1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 21. November 2021 um 10:38 Uhr in einem näher angeführten Bereich außerhalb eines Ortsgebietes mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 65 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Revisionswerbers abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 13 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 60,-- festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 21. November 2021 um 10:38 Uhr in einem näher angeführten Bereich außerhalb eines Ortsgebietes mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 65 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Revisionswerbers abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 13 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 60,-- festgesetzt wurden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es die Geldstrafe auf € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) herabsetzte. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, setzte den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens mit € 50,-- fest und erklärte eine Revision für unzulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige antizipative Beweiswürdigung vorgenommen. Es habe im Zusammenhang mit dem vom Revisionswerber zunächst gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für Unfallrekonstruktion, zum Beweis dafür, dass bei der vorgeworfenen Fahrgeschwindigkeit von 135 km/h eine Aufschließung und Anhaltung durch die Polizei nicht möglich gewesen wäre, die Aussage des Sachverständigen für Verkehrstechnik ignoriert bzw. falsch wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht hätte das beantragte (weitere) Sachverständigengutachten von Amts wegen einholen müssen.
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Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 25.2.2022, Ra 2022/02/0025, mwN). Dass dies im vorliegenden Fall zutreffe, zeigt die Revision nicht auf. Die Revision legt nicht dar, dass die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft war. Die Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen ist daher nicht zu beanstanden.Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 25.2.2022, Ra 2022/02/0025, mwN). Dass dies im vorliegenden Fall zutreffe, zeigt die Revision nicht auf. Die Revision legt nicht dar, dass die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft war. Die Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen ist daher nicht zu beanstanden.
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Das Verwaltungsgericht ging auf Basis der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten, die an der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung beteiligt waren, sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens, wonach von keiner Fehlerhaftigkeit der Messung auszugehen sei, von einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnis aus. Das Verwaltungsgericht setzte sich dabei auch mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander, wonach es für das Einsatzfahrzeug nicht möglich gewesen sei, bei der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit auf das von ihm gelenkte Fahrzeug aufzuschließen. Es wies auch auf die dazu ergangenen Ausführungen des in der Verhandlung dazu befragten Sachverständigen hin, wonach ausgehend von den vom Revisionswerber dargelegten Rahmenbedingungen (zu den eingehaltenen Geschwindigkeiten), dies „richtig“ sei. Allerdings erachtete das Verwaltungsgericht aufgrund der Zeugenaussagen, insbesondere wonach der Revisionswerber nach der Messung seine Geschwindigkeit verringert habe, die Angaben des Revisionswerbers für unglaubwürdig.
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Mit dem Zulässigkeitsvorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, den schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtes konkret entgegenzutreten und darzulegen, dass die Beweiswürdigung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2021/02/0095, mwN). Die Abstandnahme von weiteren amtswegigen Ermittlungsschritten ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.Mit dem Zulässigkeitsvorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, den schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtes konkret entgegenzutreten und darzulegen, dass die Beweiswürdigung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren vergleiche , etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2021/02/0095, mwN). Die Abstandnahme von weiteren amtswegigen Ermittlungsschritten ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 11
Darüber hinaus wird zur Begründung der Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen von eingesetzten Messgeräten geltend gemacht (Hinweis auf VwGH 25.1.2002,
2001/02/0123). Der Meldungsleger habe die Reihenfolge der Zielerfassung und Nullmessung nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen eingehalten.
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Dem steht entgegen, dass in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Sachverständigengutachten über die konkret erfolgte Messung eingeholt wurde noch eine Begründung der dort belangten Behörde zu den erhobenen Zweifeln an den in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Probemessungen erfolgte. Hier zog das Verwaltungsgericht aber einen Sachverständigen bei und es legte im angefochtenen Erkenntnis seine beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Ein Abweichen vom genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vermochte der Revisionswerber damit nicht aufzuzeigen (vgl. erneut VwGH 25.2.2022, Ra 2022/02/0025). Dem steht entgegen, dass in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Sachverständigengutachten über die konkret erfolgte Messung eingeholt wurde noch eine Begründung der dort belangten Behörde zu den erhobenen Zweifeln an den in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Probemessungen erfolgte. Hier zog das Verwaltungsgericht aber einen Sachverständigen bei und es legte im angefochtenen Erkenntnis seine beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Ein Abweichen vom genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vermochte der Revisionswerber damit nicht aufzuzeigen vergleiche , erneut VwGH 25.2.2022, Ra 2022/02/0025).
13
Sofern schließlich ein Abweichen von der Rechtsprechung zur Notwendigkeit und dem Nachweis einer Approbationsbefugnis im Zusammenhang mit der Erlassung der der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegenden Verordnung behauptet wird, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen dann nicht entsprochen wird, wenn der Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0181, mwN). Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, es liege keine rechtswirksame Verordnung vor, beschäftigt und ist vor dem Hintergrund der dazu getroffenen Feststellungen - welche in der Revision nicht konkret bestritten werden - unter Zitierung näherer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0106, und VwGH 30.3.2014, 2013/12/0123) von der Approbationsbefugnis des die Verordnung unterschreibenden Behördenorgans, dem damaligen Leiter der Abteilung Verkehr der belangten Behörde, ausgegangen. Inwiefern daher ein Abweichen von dieser Judikatur vorliegen sollte, wird in dem allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen nicht näher dargestellt, sodass auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.Sofern schließlich ein Abweichen von der Rechtsprechung zur Notwendigkeit und dem Nachweis einer Approbationsbefugnis im Zusammenhang mit der Erlassung der der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegenden Verordnung behauptet wird, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen dann nicht entsprochen wird, wenn der Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0181, mwN). Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, es liege keine rechtswirksame Verordnung vor, beschäftigt und ist vor dem Hintergrund der dazu getroffenen Feststellungen - welche in der Revision nicht konkret bestritten werden - unter Zitierung näherer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0106, und VwGH 30.3.2014, 2013/12/0123) von der Approbationsbefugnis des die Verordnung unterschreibenden Behördenorgans, dem damaligen Leiter der Abteilung Verkehr der belangten Behörde, ausgegangen. Inwiefern daher ein Abweichen von dieser Judikatur vorliegen sollte, wird in dem allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen nicht näher dargestellt, sodass auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird. 14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2023