RS Vwgh 2008/3/31 2006/18/0454

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z7;
FrPolG 2005 §62;
VwGG §30;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Legt man in einem Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 das Vorbringen der Fremden zugrunde, ihrer gegen den abweisenden Asylbescheid erhobenen Beschwerde sei mit Beschluss des VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh bei entsprechenden Erhebungen zum Ergebnis gekommen wäre, der Fremden komme wieder die Stellung als Asylwerberin zu. Gegen Asylwerber kann gemäß § 62 FrPolG 2005 nur ein Rückkehrverbot - allerdings nicht aus dem Grund des § 60 Abs. 2 Z. 7 legcit -, nicht aber ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. (Hier: Das Vorbringen der Fremden kann nur so verstanden werden, dass sie einerseits die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens beantragt hat und andererseits beabsichtigt, gegen die ihren Asylantrag abweisende Entscheidung des UBAS eine Beschwerde beim VwGH einzubringen. Die Auslegung durch die belBeh, wonach die Fremde damit angekündigt habe, gegen die zu erwartende Ablehnung der Wiederaufnahme eine Beschwerde einbringen zu wollen, verbietet sich schon deshalb, weil die Fremde auf einen bereits beim VwGH eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde verweist. Dieses Vorbringen hätte die belBeh dazu veranlassen müssen, vor Erlassung ihres Bescheides die Frage, ob der Fremden auf Grund der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages wieder die Stellung als Asylwerberin zukomme, zu erheben. Derartige Erhebungen sind jedoch aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Deren Unterlassung stellt einen Verfahrensmangel dar.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006180454.X01

Im RIS seit

24.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten