TE Vwgh Beschluss 2023/11/28 Ra 2023/22/0178

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §6 Abs1
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §4 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. August 2023, 1. VGW-151/058/7374/2023-4, 2. VGW-151/058/7377/2023, 3. VGW-151/058/7379/2023, 4. VGW-151/058/7382/2023, 5. VGW-151/058/7384/2023 sowie 6. VGW-151/058/7389/2023, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. N M, 2. O A, 3. O A, 4. A A, 5. F A, sowie 6. M A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die mitbeteiligten Parteien sind syrische Staatsangehörige. Die im Jahr 1980 geborene Erstmitbeteiligte ist die Mutter der zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien (geb. 2006, 2007, 2010, 2011 und 2013).
2
Sie alle beantragten mit am 5. Oktober 2021 bei der Österreichischen Botschaft Ankara eingebrachten Eingaben die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zwecks Familienzusammenführung mit ihrem im Jahr 2003 geborenen Sohn bzw. Bruder, ebenfalls einem syrischen Staatsangehörigen. Dazu brachten sie vor, dem Zusammenführenden sei mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juli 2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Sie hätten bei der Österreichischen Botschaft Ankara bereits am 27. November 2020 die Familienzusammenführung gemäß § 35 Asylgesetz 2005 beantragt. In den diesbezüglichen (zum Zeitpunkt der Beantragung der gegenständlichen Aufenthaltstitel noch anhängigen) Verfahren sei den mitbeteiligten Parteien am 7. Juli 2021 mitgeteilt worden, dass infolge der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit ihres zusammenführenden Sohnes bzw. Bruders beabsichtigt sei, ihre Anträge vom 27. November 2020 abzuweisen. Im Hinblick auf das Urteil EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16, hätten die Mitbeteiligten allerdings Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), den sie daher mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen geltend machten.Sie alle beantragten mit am 5. Oktober 2021 bei der Österreichischen Botschaft Ankara eingebrachten Eingaben die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zwecks Familienzusammenführung mit ihrem im Jahr 2003 geborenen Sohn bzw. Bruder, ebenfalls einem syrischen Staatsangehörigen. Dazu brachten sie vor, dem Zusammenführenden sei mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juli 2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Sie hätten bei der Österreichischen Botschaft Ankara bereits am 27. November 2020 die Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, Asylgesetz 2005 beantragt. In den diesbezüglichen (zum Zeitpunkt der Beantragung der gegenständlichen Aufenthaltstitel noch anhängigen) Verfahren sei den mitbeteiligten Parteien am 7. Juli 2021 mitgeteilt worden, dass infolge der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit ihres zusammenführenden Sohnes bzw. Bruders beabsichtigt sei, ihre Anträge vom 27. November 2020 abzuweisen. Im Hinblick auf das Urteil EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16, hätten die Mitbeteiligten allerdings Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), den sie daher mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen geltend machten.
3
In den jeweiligen Antragsformularen führten die Mitbeteiligten als beabsichtigten Wohnsitz eine näher genannte Adresse in 1100 Wien an. Das dem Antrag der Erstmitbeteiligten beigefügte Konvolut an Unterlagen enthielt weiters die Kopie eines am 4. August 2021 erstellten ZMR-Auszuges, aus dem sich ergab, dass der Zusammenführende an eben dieser Adresse seit 3. August 2021 mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
4
Mit Bescheiden jeweils vom 7. April 2023 wies die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Wien) die Anträge der Mitbeteiligten auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG) ab, weil die besonderen Erteilungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfüllt seien.Mit Bescheiden jeweils vom 7. April 2023 wies die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Wien) die Anträge der Mitbeteiligten auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG) ab, weil die besonderen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfüllt seien.
5
Begründend führte die belangte Behörde aus, ein Asylberechtigter, der (wie der 2003 geborene Sohn bzw. Bruder der Mitbeteiligten) noch als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe, käme hinsichtlich eines Antrags seiner Eltern und seiner ledigen, minderjährigen Geschwister auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG als Zusammenführender auch dann in Betracht, wenn er mittlerweile volljährig geworden sei. In diesem Fall müsse allerdings der Antrag auf Familienzusammenführung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt werden. Diese Voraussetzung sei gegenständlich nicht erfüllt, weshalb den Mitbeteiligten im Ergebnis kein Anspruch auf Erteilung der in Rede stehenden Aufenthaltstitel zukomme.Begründend führte die belangte Behörde aus, ein Asylberechtigter, der (wie der 2003 geborene Sohn bzw. Bruder der Mitbeteiligten) noch als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe, käme hinsichtlich eines Antrags seiner Eltern und seiner ledigen, minderjährigen Geschwister auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG als Zusammenführender auch dann in Betracht, wenn er mittlerweile volljährig geworden sei. In diesem Fall müsse allerdings der Antrag auf Familienzusammenführung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt werden. Diese Voraussetzung sei gegenständlich nicht erfüllt, weshalb den Mitbeteiligten im Ergebnis kein Anspruch auf Erteilung der in Rede stehenden Aufenthaltstitel zukomme.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. August 2023 gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und behob die Bescheide der belangten Behörde vom 7. April 2023. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. August 2023 gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und behob die Bescheide der belangten Behörde vom 7. April 2023. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, bei der von den Mitbeteiligten anlässlich der Antragstellung als beabsichtigter Wohnsitz angeführten Adresse in 1100 Wien habe es sich um die damalige Wohnadresse des Zusammenführenden gehandelt. Während des anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahrens sei der Zusammenführende jedoch von Wien in das Burgenland verzogen, wo er seit September 2022 wohne und seit 22. Dezember 2022 an einer näher angeführten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.
8
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätten die Mitbeteiligten in einer schriftlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2023 den Wohnsitzwechsel des Zusammenführenden bestätigt und dazu eine Meldebestätigung vom 22. Dezember 2022 vorgelegt. Der den Mitbeteiligten zur Kenntnis gebrachten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund des Wohnsitzwechsels des Zusammenführenden davon ausgegangen werde, dass auch die Mitbeteiligten seit dem Wohnsitzwechsel des Zusammenführenden beabsichtigt hätten, ihren Wohnsitz im Burgenland zu begründen, seien die Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme nicht entgegengetreten. Dass die Mitbeteiligten trotz des Wohnsitzwechsels des Zusammenführenden weiterhin intendiert hätten, ihren Wohnsitz in Wien zu begründen, sei von den Mitbeteiligten weder in ihrer Stellungnahme vorgebracht noch zu einem späteren Zeitpunkt dargelegt worden.
9
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, § 4 Abs. 1 NAG stelle hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bei Erteilung von Aufenthaltstiteln eine lex specialis „gegenüber dem AVG“dar. § 4 Abs. 2 NAG enthalte zudem eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, die eine lex specialis gegenüber § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG darstelle. Mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde komme es zu einer „Fixierung“ der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weshalb das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen die betreffenden Bescheide der belangten Behörde vom 7. April 2023 zuständig sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, Paragraph 4, Absatz eins, NAG stelle hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bei Erteilung von Aufenthaltstiteln eine lex specialis „gegenüber dem AVG“dar. Paragraph 4, Absatz 2, NAG enthalte zudem eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, die eine lex specialis gegenüber Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG darstelle. Mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde komme es zu einer „Fixierung“ der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weshalb das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen die betreffenden Bescheide der belangten Behörde vom 7. April 2023 zuständig sei.
10
Davon sei die vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die belangte Behörde auch zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge der Mitbeteiligten zuständig gewesen sei, zu unterscheiden. Die Zuständigkeit der Behörde sei anhand der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, d.h. vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirke, sei das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ fremd sei.
11
Gegenständlich hätten die Mitbeteiligten bereits infolge des im September 2022 erfolgten Wegzugs des Zusammenführenden aus Wien beabsichtigt, für den Fall der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ihren Wohnsitz nicht mehr in Wien, sondern im Burgenland zu begründen. Auch wenn die Mitbeteiligten der belangten Behörde die Änderung des von ihnen beabsichtigten Wohnsitzes nicht mitgeteilt hätten, sei die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG gehalten gewesen, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Da der Wohnsitzwechsel des Zusammenführenden bzw. die damit verbundene Änderung des von den Mitbeteiligten beabsichtigten Wohnsitzes bereits im September 2022 erfolgt sei, sei die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Bescheide vom 7. April 2023 zur Entscheidung über die in Rede stehenden Anträge nicht mehr zuständig gewesen, weshalb diese Bescheide wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen seien.Gegenständlich hätten die Mitbeteiligten bereits infolge des im September 2022 erfolgten Wegzugs des Zusammenführenden aus Wien beabsichtigt, für den Fall der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ihren Wohnsitz nicht mehr in Wien, sondern im Burgenland zu begründen. Auch wenn die Mitbeteiligten der belangten Behörde die Änderung des von ihnen beabsichtigten Wohnsitzes nicht mitgeteilt hätten, sei die belangte Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG gehalten gewesen, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Da der Wohnsitzwechsel des Zusammenführenden bzw. die damit verbundene Änderung des von den Mitbeteiligten beabsichtigten Wohnsitzes bereits im September 2022 erfolgt sei, sei die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Bescheide vom 7. April 2023 zur Entscheidung über die in Rede stehenden Anträge nicht mehr zuständig gewesen, weshalb diese Bescheide wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen seien.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, wie der beabsichtigte Wohnsitz im Sinn des § 4 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall NAG zu bestimmen sei, insbesondere ob eine Änderung des beabsichtigten Wohnsitzes während des behördlichen Verfahrens „außenwirksam“ gegenüber der Behörde zu erfolgen habe und ob eine Änderung des Wohnsitzes eines Dritten (des Zusammenführenden), der nicht Partei des Verfahrens sei, zu einer Änderung des beabsichtigten Wohnsitzes der Nachziehenden führe. Die Begründung eines beabsichtigten Wohnsitzes sei zunächst nur eine Frage der inneren Willensbildung. Daher sei für deren Wirksamkeit ein „außenwirksamer Ausdruck“ erforderlich. Dieser „außenwirksame Ausdruck“ könne nicht bloß durch eine Änderung des Wohnsitzes des Zusammenführenden herbeigeführt werden, weil der Zusammenführende nicht Partei des Verwaltungsverfahrens sei und die Nachziehenden nicht verpflichtet seien, bei dem Zusammenführenden ihren Wohnsitz zu nehmen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, wie der beabsichtigte Wohnsitz im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall NAG zu bestimmen sei, insbesondere ob eine Änderung des beabsichtigten Wohnsitzes während des behördlichen Verfahrens „außenwirksam“ gegenüber der Behörde zu erfolgen habe und ob eine Änderung des Wohnsitzes eines Dritten (des Zusammenführenden), der nicht Partei des Verfahrens sei, zu einer Änderung des beabsichtigten Wohnsitzes der Nachziehenden führe. Die Begründung eines beabsichtigten Wohnsitzes sei zunächst nur eine Frage der inneren Willensbildung. Daher sei für deren Wirksamkeit ein „außenwirksamer Ausdruck“ erforderlich. Dieser „außenwirksame Ausdruck“ könne nicht bloß durch eine Änderung des Wohnsitzes des Zusammenführenden herbeigeführt werden, weil der Zusammenführende nicht Partei des Verwaltungsverfahrens sei und die Nachziehenden nicht verpflichtet seien, bei dem Zusammenführenden ihren Wohnsitz zu nehmen.
13
Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Rechtsauffassung hätte es zudem eine Nichtpartei in der Hand, die örtliche Zuständigkeit einer Behörde zu begründen oder abzuändern. Auch liege es gerade beim Nachzug eines Elternteils und von Geschwistern zum volljährigen Sohn bzw. Bruder nicht auf der Hand, dass ein gemeinsamer Wohnsitz beabsichtigt sei.
14
Die Mitbeteiligten hätten anlässlich der Antragstellung als beabsichtigten Wohnsitz eine näher angeführte Adresse in Wien genannt und im gesamten behördlichen Verwaltungsverfahren eine Änderung des beabsichtigten Wohnsitzes nicht bekannt gegeben oder auch nur angedeutet. Ihre Stellungnahme vom 19. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht zu dessen Annahme, dass sich der beabsichtigte Wohnsitz der Mitbeteiligten seit Herbst 2022 infolge der Übersiedelung des Zusammenführenden im Burgenland befinde, sei erst nach der Bescheiderlassung erfolgt und habe daher keine Auswirkungen auf die bereits mit der Bescheiderlassung fixierte Zuständigkeit der belangten Behörde entfalten können.
15
Die vorliegende Amtsrevision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Die vorliegende Amtsrevision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
16
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
18
Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Inland nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Dass sich im Revisionsfall die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde nach dieser Gesetzesstelle bestimmte, steht außer Frage und wird von der Amtsrevision auch nicht in Zweifel gezogen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Inland nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Dass sich im Revisionsfall die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde nach dieser Gesetzesstelle bestimmte, steht außer Frage und wird von der Amtsrevision auch nicht in Zweifel gezogen.
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihre (u.a.) örtliche Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen wahrzunehmen. Im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ fremd ist (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0173, Rn. 18, mwN; iZm § 13 Abs. 8 AVG siehe VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071, Rn. 37, am Ende, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihre (u.a.) örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG von Amts wegen wahrzunehmen. Im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ fremd ist vergleiche , etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0173, Rn. 18, mwN; iZm Paragraph 13, Absatz 8, AVG siehe VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071, Rn. 37, am Ende, mwN).
20
Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher im Revisionsfall die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom 7. April 2023 zu beurteilen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt war somit vom Verwaltungsgericht, was im Übrigen in gleicher Weise die von Amts wegen wahrzunehmende Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall NAG zu prüfen und gegebenenfalls näher zu ermitteln, wo die Mitbeteiligten beabsichtigten, im Inland ihren Wohnsitz zu begründen.Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher im Revisionsfall die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom 7. April 2023 zu beurteilen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt war somit vom Verwaltungsgericht, was im Übrigen in gleicher Weise die von Amts wegen wahrzunehmende Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall NAG zu prüfen und gegebenenfalls näher zu ermitteln, wo die Mitbeteiligten beabsichtigten, im Inland ihren Wohnsitz zu begründen.
21
Der auf nicht unschlüssigen Erwägungen basierenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Mitbeteiligten bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide der belangten Behörde vom 7. April 2023 nicht mehr vorhatten, im Fall der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ihren Wohnsitz an der vormaligen Hauptwohnsitzadresse des Zusammenführenden in Wien zu begründen, weil sie bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten, ebenfalls im Burgenland zu wohnen, tritt die Amtsrevision nicht substantiiert entgegen.
22
Der Argumentation der Amtsrevision, eine nicht der Behörde gegenüber zum Ausdruck gebrachte, bloß innere Absicht der Wohnsitznahme und ein der Behörde nicht mitgeteilter Wohnsitzwechsel des Zusammenführenden könnten für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht ausschlaggebend sein, ist bezogen auf den Revisionsfall Folgendes entgegenzuhalten:
23
Einerseits lag zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde im April 2023 schon allein aufgrund der Dauer der gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Antragstellung im Oktober 2021) die Notwendigkeit einer (amtswegigen) Aktualisierung der Entscheidungsgrundlagen auf der Hand. Andererseits legte der Umstand, dass die von den Mitbeteiligten anlässlich ihrer Anträge als beabsichtigter Wohnsitz angegebene Adresse in Wien mit der auf dem beigelegten ZMR-Auszug aufscheinenden Hauptwohnsitzadresse des Zusammenführenden ident war, den Schluss nahe, dass die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Zusammenführenden beabsichtigt war. Überdies hatte der Zusammenführende schon vor der gegenständlichen Antragstellung seinen Wohnsitz mehrmals in ein anderes Bundesland verlegt (vgl. den vom Verwaltungsgericht am 2. August 2023 eingeholten ZMR-Auszug und die dort beginnend mit 22. April 2020 aufscheinenden Meldedaten des Zusammenführenden), was auch im Fall einer ZMR-Abfrage durch die belangte Behörde im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit allfälliger weiterer Wohnsitzänderungen des Zusammenführenden und die daraus resultierende Klärungsbedürftigkeit des von den Mitbeteiligten beabsichtigten Wohnsitzes verdeutlicht hätte.Einerseits lag zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde im April 2023 schon allein aufgrund der Dauer der gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Antragstellung im Oktober 2021) die Notwendigkeit einer (amtswegigen) Aktualisierung der Entscheidungsgrundlagen auf der Hand. Andererseits legte der Umstand, dass die von den Mitbeteiligten anlässlich ihrer Anträge als beabsichtigter Wohnsitz angegebene Adresse in Wien mit der auf dem beigelegten ZMR-Auszug aufscheinenden Hauptwohnsitzadresse des Zusammenführenden ident war, den Schluss nahe, dass die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Zusammenführenden beabsichtigt war. Überdies hatte der Zusammenführende schon vor der gegenständlichen Antragstellung seinen Wohnsitz mehrmals in ein anderes Bundesland verlegt vergleiche , den vom Verwaltungsgericht am 2. August 2023 eingeholten ZMR-Auszug und die dort beginnend mit 22. April 2020 aufscheinenden Meldedaten des Zusammenführenden), was auch im Fall einer ZMR-Abfrage durch die belangte Behörde im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit allfälliger weiterer Wohnsitzänderungen des Zusammenführenden und die daraus resultierende Klärungsbedürftigkeit des von den Mitbeteiligten beabsichtigten Wohnsitzes verdeutlicht hätte.
24
Vor diesem Hintergrund hätten aber offenkundig bereits einfache Ermittlungsschritte im verwaltungsbehördlichen Verfahren (etwa Einholung eines zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde aktuellen ZMR-Auszuges des Zusammenführenden und Aufforderung zur Stellungnahme an die Mitbeteiligten) ausgereicht, um Klarheit hinsichtlich des von den Mitbeteiligten zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde beabsichtigten Wohnsitzes zu schaffen.
25
Daran ändert es auch nichts, dass die Mitbeteiligten im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2003/86/EG (u.a. EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16) die Ansicht vertraten, nicht gehalten zu sein, (aktuelle) Nachweise über eine ortsübliche Unterkunft zu erbringen, sodass sich unter diesem Gesichtspunkt (vgl. § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) aus den Verfahrensakten keine konkreten Anhaltspunkte betreffend den von ihnen beabsichtigten Wohnsitz gewinnen ließen. Aus der Beantwortung der dritten Vorlagefrage betreffend die Familienangehörigeneigenschaft im Sinn von Art. 2 lit. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95/EU in dem Urteil EuGH 9.9.2021, SE, C-768/19, Rz. 53 - 59, die die Amtsrevision ins Treffen führt (keine tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens zwischen dem Elternteil der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und dem Kind erforderlich), ist im vorliegenden Kontext ebenfalls nichts Gegenteiliges zu gewinnen.Daran ändert es auch nichts, dass die Mitbeteiligten im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2003/86/EG (u.a. EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16) die Ansicht vertraten, nicht gehalten zu sein, (aktuelle) Nachweise über eine ortsübliche Unterkunft zu erbringen, sodass sich unter diesem Gesichtspunkt vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) aus den Verfahrensakten keine konkreten Anhaltspunkte betreffend den von ihnen beabsichtigten Wohnsitz gewinnen ließen. Aus der Beantwortung der dritten Vorlagefrage betreffend die Familienangehörigeneigenschaft im Sinn von Artikel 2, Litera j, dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95/EU in dem Urteil EuGH 9.9.2021, SE, C-768/19, Rz. 53 - 59, die die Amtsrevision ins Treffen führt (keine tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens zwischen dem Elternteil der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und dem Kind erforderlich), ist im vorliegenden Kontext ebenfalls nichts Gegenteiliges zu gewinnen.
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Was darüber hinaus das Argument der Amtsrevision anbelangt, die Stellungnahme der Mitbeteiligten sei erst nach Erlassung der Bescheide der belangten Behörde vom 7. April 2023 erstattet worden, sodass sie im Revisionsfall nicht relevant sein könne, genügt es festzuhalten, dass es sich bei der betreffenden Eingabe um ein vom Verwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - nachvollziehbar gewürdigtes Parteienvorbringen handelt, das über bestimmte (innere) Tatsachen (die zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde gegebene Absicht der Mitbeteiligten zur zukünftigen Begründung eines Wohnsitzes an einem bestimmten Ort im Inland) Auskunft gab. Weshalb die Ausführungen der Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 durch das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Konstellation im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde nicht zu berücksichtigen gewesen sein sollten, ist nicht nachvollziehbar.
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Soweit die Amtsrevision schließlich auf § 13 Abs. 7 und 8 AVG verweist und vorbringt, dass es bei einer Antragsänderung oder -zurückziehung auf deren Einlangen bei der Behörde ankomme, was dafür spreche, dass auch eine Änderung des beabsichtigten Wohnsitzes im Sinn von § 4 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall NAG der Behörde gegenüber zum Ausdruck gebracht werden müsse, ist festzuhalten, dass die Frage, wo die Mitbeteiligten zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde beabsichtigten, ihren Wohnsitz zu nehmen, eine für die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde ausschlaggebende und von ihr von Amts wegen zu ermittelnde Tatsache (siehe oben), aber keine prozessuale Willenserklärung oder Prozesshandlung darstellt. Folglich gelingt es der Amtsrevision auch mit ihrem Hinweis auf die zu § 13 Abs. 7 und 8 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.Soweit die Amtsrevision schließlich auf Paragraph 13, Absatz 7, und 8 AVG verweist und vorbringt, dass es bei einer Antragsänderung oder -zurückziehung auf deren Einlangen bei der Behörde ankomme, was dafür spreche, dass auch eine Änderung des beabsichtigten Wohnsitzes im Sinn von Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall NAG der Behörde gegenüber zum Ausdruck gebracht werden müsse, ist festzuhalten, dass die Frage, wo die Mitbeteiligten zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde beabsichtigten, ihren Wohnsitz zu nehmen, eine für die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde ausschlaggebende und von ihr von Amts wegen zu ermittelnde Tatsache (siehe oben), aber keine prozessuale Willenserklärung oder Prozesshandlung darstellt. Folglich gelingt es der Amtsrevision auch mit ihrem Hinweis auf die zu Paragraph 13, Absatz 7, und 8 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, eine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.

Da die Amtsrevision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Amtsrevision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220178.L00

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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