“ überschriebenen Abschnitt V.2. (S. 10 und 11 der Revision) die „Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision“ als „weitere Revisionsgründe geltend gemacht“ werden, welche „auch zum Inhalt der ordentlichen Revision erhoben“ würden.Dazu passt, dass in dem mit „Revisionsgründe“ überschriebenen Abschnitt römisch fünf.2. (S. 10 und 11 der Revision) die „Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision“ als „weitere Revisionsgründe geltend gemacht“ werden, welche „auch zum Inhalt der ordentlichen Revision erhoben“ würden.
12
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat (bereits vielfach) ausgesprochen, dass der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG (unter anderem) dann nicht entsprochen wird, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, 19.4.2018, Ra 2018/07/0348, oder 11.4.2019, Ra 2019/07/0043, jeweils mwN); eine solche Gestaltung weist die vorliegende außerordentliche Revision, welche eine geschlossene „gesonderte Darstellung“ aller Zulässigkeitsgründe (vgl. dazu VwGH 3.10.2017, Ra 2017/07/0082) vermissen lässt, auf.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat (bereits vielfach) ausgesprochen, dass der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG (unter anderem) dann nicht entsprochen wird, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, 19.4.2018, Ra 2018/07/0348, oder 11.4.2019, Ra 2019/07/0043, jeweils mwN); eine solche Gestaltung weist die vorliegende außerordentliche Revision, welche eine geschlossene „gesonderte Darstellung“ aller Zulässigkeitsgründe vergleiche , dazu VwGH 3.10.2017, Ra 2017/07/0082) vermissen lässt, auf.
13
4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
14
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100201.L01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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