TE Vwgh Beschluss 2023/11/30 Ro 2022/21/0012

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §9
AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z3
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §46a Abs1 Z4
FPG 2005 §52
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §55
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2022, L515 2178038-1/53E, betreffend Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG (mitbeteiligte Partei: K G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2022, L515 2178038-1/53E, betreffend Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG (mitbeteiligte Partei: K G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die 2002 geborene Mitbeteiligte ist armenische Staatsbürgerin. Sie stellte in Österreich im Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Oktober 2017 zur Gänze abgewiesen, der Mitbeteiligten wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt und es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Armenien zulässig sei, und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Oktober 2017 zur Gänze abgewiesen, der Mitbeteiligten wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Armenien zulässig sei, und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.
3
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, angefochtenen Erkenntnis vom 18. Juli 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des BFA vom 2. Oktober 2017 im nach teilweiser Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156 ua) verbliebenen Umfang statt und stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung „vorübergehend“ unzulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, angefochtenen Erkenntnis vom 18. Juli 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des BFA vom 2. Oktober 2017 im nach teilweiser Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156 ua) verbliebenen Umfang statt und stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung „vorübergehend“ unzulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
4
In seiner Begründung legte das BVwG dar, dass die volljährige Mitbeteiligte ein „BORG, naturwissenschaftlicher Zweig“, besuche. Im Schuljahr 2022/23 werde sie die letzte Schulstufe absolvieren. Eine „einzelfallspezifische Anfrage an die Staatendokumentation“ zur Ausgestaltung des armenischen Schulsystems habe ergeben, dass Armenien (v.a. in der Hauptstadt Jerewan) über Gymnasien mit Schwerpunkt Naturwissenschaften verfüge, die „in etwa“ dem österreichischen „BORG“ entsprächen. Allerdings sei auch hervorgekommen, dass in Armenien die Schulpflicht „mit 19 Jahren“ ende und danach eine Ausbildung im Gymnasium nicht mehr möglich sei. Aufgrund des Alters der Mitbeteiligten sei es ihr in Armenien nicht möglich, eine vergleichbare Schule zu besuchen, weshalb - so das BVwG - der Mitbeteiligten ein Abbruch des Schulbesuches in Österreich nicht zumutbar sei.
5
Vor diesem Hintergrund kam das BVwG in seiner rechtlichen Beurteilung bei der nach § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass zwar beträchtliche öffentliche Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der Mitbeteiligten im Bundesgebiet vorlägen, sie aber durch eine sofortige Abschiebung an der Beendigung ihrer fortgeschrittenen schulischen Ausbildung gehindert würde, die sie in Armenien „nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand“ nachholen könnte. Es bestehe in diesem speziellen Einzelfall somit kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Zeitpunkt, zu dem davon auszugehen sei, dass die Mitbeteiligte ihre schulische Ausbildung durch Ablegung der Matura mit Ablauf des Schuljahres 2022/23 beendet haben werde.Vor diesem Hintergrund kam das BVwG in seiner rechtlichen Beurteilung bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass zwar beträchtliche öffentliche Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der Mitbeteiligten im Bundesgebiet vorlägen, sie aber durch eine sofortige Abschiebung an der Beendigung ihrer fortgeschrittenen schulischen Ausbildung gehindert würde, die sie in Armenien „nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand“ nachholen könnte. Es bestehe in diesem speziellen Einzelfall somit kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Zeitpunkt, zu dem davon auszugehen sei, dass die Mitbeteiligte ihre schulische Ausbildung durch Ablegung der Matura mit Ablauf des Schuljahres 2022/23 beendet haben werde.
6
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das BVwG zusammengefasst damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage der Abgrenzung der Feststellung einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG von der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG fehle.Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das BVwG zusammengefasst damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage der Abgrenzung der Feststellung einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG von der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, und 3 FPG fehle.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, die sich jedoch unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, die sich jedoch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
8
Nach dieser Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009, Rn. 8, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , etwa VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009, Rn. 8, mwN).
10
Die vorliegende Amtsrevision schließt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit der diesbezüglichen Begründung des BVwG an und macht geltend, dass zur Ermöglichung des Abschlusses einer Ausbildung rechtsrichtigerweise nicht die Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt, sondern nur eine entsprechend längere Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt werden dürfe. Damit wird jedoch - wie die weiteren Ausführungen zeigen - die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.Die vorliegende Amtsrevision schließt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit der diesbezüglichen Begründung des BVwG an und macht geltend, dass zur Ermöglichung des Abschlusses einer Ausbildung rechtsrichtigerweise nicht die Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt, sondern nur eine entsprechend längere Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, und 3 FPG festgesetzt werden dürfe. Damit wird jedoch - wie die weiteren Ausführungen zeigen - die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.
11
Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung (unter anderem) einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie unzulässig. In einem solchen Fall ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG darüber abzusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist (siehe dazu des Näheren VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030, insbesondere Pkt. 3.3., sowie darauf Bezug nehmend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.3.).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung (unter anderem) einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ergibt die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie unzulässig. In einem solchen Fall ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG darüber abzusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist (siehe dazu des Näheren VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030, insbesondere Pkt. 3.3., sowie darauf Bezug nehmend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.3.).
12
Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Wurde die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen (vgl. zu Letzterem wiederum VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.3.).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Wurde die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen vergleiche , zu Letzterem wiederum VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.3.).
13
Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet. (vgl. dazu auch VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146 ua, Pkt. 4.2., mwN).Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geduldet. vergleiche , dazu auch VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146 ua, Pkt. 4.2., mwN).
14
Fallbezogen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im ersten Rechtsgang unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung festgehalten, dass der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK zu jenen Umständen zählen kann, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind (vgl. Rn. 37 in VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156 ua).Fallbezogen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im ersten Rechtsgang unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung festgehalten, dass der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK zu jenen Umständen zählen kann, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind vergleiche , Rn. 37 in VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156 ua).
15
Dem entsprechend ist das BVwG im nunmehr angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis gelangt, dass vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligten der Abschluss ihrer fortgeschrittenen Ausbildung in ihrem Herkunftsland „nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand“ möglich sein werde, ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer (sofortigen) Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der sich daraus ergebenden vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis durch eine entsprechende spruchmäßige Feststellung und mit der (impliziten) ersatzlosen Behebung der vom BFA gegen die Mitbeteiligte erlassenen Rückkehrentscheidung Rechnung getragen.
16
Dieser jedenfalls vertretbaren Beurteilung des BVwG über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist das BFA in der vorliegenden Amtsrevision nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat es lediglich beanstandet, dass zum Zwecke der Ermöglichung eines Schulabschlusses nur die Frist zur freiwilligen Ausreise nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG hätte verlängert werden dürfen.Dieser jedenfalls vertretbaren Beurteilung des BVwG über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist das BFA in der vorliegenden Amtsrevision nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat es lediglich beanstandet, dass zum Zwecke der Ermöglichung eines Schulabschlusses nur die Frist zur freiwilligen Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 2, und 3 FPG hätte verlängert werden dürfen.
17
Dabei übersieht das BFA jedoch, dass sich - ausgehend von dem inhaltlich unbeanstandet gebliebenen Ausspruch über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung - die Frage nach der Festsetzung einer (allenfalls verlängerten) Frist für die freiwillige Ausreise gar nicht mehr stellt. Nach § 55 FPG knüpft die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nämlich an die Erlassung einer Rückkehrentscheidung an, setzt sie also voraus. Dazu ist es fallbezogen aber gerade nicht gekommen (idS im Übrigen auch schon Rn. 24 im Vorerkenntnis VwGH 2.3.2021, Ra 2021/20/0156 ua).Dabei übersieht das BFA jedoch, dass sich - ausgehend von dem inhaltlich unbeanstandet gebliebenen Ausspruch über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung - die Frage nach der Festsetzung einer (allenfalls verlängerten) Frist für die freiwillige Ausreise gar nicht mehr stellt. Nach Paragraph 55, FPG knüpft die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nämlich an die Erlassung einer Rückkehrentscheidung an, setzt sie also voraus. Dazu ist es fallbezogen aber gerade nicht gekommen (idS im Übrigen auch schon Rn. 24 im Vorerkenntnis VwGH 2.3.2021, Ra 2021/20/0156 ua).
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG fallbezogen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch das BVwG, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragte, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG fallbezogen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, bis 6 VwGG durch das BVwG, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragte, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
19
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. November 2023

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210012.J00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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