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Die minderjährige Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte, vertreten durch ihren Vater, am 10. März 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 29. März 2023 den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr (im Familienverfahren) den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht führte insbesondere aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte. Hinsichtlich der behaupteten westlichen Orientierung der Revisionswerberin sei zunächst anzumerken, dass diese erst knapp drei Monate alt sei und als Kleinkind bzw. Säugling einer derartigen Bedrohung oder Verfolgung im Entscheidungszeitpunkt nicht ausgesetzt wäre. Aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen zur Situation von Mädchen bzw. Frauen in Afghanistan sei eine aktuelle, individuelle und konkrete Betroffenheit der Revisionswerberin im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ableitbar. Das Vorbringen, der Revisionswerberin drohe als Mädchen, sobald sie älter sei, möglicherweise eine asylrelevante Verfolgung, sei zudem nicht verfahrenserheblich, da nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr (im Entscheidungszeitpunkt) relevant sein könne.
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 14.8.2023, Ra 2023/14/0251, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 14.8.2023, Ra 2023/14/0251, mwN).
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen vor, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Berücksichtigung des Kindeswohls im Asylverfahren von Säuglingen und Kleinkindern als (‚selbstständige‘) Beschwerdeführer“ vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar in seiner Entscheidung vom 5.3.2020, Ra 2018/19/0576, ausgeführt, [den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts] sei nicht zu entnehmen, dass Kinder in Afghanistan von asylrelevanter Verfolgung bedroht wären; nicht geklärt sei jedoch, ob der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht auch im Hinblick auf Säuglinge vertrete, handle es sich doch bei Säuglingen und Kleinkindern um eine besonders vulnerable Gruppe.
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Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 11.1.2023, Ra 2020/19/0363, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche , VwGH 11.1.2023, Ra 2020/19/0363, mwN). 12
Zwar gehen aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanistan Benachteiligungen und Risiken für Kinder (worunter auch Kleinkinder und Säuglinge fallen) hervor, den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass Kleinkinder und Säuglinge - wie die Revisionswerberin - von asylrelevanter Verfolgung bedroht wären. Auf die Klärung der von der Revision erkennbar angesprochenen Rechtsfrage, ob Säuglinge und Kleinkinder als eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie anzusehen sind, kommt es daher entscheidungswesentlich nicht an (vgl. zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262; 23.1.2019, Ra 2018/01/0442; jeweils mwN). Auch eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt die Revision mit ihrem allgemeinen Vorbringen vor diesem Hintergrund nicht auf.Zwar gehen aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanistan Benachteiligungen und Risiken für Kinder (worunter auch Kleinkinder und Säuglinge fallen) hervor, den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass Kleinkinder und Säuglinge - wie die Revisionswerberin - von asylrelevanter Verfolgung bedroht wären. Auf die Klärung der von der Revision erkennbar angesprochenen Rechtsfrage, ob Säuglinge und Kleinkinder als eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie anzusehen sind, kommt es daher entscheidungswesentlich nicht an vergleiche , zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262; 23.1.2019, Ra 2018/01/0442; jeweils mwN). Auch eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt die Revision mit ihrem allgemeinen Vorbringen vor diesem Hintergrund nicht auf. 13
Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung schließlich vorbringt, die Revisionswerberin den Risiken von akuter Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten mit Todesfolge auszusetzen, könnte Art. 2 und 3 EMRK verletzen, verkennt sie die Rechtslage dahingehend, dass dieses Vorbringen bereits durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten entkräftet ist.Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung schließlich vorbringt, die Revisionswerberin den Risiken von akuter Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten mit Todesfolge auszusetzen, könnte Artikel 2 und 3 EMRK verletzen, verkennt sie die Rechtslage dahingehend, dass dieses Vorbringen bereits durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten entkräftet ist.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2023