TE Vwgh Erkenntnis 2023/11/27 Ra 2022/05/0020

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/05/0021 E 19.12.2023
Ra 2022/05/0022 E 22.12.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Oktober 2021, VGW-011/030/100/2020-9, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (mitbeteiligte Partei: M G, vertreten durch die Ankershofen - Goess - Hinteregger Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Plankengasse 7/3. Stock), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Amtsrevisionswerbers vom 19. November 2019 wurde über die mitbeteiligte Partei als handelsrechtliche Geschäftsführerin der U-GmbH gemäß § 135 Abs. 2 Z 2 iVm § 125 Abs. 1 lit. a, § 127 Abs. 8a und § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 12.900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 14 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 1.290,00 vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis des Amtsrevisionswerbers vom 19. November 2019 wurde über die mitbeteiligte Partei als handelsrechtliche Geschäftsführerin der U-GmbH gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 127, Absatz 8 a und Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 12.900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 14 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 1.290,00 vorgeschrieben.
2
Dabei legte der Amtsrevisionswerber der mitbeteiligten Partei zur Last, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der U-GmbH zu verantworten, dass diese in der Zeit von 17. Juni 2019 bis zum 27. Juni 2019 entgegen der am 17. Juni 2019 vor Ort auf der Baustelle mündlich verkündeten sowie schriftlich mit Bescheid vom 19. Juni 2019 gemäß § 127 Abs. 8 lit. a BO iVm § 127 Abs. 8a BO verhängten Baueinstellung die Bauführung betreffend näher genannte bewilligungspflichtige Bauarbeiten weitergeführt habe.Dabei legte der Amtsrevisionswerber der mitbeteiligten Partei zur Last, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der U-GmbH zu verantworten, dass diese in der Zeit von 17. Juni 2019 bis zum 27. Juni 2019 entgegen der am 17. Juni 2019 vor Ort auf der Baustelle mündlich verkündeten sowie schriftlich mit Bescheid vom 19. Juni 2019 gemäß Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, BO in Verbindung mit , Paragraph 127, Absatz 8 a, BO verhängten Baueinstellung die Bauführung betreffend näher genannte bewilligungspflichtige Bauarbeiten weitergeführt habe.
3
Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei mit näherer Begründung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung teilweise statt und setzte die Geldstrafe auf € 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) herab. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde wurde auf € 300,00 herabgesetzt, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde nicht auferlegt und gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde die Haftung der U-GmbH ausgesprochen. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung teilweise statt und setzte die Geldstrafe auf € 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) herab. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde wurde auf € 300,00 herabgesetzt, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde nicht auferlegt und gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde die Haftung der U-GmbH ausgesprochen. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Im angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht dabei den Verfahrensgang - allein - durch wörtliche Wiedergabe des Spruchs eines Straferkenntnisses vom „27.06.2019“, der Beschwerde eines weiteren zur Verantwortung gezogenen Geschäftsführers (mitbeteiligte Partei im Verfahren zu Ra 2022/05/0022) und der auszugsweisen Wiedergabe einer Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung dar. Feststellungen zum Sachverhalt traf das Verwaltungsgericht nicht. Im Anschluss an den wie oben beschrieben wiedergegebenen Verfahrensgang findet sich lediglich der Satz: „Das Verfahren hat ergeben, dass der Zustand der Liegenschaft in der Tatzeit nicht dem Konsens entsprochen hat, weshalb das Straferkenntnis dem Grunde nach zu bestätigen war.“
6
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - nach wörtlicher Wiedergabe des Gesetzestextes des § 60 Abs. 1 lit. a BO - lediglich aus, dass das Verschulden „des Rechtsmittelwerbers“ erwiesen sei, da weder hervorgekommen sei, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen wäre, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer habe vermieden werden können. Als Strafsanktionsnorm sei § 135 Abs. 1 BO heranzuziehen. Gemäß VStG sei auf die Umstände der Tat und ihre Folge sowie auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Strafzumessung Rücksicht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien dabei zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädige das vom Gesetz geschützte Interesse an einer kontrollierten Durchführung von Baumaßnahmen, der Unrechtsgehalt der Tat sei als hoch einzustufen, zumal der gegenständliche Bau ohne Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens ausgeführt worden sei. Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe habe insbesonders im Hinblick auf den kurzen Tatzeitraum und die mittlerweile erfolgte nachträgliche Genehmigung der Bauführung herabgesetzt werden können. Einer gänzlichen Aufhebung des Straferkenntnisses habe nicht nähergetreten werden können, da es in der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers gelegen sei, zeitnah einen konsensgemäßen Zustand herbeizuführen, wobei diese Verpflichtung immer bestehe, auch wenn die Baubehörde keine Konsenswidrigkeiten inkriminiere.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - nach wörtlicher Wiedergabe des Gesetzestextes des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO - lediglich aus, dass das Verschulden „des Rechtsmittelwerbers“ erwiesen sei, da weder hervorgekommen sei, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen wäre, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer habe vermieden werden können. Als Strafsanktionsnorm sei Paragraph 135, Absatz eins, BO heranzuziehen. Gemäß VStG sei auf die Umstände der Tat und ihre Folge sowie auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Strafzumessung Rücksicht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien dabei zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädige das vom Gesetz geschützte Interesse an einer kontrollierten Durchführung von Baumaßnahmen, der Unrechtsgehalt der Tat sei als hoch einzustufen, zumal der gegenständliche Bau ohne Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens ausgeführt worden sei. Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe habe insbesonders im Hinblick auf den kurzen Tatzeitraum und die mittlerweile erfolgte nachträgliche Genehmigung der Bauführung herabgesetzt werden können. Einer gänzlichen Aufhebung des Straferkenntnisses habe nicht nähergetreten werden können, da es in der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers gelegen sei, zeitnah einen konsensgemäßen Zustand herbeizuführen, wobei diese Verpflichtung immer bestehe, auch wenn die Baubehörde keine Konsenswidrigkeiten inkriminiere.
7
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht habe entgegen näher genannter Rechtsprechung die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschritten und sei von näher genannter Rechtsprechung zur Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts, zum Widerspruch zwischen Spruch und Begründung sowie zum Austausch des Tatvorwurfes abgewichen, was im konkreten Fall aus näheren Gründen auch von Relevanz sei. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt des Weiterbauens nach einer rechtswirksam erfolgten Baueinstellung rechtsirrtümlich als Unterlassung der Beseitigung eines konsenswidrigen Zustandes gemäß § 129 Abs. 10 BO qualifiziert und als Strafsanktionsnorm statt § 135 Abs. 2 Z 2 BO mit einem Strafrahmen von bis zu € 100.000,-- auch die falsche Strafsanktionsnorm des § 135 Abs. 1 BO mit einem Strafrahmen von bis zu € 50.000,-- seiner Begründung zugrundegelegt; außerdem sei dem Beschwerdeverfahren der mitbeteiligten Partei eindeutig die Beschwerde einer Partei, welche in einem Parallelverfahren erhoben worden sei und welche nicht mit der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde übereinstimme, zugrundegelegt worden. Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei, die den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes gebildet hätte, sei dagegen unerledigt geblieben.Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht habe entgegen näher genannter Rechtsprechung die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschritten und sei von näher genannter Rechtsprechung zur Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts, zum Widerspruch zwischen Spruch und Begründung sowie zum Austausch des Tatvorwurfes abgewichen, was im konkreten Fall aus näheren Gründen auch von Relevanz sei. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt des Weiterbauens nach einer rechtswirksam erfolgten Baueinstellung rechtsirrtümlich als Unterlassung der Beseitigung eines konsenswidrigen Zustandes gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO qualifiziert und als Strafsanktionsnorm statt Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, BO mit einem Strafrahmen von bis zu € 100.000,-- auch die falsche Strafsanktionsnorm des Paragraph 135, Absatz eins, BO mit einem Strafrahmen von bis zu € 50.000,-- seiner Begründung zugrundegelegt; außerdem sei dem Beschwerdeverfahren der mitbeteiligten Partei eindeutig die Beschwerde einer Partei, welche in einem Parallelverfahren erhoben worden sei und welche nicht mit der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde übereinstimme, zugrundegelegt worden. Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei, die den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes gebildet hätte, sei dagegen unerledigt geblieben.
8
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben sowie Kostenersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Revision erweist sich aufgrund ihres Zulässigkeitsvorbringens als zulässig. Sie ist auch begründet.
10
§ 44a VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0661, mwN).Paragraph 44 a, VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0661, mwN).
11
Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 4.5.2020, Ra 2019/16/0214, mwN).Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche , VwGH 4.5.2020, Ra 2019/16/0214, mwN).
12
Wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides tritt (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0032, mwN; vgl. weiters sinngemäß VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0300, mwN).Wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides tritt vergleiche , VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0032, mwN; vergleiche , weiters sinngemäß VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0300, mwN).
13
In dem vom Verwaltungsgericht insofern - ohne jegliche Änderung das Tatbild betreffend - bestätigten Spruch des Straferkenntnisses wurde die mitbeteiligte Partei wegen der Übertretung des § 127 Abs. 8a BO iVm § 135 Abs. 2 Z 2 BO (mit einer Strafandrohung von bis zu € 100.000,--) wegen fortgesetzter Bauführung entgegen einem zunächst mündlich erteilten und sodann schriftlich ausgefertigten behördlichen Auftrag zur Baueinstellung in Bezug auf näher genannte, nicht bloß anzeigepflichtige Baumaßnahmen bestraft.In dem vom Verwaltungsgericht insofern - ohne jegliche Änderung das Tatbild betreffend - bestätigten Spruch des Straferkenntnisses wurde die mitbeteiligte Partei wegen der Übertretung des Paragraph 127, Absatz 8 a, BO in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, BO (mit einer Strafandrohung von bis zu € 100.000,--) wegen fortgesetzter Bauführung entgegen einem zunächst mündlich erteilten und sodann schriftlich ausgefertigten behördlichen Auftrag zur Baueinstellung in Bezug auf näher genannte, nicht bloß anzeigepflichtige Baumaßnahmen bestraft.
14
Das Verwaltungsgericht stützte jedoch seine Entscheidung ihrer Begründung nach auf eine Übertretung des § 129 Abs. 10 BO in Verbindung mit der Strafsanktionsnorm des § 135 Abs. 1 BO (mit einer Strafandrohung von bis zu € 50.000,--) und legte seinem Erkenntnis wie aus der rechtlichen Beurteilung ableitbar, erkennbar den Tatvorwurf zugrunde, dass für das vorliegende Bauvorhaben keine Bewilligung gemäß § 60 Abs. 1 BO vorgelegen sei, wodurch sich insoweit ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung ergibt, der nach dem Gesagten zur Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses führt. Ebenso liegt ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung insofern vor, als das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht die Beschwerde der mitbeteiligten Partei zugrundelegte.Das Verwaltungsgericht stützte jedoch seine Entscheidung ihrer Begründung nach auf eine Übertretung des Paragraph 129, Absatz 10, BO in Verbindung mit der Strafsanktionsnorm des Paragraph 135, Absatz eins, BO (mit einer Strafandrohung von bis zu € 50.000,--) und legte seinem Erkenntnis wie aus der rechtlichen Beurteilung ableitbar, erkennbar den Tatvorwurf zugrunde, dass für das vorliegende Bauvorhaben keine Bewilligung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, BO vorgelegen sei, wodurch sich insoweit ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung ergibt, der nach dem Gesagten zur Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses führt. Ebenso liegt ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung insofern vor, als das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht die Beschwerde der mitbeteiligten Partei zugrundelegte.

Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, dass das angefochtene Erkenntnis, das sich in der Darstellung des Verfahrensganges allein durch wörtliche Wiedergabe des Spruchs eines Straferkenntnisses und durch wörtliche Wiedergabe der Beschwerde ohne jegliche Feststellungen und Beweiswürdigung erschöpft, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht genügt (vgl. für viele VwGH 7.11.2022, Ra 2022/05/0104, mwN).Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, dass das angefochtene Erkenntnis, das sich in der Darstellung des Verfahrensganges allein durch wörtliche Wiedergabe des Spruchs eines Straferkenntnisses und durch wörtliche Wiedergabe der Beschwerde ohne jegliche Feststellungen und Beweiswürdigung erschöpft, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht genügt vergleiche , für viele VwGH 7.11.2022, Ra 2022/05/0104, mwN).

15
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.
16
Ein Kostenersatz findet nicht statt, weil Mitbeteiligte nach § 47 Abs. 3 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz nur im Fall der Abweisung der Revision haben.Ein Kostenersatz findet nicht statt, weil Mitbeteiligte nach Paragraph 47, Absatz 3, VwGG Anspruch auf Aufwandersatz nur im Fall der Abweisung der Revision haben.

Wien, am 27. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050020.L00

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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