1
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 wurde der Revisionswerberin als Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien - BO für Wien (im Folgenden: BO) der Auftrag erteilt, das auf dieser Liegenschaft befindliche unterkellerte Kleingartenwohnhaus mit den Maßen von ca. 7,90 m x ca. 7,50 m und einer Höhe von ca. 6,80 m, welches ohne die hierfür benötigte Bewilligung errichtet worden sei, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides abtragen zu lassen.Mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 wurde der Revisionswerberin als Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien - BO für Wien (im Folgenden: BO) der Auftrag erteilt, das auf dieser Liegenschaft befindliche unterkellerte Kleingartenwohnhaus mit den Maßen von ca. 7,90 m x ca. 7,50 m und einer Höhe von ca. 6,80 m, welches ohne die hierfür benötigte Bewilligung errichtet worden sei, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides abtragen zu lassen.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch - unter Präzisierung der Liegenschaftsadresse - auf die Abtragung eines unterkellerten Wohngebäudes statt eines unterkellerten Kleingartenwohnhauses laute. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, das Gebäude weiche hinsichtlich seiner Ausmaße vom bewilligten Kleingartenwohnhaus ab. Die bebaute Fläche betrage ca. 67 m2 statt der bewilligten und gesetzlich maximal zulässigen 50 m2. Es liege auch eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe und der mit dem Einreichplan bewilligten Gebäudekubatur vor. Mit dem Aushub der Baugrube sei spätestens am 16. Februar 2015 begonnen worden.
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Für seine Feststellungen zog das Verwaltungsgericht das Gutachten eines Amtssachverständigen heran, welches es nach Vorlage eines Privatsachverständigengutachtens auch ergänzen ließ, sowie ein Vermessungsgutachten der Magistratsabteilung 41. Mit dem Privatsachverständigengutachten setzte es sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich auseinander. Im Rahmen eines „ad hoc“ - Ortsaugenscheins fertigte die Richterin auch selbst Fotos an, die sie der Revisionswerberin übermittelte und eine Stellungnahme binnen einer Woche freistellte; einem Fristverlängerungsantrag der Revisionswerberin gab das Verwaltungsgericht nicht statt.
5
Rechtlich liege ein Neubau vor, der nicht durch die Bewilligung gedeckt sei und einer neuen Baubewilligung bedürfte. Die Liegenschaft befinde sich in einem Gebiet mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen (EKL-W)“. Für das tatsächlich ausgeführte Bauwerk (Wohngebäude), das ein „aliud“ gegenüber dem ursprünglich bewilligten Kleingartenwohnhaus darstelle, liege keine Baubewilligung vor, sodass der bekämpfte Bauauftrag rechtmäßig ergangen sei. Der Bodenaushub am 16. Februar 2015 sei als tatsächlicher Baubeginn zu werten. Gemäß § 8 Abs. 13 Wiener Kleingartengesetz (WKlG) sei die Baubewilligung nach der zweijährigen Fertigstellungsfrist mit Ablauf des 16. Februar 2017 unwirksam geworden.Rechtlich liege ein Neubau vor, der nicht durch die Bewilligung gedeckt sei und einer neuen Baubewilligung bedürfte. Die Liegenschaft befinde sich in einem Gebiet mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen (EKL-W)“. Für das tatsächlich ausgeführte Bauwerk (Wohngebäude), das ein „aliud“ gegenüber dem ursprünglich bewilligten Kleingartenwohnhaus darstelle, liege keine Baubewilligung vor, sodass der bekämpfte Bauauftrag rechtmäßig ergangen sei. Der Bodenaushub am 16. Februar 2015 sei als tatsächlicher Baubeginn zu werten. Gemäß Paragraph 8, Absatz 13, Wiener Kleingartengesetz (WKlG) sei die Baubewilligung nach der zweijährigen Fertigstellungsfrist mit Ablauf des 16. Februar 2017 unwirksam geworden.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2021, E 2694/2021-6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2021, E 2694/2021-6, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat.
7
Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, einzelne Teile des Gebäudes seien rechtlich und tatsächlich trennbar, weshalb das bewilligte Gebäude durch einfache Maßnahmen wiederherzustellen sei; das Verwaltungsgericht habe § 129 Abs. 10 BO falsch interpretiert, weil dieser Bestimmung nicht zu entnehmen sei, dass im Fall einer Abweichung von den Bauvorschriften und sohin bei einem vorschriftswidrigen Bauwerk ausschließlich die Beseitigung des Bauwerkes anzuordnen sei; in die zweijährige Fertigstellungsfrist des § 8 Abs. 13 WKlG sei die Zeit eines Baustopps nicht einzurechnen, sodass die Frist zur Fertigstellung des Bauwerkes erst am 16. März 2018 geendet habe; die Beweiswürdigung sei unschlüssig und mit den Denkgesetzen nicht vereinbar und es seien tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt worden.Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, einzelne Teile des Gebäudes seien rechtlich und tatsächlich trennbar, weshalb das bewilligte Gebäude durch einfache Maßnahmen wiederherzustellen sei; das Verwaltungsgericht habe Paragraph 129, Absatz 10, BO falsch interpretiert, weil dieser Bestimmung nicht zu entnehmen sei, dass im Fall einer Abweichung von den Bauvorschriften und sohin bei einem vorschriftswidrigen Bauwerk ausschließlich die Beseitigung des Bauwerkes anzuordnen sei; in die zweijährige Fertigstellungsfrist des Paragraph 8, Absatz 13, WKlG sei die Zeit eines Baustopps nicht einzurechnen, sodass die Frist zur Fertigstellung des Bauwerkes erst am 16. März 2018 geendet habe; die Beweiswürdigung sei unschlüssig und mit den Denkgesetzen nicht vereinbar und es seien tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt worden.
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt vor, das bewilligte Gebäude sei durch „einfache“ Maßnahmen wiederherzustellen. Diese „einfachen“ Maßnahmen werden von der Revisionswerberin wie folgt dargestellt: Abbruch und Neuerrichtung eines Teiles des Kellergeschoßes, Entfernung des an der südöstlichen Gebäudeecke befindlichen Gebäudeteiles im Erdgeschoß, Entfernung des ersten Obergeschoßes inklusive der Decke zwischen Erdgeschoß und erstem Obergeschoß sowie Abtragen der zu hoch errichteten Mauern im Erdgeschoß, Errichtung eines neuen Obergeschoßes mit den korrekten Abmessungen entsprechend der Baubewilligung sowie Abbruch und Neuerrichtung der Außenmauern im Erdgeschoß an der ostseitigen Front. Bereits diese von der Revisionswerberin selbst vorgenommene Aufzählung kann eine Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf eine Trennbarkeit nicht dartun. Zutreffend weist die Revisionsbeantwortung darauf hin, dass das Gebäude in seinen Ausmaßen und der damit weit größeren Kubatur völlig von den bewilligten Plänen abweiche, weshalb ein gänzlich anderer Bau vorliege und eine Trennbarkeit nicht in Betracht komme. Ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Revision nicht auf. Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages; der Beseitigungsauftrag kann in einem solchen Fall daher nicht nur Teile der baulichen Anlage betreffen. Da das gesamte Kleingartenwohnhaus vorschriftswidrig errichtet wurde, kann die Revision damit, dass sich der Beseitigungsauftrag auf den gesamten Bau bezogen hat, ihre Zulässigkeit nicht dartun (vgl. VwGH 31.7.2006, 2005/05/0307).Die Revision bringt vor, das bewilligte Gebäude sei durch „einfache“ Maßnahmen wiederherzustellen. Diese „einfachen“ Maßnahmen werden von der Revisionswerberin wie folgt dargestellt: Abbruch und Neuerrichtung eines Teiles des Kellergeschoßes, Entfernung des an der südöstlichen Gebäudeecke befindlichen Gebäudeteiles im Erdgeschoß, Entfernung des ersten Obergeschoßes inklusive der Decke zwischen Erdgeschoß und erstem Obergeschoß sowie Abtragen der zu hoch errichteten Mauern im Erdgeschoß, Errichtung eines neuen Obergeschoßes mit den korrekten Abmessungen entsprechend der Baubewilligung sowie Abbruch und Neuerrichtung der Außenmauern im Erdgeschoß an der ostseitigen Front. Bereits diese von der Revisionswerberin selbst vorgenommene Aufzählung kann eine Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf eine Trennbarkeit nicht dartun. Zutreffend weist die Revisionsbeantwortung darauf hin, dass das Gebäude in seinen Ausmaßen und der damit weit größeren Kubatur völlig von den bewilligten Plänen abweiche, weshalb ein gänzlich anderer Bau vorliege und eine Trennbarkeit nicht in Betracht komme. Ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Revision nicht auf. Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages; der Beseitigungsauftrag kann in einem solchen Fall daher nicht nur Teile der baulichen Anlage betreffen. Da das gesamte Kleingartenwohnhaus vorschriftswidrig errichtet wurde, kann die Revision damit, dass sich der Beseitigungsauftrag auf den gesamten Bau bezogen hat, ihre Zulässigkeit nicht dartun vergleiche , VwGH 31.7.2006, 2005/05/0307). 12
Auch eine fehlerhafte Anwendung des § 129 Abs. 10 BO kann die Revision, die dazu nicht einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anführt, nicht dartun. Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6 BO) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass „gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können“, dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 erster Satz BO einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt (vgl. etwa VwGH 26.7.2022, Ra 2022/05/0124).Auch eine fehlerhafte Anwendung des Paragraph 129, Absatz 10, BO kann die Revision, die dazu nicht einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anführt, nicht dartun. Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6, BO) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass „gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können“, dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, erster Satz BO einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt vergleiche , etwa VwGH 26.7.2022, Ra 2022/05/0124). 13
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit weiter eine Abweichung von hg. Rechtsprechung (VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215) geltend, indem ehemalige, nunmehr verfüllte Hohlräume vom Verwaltungsgericht zur Kellerfläche hinzugerechnet worden seien. Damit vermag die Revision ihre Zulässigkeit schon deshalb nicht begründen, weil das errichtete Gebäude gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO unabhängig von der Beurteilung dieser Hohlräume als Raum aufgrund seiner Gesamtausmaße jedenfalls von der Baubewilligung abweicht, und somit das Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der vorgetragenen Rechtsfrage abhängt (vgl. zu diesem Zulässigkeitserfordernis etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0185).Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit weiter eine Abweichung von hg. Rechtsprechung (VwGH 20.7.2004, 2003/05/0215) geltend, indem ehemalige, nunmehr verfüllte Hohlräume vom Verwaltungsgericht zur Kellerfläche hinzugerechnet worden seien. Damit vermag die Revision ihre Zulässigkeit schon deshalb nicht begründen, weil das errichtete Gebäude gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO unabhängig von der Beurteilung dieser Hohlräume als Raum aufgrund seiner Gesamtausmaße jedenfalls von der Baubewilligung abweicht, und somit das Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der vorgetragenen Rechtsfrage abhängt vergleiche , zu diesem Zulässigkeitserfordernis etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0185). 14
Die Revision bringt darüber hinaus vor, das Verwaltungsgericht hätte den verhängten Baustopp nicht in die Frist gemäß § 8 Abs. 13 WKlG einrechnen dürfen. Die Revision setzt sich dabei jedoch weder mit § 74 Abs. 3 BO - wonach der Lauf sowohl der Baubeginnsfrist als auch der Bauvollendungsfrist nur durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes gehemmt wird - noch damit, dass nach dem angefochtenen Erkenntnis ein gänzlich anderes Gebäude als das bewilligte errichtet wurde (vgl. die in Moritz, BauO für Wien6 [2019] Anm zu § 74 Abs. 1 zitierte Judikatur, wonach Baumaßnahmen zur Herstellung eines aliuds nicht fristwahrend sind), auseinander.Die Revision bringt darüber hinaus vor, das Verwaltungsgericht hätte den verhängten Baustopp nicht in die Frist gemäß Paragraph 8, Absatz 13, WKlG einrechnen dürfen. Die Revision setzt sich dabei jedoch weder mit Paragraph 74, Absatz 3, BO - wonach der Lauf sowohl der Baubeginnsfrist als auch der Bauvollendungsfrist nur durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes gehemmt wird - noch damit, dass nach dem angefochtenen Erkenntnis ein gänzlich anderes Gebäude als das bewilligte errichtet wurde vergleiche , die in Moritz, BauO für Wien6 [2019] Anmerkung , zu Paragraph 74, Absatz eins, zitierte Judikatur, wonach Baumaßnahmen zur Herstellung eines aliuds nicht fristwahrend sind), auseinander.
15
Zu den von der Revisionswerberin erhobenen Einwänden gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts insbesondere das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Gutachten, ist zunächst festzuhalten, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 27.6.2023, Ra 2023/05/0171, mwN). Dies vermag die Revision mit ihren gänzlich pauschalen Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen.Zu den von der Revisionswerberin erhobenen Einwänden gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts insbesondere das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Gutachten, ist zunächst festzuhalten, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 27.6.2023, Ra 2023/05/0171, mwN). Dies vermag die Revision mit ihren gänzlich pauschalen Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen.
16
Soweit die Revision kritisiert, sie hätte keine ausreichende Möglichkeit gehabt, zu den vom Verwaltungsgericht übermittelten 13 Fotos binnen einer Woche angemessen Stellung zu nehmen, legt sie die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar. In den Revisionszulässigkeitsgründen müsste aber die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Fall eines mangelfreien Verfahrens von einer anderen, für die Revisionswerberin günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, mwN).Soweit die Revision kritisiert, sie hätte keine ausreichende Möglichkeit gehabt, zu den vom Verwaltungsgericht übermittelten 13 Fotos binnen einer Woche angemessen Stellung zu nehmen, legt sie die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar. In den Revisionszulässigkeitsgründen müsste aber die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Fall eines mangelfreien Verfahrens von einer anderen, für die Revisionswerberin günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre vergleiche , etwa VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, mwN). 17
Schließlich führt die Revisionswerberin die Verfahrensdauer von vier Jahren zur Begründung der Zulässigkeit der Revision an. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mit der gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG erhobenen Revision Rechtsverletzungen geltend gemacht werden können, die in der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet sind. Eine nach Auffassung der Revisionswerberin unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/10/0075, mit Verweisen auf die insofern übertragbare ständige Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).Schließlich führt die Revisionswerberin die Verfahrensdauer von vier Jahren zur Begründung der Zulässigkeit der Revision an. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mit der gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG erhobenen Revision Rechtsverletzungen geltend gemacht werden können, die in der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet sind. Eine nach Auffassung der Revisionswerberin unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stehen die Rechtsbehelfe der Säumnisbeschwerde und des Fristsetzungsantrages zur Verfügung vergleiche , VwGH 14.6.2022, Ra 2022/10/0075, mit Verweisen auf die insofern übertragbare ständige Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014). 18
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
19
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. November 2023