1
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. Mai 2015 wurde dem Revisionswerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Veränderung des natürlichen Geländes des Bauplatzes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG H. erteilt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
2
Mit Bescheid vom 8. Februar 2018 erklärte die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) den genannten Baubewilligungsbescheid vom 11. Mai 2015 gemäß § 8 Abs. 2 und 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG) iVm § 101 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO) für nichtig (Spruchpunkt I) und erkannte einer allfällig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 8. Februar 2018 erklärte die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) den genannten Baubewilligungsbescheid vom 11. Mai 2015 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, und 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG) in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO) für nichtig (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte einer allfällig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch zwei).
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Begründend führte sie dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, das Baugrundstück liege laut dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan im Freiland. Aus der Begründung des für nichtig erklärten Baubescheides gehe hervor, dass sich dieser auf das eingeholte Gutachten eines näher genannten nichtamtlichen Sachverständigen stütze, welches mit näherer Begründung zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das bereits errichtete Wohnhaus sowie das geplante Wirtschaftsgebäude nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des § 33 StROG stünden. Die belangte Behörde habe Zweifel an der Plausibilität und Vollständigkeit dieses Gutachtens gehegt, weshalb sie den ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen um fachliche Prüfung der Grundlagen für die Neuerrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle im Hinblick auf deren Erforderlichkeit sowie um Überprüfung des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen auf seine Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit ersucht habe. Aus der vom Amtssachverständigen in der Folge angestellten gutachterlichen Beurteilung habe sich für die belangte Behörde unzweifelhaft ergeben, dass die bewilligten Objekte für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Revisionswerbers nicht erforderlich seien und eine Erforderlichkeit auch nicht aus der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch Hinzunahme neuer Betriebszweige mit Tierhaltung erkannt werden könne. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde lägen die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 33 Abs. 4 Z 2 StROG nicht vor. Darüber hinaus erfülle das Wohngebäude aus näheren Gründen näher genannte Vorgaben der OIB-Richtlinie 3 nicht. Nach Abwägung des öffentlichen Interesses am Freihalten von als Freiland gewidmeten Gebieten von Bauwerken bzw. am ausschließlichen Nutzen von Freilandgrundstücken im Sinne der im StROG festgelegten Ausnahmekriterien mit dem privaten Interesse des Bauwerbers an der Fortsetzung der baurechtlich bewilligten Bebauung sei die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde auszuschließen gewesen. Begründend führte sie dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, das Baugrundstück liege laut dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan im Freiland. Aus der Begründung des für nichtig erklärten Baubescheides gehe hervor, dass sich dieser auf das eingeholte Gutachten eines näher genannten nichtamtlichen Sachverständigen stütze, welches mit näherer Begründung zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das bereits errichtete Wohnhaus sowie das geplante Wirtschaftsgebäude nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 33, StROG stünden. Die belangte Behörde habe Zweifel an der Plausibilität und Vollständigkeit dieses Gutachtens gehegt, weshalb sie den ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen um fachliche Prüfung der Grundlagen für die Neuerrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle im Hinblick auf deren Erforderlichkeit sowie um Überprüfung des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen auf seine Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit ersucht habe. Aus der vom Amtssachverständigen in der Folge angestellten gutachterlichen Beurteilung habe sich für die belangte Behörde unzweifelhaft ergeben, dass die bewilligten Objekte für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Revisionswerbers nicht erforderlich seien und eine Erforderlichkeit auch nicht aus der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch Hinzunahme neuer Betriebszweige mit Tierhaltung erkannt werden könne. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde lägen die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG nicht vor. Darüber hinaus erfülle das Wohngebäude aus näheren Gründen näher genannte Vorgaben der OIB-Richtlinie 3 nicht. Nach Abwägung des öffentlichen Interesses am Freihalten von als Freiland gewidmeten Gebieten von Bauwerken bzw. am ausschließlichen Nutzen von Freilandgrundstücken im Sinne der im StROG festgelegten Ausnahmekriterien mit dem privaten Interesse des Bauwerbers an der Fortsetzung der baurechtlich bewilligten Bebauung sei die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde auszuschließen gewesen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2018 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit als unbegründet ab, als sie sich gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides (betreffend Nichtigerklärung) richtete (I.). Betreffend Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides gab es der Beschwerde des Revisionswerbers statt und behob den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (II.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für zulässig erklärt (III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2018 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit als unbegründet ab, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides (betreffend Nichtigerklärung) richtete (römisch eins.). Betreffend Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides gab es der Beschwerde des Revisionswerbers statt und behob den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (römisch zwei.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für zulässig erklärt (römisch drei.).
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Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, das Bauvorhaben sei in der bewilligten Form im Freiland nicht zulässig, weil nicht alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 StROG erfüllt seien. Da auch die Interessenabwägung der belangten Behörde nicht zu beanstanden sei, erweise sich die Nichtigerklärung des Baubescheides als rechtmäßig. Die im bekämpften Bescheid für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung angeführten Gründe überzeugten dagegen aus näher dargestellten Gründen nicht, weshalb die der diesbezügliche Ausspruch zu beheben gewesen sei. Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, das Bauvorhaben sei in der bewilligten Form im Freiland nicht zulässig, weil nicht alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG erfüllt seien. Da auch die Interessenabwägung der belangten Behörde nicht zu beanstanden sei, erweise sich die Nichtigerklärung des Baubescheides als rechtmäßig. Die im bekämpften Bescheid für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung angeführten Gründe überzeugten dagegen aus näher dargestellten Gründen nicht, weshalb die der diesbezügliche Ausspruch zu beheben gewesen sei.
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Nachdem aus Sicht des LVwG keine Verfristung vorliege, habe es gemäß § 50 iVm §§ 28 Abs. 1 und 2 sowie 27 VwGVG in der Sache zu entscheiden gehabt. Der Nichtigerklärungsbescheid der belangten Behörde sei von der belangten Behörde innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Baubescheides vom 11. Mai 2015 erlassen worden. Damit habe die belangte Behörde die in § 101 Abs. 2 GemO bestimmte Frist gewahrt. Gegenteiliges, nämlich eine Verfristung, lasse sich auch nicht aus dem „Erkenntnis“ des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2017, Ra 2015/06/0069, ableiten, welches zur Dreijahresfrist in § 8 Abs. 5 StROG ergangen sei. Diese Frist sei hier nicht einschlägig. Sowohl der Verweis in § 101 Abs. 1 AVG (gemeint: GemO) auf § 68 Abs. 4 Z 4 AVG als auch der Verweis in § 68 Abs. 4 Z 4 AVG „auf § 8 Abs. 5 StROG“ bezögen sich auf den Nichtigkeitsgrund, nicht aber auf die Frist zur Nichtigerklärung. Diese Frist sei vielmehr „spezialgesetzlich“ in § 101 Abs. 2 GemO geregelt. § 101 Abs. 2 GemO beziehe sich auf die Ermächtigung in Abs. 1 leg. cit. Diese Ermächtigung sei nur der Aufsichtsbehörde erteilt worden, weshalb die Frist in § 101 Abs. 2 GemO für die Erlassung des Nichtigkeitsbescheides durch die Aufsichtsbehörde gelte. Auf die Rechtskraft des Nichtigkeitserklärungsbescheides komme es für die Fristwahrung nicht an. Nachdem aus Sicht des LVwG keine Verfristung vorliege, habe es gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, und 2 sowie 27 VwGVG in der Sache zu entscheiden gehabt. Der Nichtigerklärungsbescheid der belangten Behörde sei von der belangten Behörde innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft des unbekämpft gebliebenen Baubescheides vom 11. Mai 2015 erlassen worden. Damit habe die belangte Behörde die in Paragraph 101, Absatz 2, GemO bestimmte Frist gewahrt. Gegenteiliges, nämlich eine Verfristung, lasse sich auch nicht aus dem „Erkenntnis“ des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2017, Ra 2015/06/0069, ableiten, welches zur Dreijahresfrist in Paragraph 8, Absatz 5, StROG ergangen sei. Diese Frist sei hier nicht einschlägig. Sowohl der Verweis in Paragraph 101, Absatz eins, AVG (gemeint: GemO) auf Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG als auch der Verweis in Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG „auf Paragraph 8, Absatz 5, StROG“ bezögen sich auf den Nichtigkeitsgrund, nicht aber auf die Frist zur Nichtigerklärung. Diese Frist sei vielmehr „spezialgesetzlich“ in Paragraph 101, Absatz 2, GemO geregelt. Paragraph 101, Absatz 2, GemO beziehe sich auf die Ermächtigung in Absatz eins, leg. cit. Diese Ermächtigung sei nur der Aufsichtsbehörde erteilt worden, weshalb die Frist in Paragraph 101, Absatz 2, GemO für die Erlassung des Nichtigkeitsbescheides durch die Aufsichtsbehörde gelte. Auf die Rechtskraft des Nichtigkeitserklärungsbescheides komme es für die Fristwahrung nicht an.
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Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zur Fristwahrung nach § 101 Abs. 2 GemO „unter den neuen Umständen einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit“ noch keine Judikatur gebe. Der Rechtsfrage, ob Rechtsmittelverfahren in die Dreijahresfrist nach § 101 Abs. 2 GemO einzurechnen seien oder nicht, komme „auch inhaltlich für die Handhabung und für die Effektivität der Gemeindeaufsichtsbefugnisse des Landes grundsätzliche Bedeutung zu.“Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zur Fristwahrung nach Paragraph 101, Absatz 2, GemO „unter den neuen Umständen einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit“ noch keine Judikatur gebe. Der Rechtsfrage, ob Rechtsmittelverfahren in die Dreijahresfrist nach Paragraph 101, Absatz 2, GemO einzurechnen seien oder nicht, komme „auch inhaltlich für die Handhabung und für die Effektivität der Gemeindeaufsichtsbefugnisse des Landes grundsätzliche Bedeutung zu.“
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2019, E 439/2019-13, ablehnte und sie mit Beschluss vom 13. Jänner 2020, E 439/2019-15, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der VfGH im erstgenannten Beschluss unter anderem aus: „Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Nichtigerklärung der Baubewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 iVm § 101 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung, LGBl. 115/1967, idF LGBl. 87/2013 in jedere Hinsicht rechtmäßig erfolgte, insoweit nicht anzustellen.“Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2019, E 439/2019-13, ablehnte und sie mit Beschluss vom 13. Jänner 2020, E 439/2019-15, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der VfGH im erstgenannten Beschluss unter anderem aus: „Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Nichtigerklärung der Baubewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, und Absatz 5, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Steiermärkische Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt 115 aus 1967,, in der Fassung Landesgesetzblatt 87 aus 2013, in jedere Hinsicht rechtmäßig erfolgte, insoweit nicht anzustellen.“
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Nunmehr richtet sich gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu, das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verweist die Revision zunächst auf die Zulassungsbegründung des LVwG; als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bringt sie darüber hinaus vor, das LVwG sei mit dem angefochtenen Erkenntnis von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2017, Ra 2015/06/0069, abgewichen. In der genannten Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Ablauf der materiellrechtlichen Frist des § 8 Abs. 5 StROG vom LVwG wahrzunehmen gewesen sei.Nunmehr richtet sich gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu, das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verweist die Revision zunächst auf die Zulassungsbegründung des LVwG; als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bringt sie darüber hinaus vor, das LVwG sei mit dem angefochtenen Erkenntnis von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2017, Ra 2015/06/0069, abgewichen. In der genannten Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Ablauf der materiellrechtlichen Frist des Paragraph 8, Absatz 5, StROG vom LVwG wahrzunehmen gewesen sei.
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Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung verbunden mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist im Sinne ihres dargestellten Zulässigkeitsvorbringens zulässig.
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Zu ihrer Begründung führt die Revision zusammengefasst aus, die Aufhebung rechtskräftiger Bescheide durch die Aufsichtsbehörde habe sich an der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen und von der Aufsichtsbehörde in Prüfung gezogenen Bescheides zu orientieren. Konkreter Stichtag sei daher im Revisionsfall der 15. Mai 2015; an diesem Tag sei der für nichtig erklärte Bescheid der Baubehörde zugestellt und somit erlassen worden. Die Anwendungsfälle des § 101 Abs. 1 GemO richteten sich nach den Fällen des § 68 Abs. 3 und 4 AVG. Gegenständlich habe die belangte Behörde die Voraussetzung nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG als gegeben erachtet, dies „in der Normierung“ des § 8 Abs. 5 StROG. Diese Bestimmung habe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 15. Mai 2015 eine von der Regelung des § 101 Abs. 2 GemO zu unterscheidende, eigenständige zeitliche Beschränkung vorgesehen, nämlich zum materiellrechtlichen Bestehen der Nichtigkeitsdrohung innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des jeweiligen Bescheides. In der Entscheidung vom 24. Oktober 2017, Ra 2015/06/0069, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits zu dieser Frist judiziert. Das LVwG hätte daher den in der Zwischenzeit eingetretenen Ablauf der Dreijahresfrist als Sachverhaltselement seiner Entscheidung zugrunde zu legen und den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben gehabt. Die Frist des § 101 Abs. 2 GemO sei als „formalrechtliches Bescheid-Erlassungshindernis der Aufsichtsbehörde“ zu verstehen, während die Frist des § 8 Abs. 5 StROG als materiellrechtliche zeitliche Limitierung des Bestehens eines Nichtigkeitsgrundes zu verstehen sei, welche nicht nur an die Aufsichtsbehörde gerichtet, sondern auch vom zur Sachentscheidung berufenen LVwG zu berücksichtigen sei (nochmaliger Verweis auf VwGH 24.10.2017, Ra 2015/06/0069). Selbst wenn man die Frist des § 101 GemO als gewahrt ansehen möge, hätte der Nichtigkeitsgrund des § 8 Abs. 5 StROG im Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG bereits zu bestehen aufgehört. Dass die Regelung des § 8 Abs. 5 StROG auf die dargelegte Weise zu verstehen sei, werde auch durch die „Raumordnungsnovelle 2020, LGBl. Nr. 6/2020“, bestätigt, in welcher neu normiert worden sei, dass die Dreijahresfrist gewahrt sei, „wenn innerhalb dieser Frist der erstinstanzliche Bescheid erlassen wird“. Wäre dieser Normgehalt der Befristung § 8 Abs. 5 StROG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 6/2020 ohnehin bereits zuzumessen gewesen, so wäre eine solche Einfügung überhaupt nicht notwendig gewesen, der Zusatz der Novelle LGBl. Nr. 6/2020 wäre sinnlos. Einer Normierung durch den Gesetzgeber dürfe „Nutzlosigkeit“ nicht unterstellt werden (Verweis auf VwGH 20.3.2018, Ra 2018/05/0038, mwN); es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die neue Hinzufügung vom Gesetzgeber deshalb als notwendig betrachtet worden sei, da nach der bisher und fallbezogen geltenden Regelung die Fristwahrung lediglich durch den Bescheid der Aufsichtsbehörde in erster Instanz nicht ausreichend gewesen sei. Indem das LVwG den während des anhängigen Verfahrens eingetretenen Ablauf der Dreijahresfrist nicht als Sachverhaltselement seiner Entscheidung zugrunde gelegt und den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2018 behoben habe, habe es das bekämpfte Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Zu ihrer Begründung führt die Revision zusammengefasst aus, die Aufhebung rechtskräftiger Bescheide durch die Aufsichtsbehörde habe sich an der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen und von der Aufsichtsbehörde in Prüfung gezogenen Bescheides zu orientieren. Konkreter Stichtag sei daher im Revisionsfall der 15. Mai 2015; an diesem Tag sei der für nichtig erklärte Bescheid der Baubehörde zugestellt und somit erlassen worden. Die Anwendungsfälle des Paragraph 101, Absatz eins, GemO richteten sich nach den Fällen des Paragraph 68, Absatz 3, und 4 AVG. Gegenständlich habe die belangte Behörde die Voraussetzung nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG als gegeben erachtet, dies „in der Normierung“ des Paragraph 8, Absatz 5, StROG. Diese Bestimmung habe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 15. Mai 2015 eine von der Regelung des Paragraph 101, Absatz 2, GemO zu unterscheidende, eigenständige zeitliche Beschränkung vorgesehen, nämlich zum materiellrechtlichen Bestehen der Nichtigkeitsdrohung innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des jeweiligen Bescheides. In der Entscheidung vom 24. Oktober 2017, Ra 2015/06/0069, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits zu dieser Frist judiziert. Das LVwG hätte daher den in der Zwischenzeit eingetretenen Ablauf der Dreijahresfrist als Sachverhaltselement seiner Entscheidung zugrunde zu legen und den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben gehabt. Die Frist des Paragraph 101, Absatz 2, GemO sei als „formalrechtliches Bescheid-Erlassungshindernis der Aufsichtsbehörde“ zu verstehen, während die Frist des Paragraph 8, Absatz 5, StROG als materiellrechtliche zeitliche Limitierung des Bestehens eines Nichtigkeitsgrundes zu verstehen sei, welche nicht nur an die Aufsichtsbehörde gerichtet, sondern auch vom zur Sachentscheidung berufenen LVwG zu berücksichtigen sei (nochmaliger Verweis auf VwGH 24.10.2017, Ra 2015/06/0069). Selbst wenn man die Frist des Paragraph 101, GemO als gewahrt ansehen möge, hätte der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 8, Absatz 5, StROG im Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG bereits zu bestehen aufgehört. Dass die Regelung des Paragraph 8, Absatz 5, StROG auf die dargelegte Weise zu verstehen sei, werde auch durch die „Raumordnungsnovelle 2020, LGBl. Nr. 6/2020“, bestätigt, in welcher neu normiert worden sei, dass die Dreijahresfrist gewahrt sei, „wenn innerhalb dieser Frist der erstinstanzliche Bescheid erlassen wird“. Wäre dieser Normgehalt der Befristung Paragraph 8, Absatz 5, StROG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020, ohnehin bereits zuzumessen gewesen, so wäre eine solche Einfügung überhaupt nicht notwendig gewesen, der Zusatz der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020, wäre sinnlos. Einer Normierung durch den Gesetzgeber dürfe „Nutzlosigkeit“ nicht unterstellt werden (Verweis auf VwGH 20.3.2018, Ra 2018/05/0038, mwN); es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die neue Hinzufügung vom Gesetzgeber deshalb als notwendig betrachtet worden sei, da nach der bisher und fallbezogen geltenden Regelung die Fristwahrung lediglich durch den Bescheid der Aufsichtsbehörde in erster Instanz nicht ausreichend gewesen sei. Indem das LVwG den während des anhängigen Verfahrens eingetretenen Ablauf der Dreijahresfrist nicht als Sachverhaltselement seiner Entscheidung zugrunde gelegt und den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2018 behoben habe, habe es das bekämpfte Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. 13
Die Frage, ob ein Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leidet, ist, worauf die Revision zutreffend verweist, nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des als nichtig zu erklärenden Bescheides gegolten hat, außer es hat der Gesetzgeber nachträglich angeordnet, dass die betroffene Rechtswidrigkeit nun nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (vgl. etwa VwGH 15.5.2014, 2012/05/0098, oder auch bereits 18.3.2004, 2003/05/0013, jeweils mwN).Die Frage, ob ein Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leidet, ist, worauf die Revision zutreffend verweist, nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des als nichtig zu erklärenden Bescheides gegolten hat, außer es hat der Gesetzgeber nachträglich angeordnet, dass die betroffene Rechtswidrigkeit nun nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist vergleiche , etwa VwGH 15.5.2014, 2012/05/0098, oder auch bereits 18.3.2004, 2003/05/0013, jeweils mwN). 14
Gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG kann ein Bescheid von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn er an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG kann ein Bescheid von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn er an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
15
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 StROG, LGBl. Nr. 49/2010 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 111/2011, sind im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind, zulässig.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, StROG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2011,, sind im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind, zulässig. 16
Gemäß § 8 Abs. 2 StROG, LGBl. Nr. 49/2010, dürfen (unter anderem) Baubewilligungen diesem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, StROG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, dürfen (unter anderem) Baubewilligungen diesem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen. 17
§ 8 Abs. 5 StROG in der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Stammfassung LGBl. Nr. 49/2010 lautet:Paragraph 8, Absatz 5, StROG in der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, lautet: „§ 8
Rechtswirkung der Planungsinstrumente
[...]
(5) Baubewilligungen und Genehmigungen nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die den Abs. 2 und 4 sowie § 9 Abs. 4, § 31 Abs. 11, § 33 Abs. 7, § 40 Abs. 8, § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).(5) Baubewilligungen und Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die den Absatz 2, und 4 sowie Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 11,, Paragraph 33, Absatz 7,, Paragraph 40, Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
[...]“
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§ 101 GemO, LGBl. Nr. 115/1967 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 87/2013 lautet:Paragraph 101, GemO, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, lautet:
„§ 101
Sonstige Behebung von Bescheiden
(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG behoben werden. In Angelegenheiten eines öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zu Gemeinden ist eine Behebung von rechtskräftigen Bescheiden auch dann zulässig, wenn das entscheidende Gemeindeorgan wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3, und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG behoben werden. In Angelegenheiten eines öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zu Gemeinden ist eine Behebung von rechtskräftigen Bescheiden auch dann zulässig, wenn das entscheidende Gemeindeorgan wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann ein in Abs. 1 genannter Bescheid nicht mehr behoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.“(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann ein in Absatz eins, genannter Bescheid nicht mehr behoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.“
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Das LVwG begründet seine Rechtsansicht, es sei keine Verfristung eingetreten, mit dem Argument, die Dreijahresfrist des § 8 Abs. 5 StROG sei gegenständlich nicht einschlägig. Sowohl der Verweis in § 101 Abs. 1 GemO auf § 68 Abs. 4 Z 4 AVG als auch der Verweis in § 68 Abs. 4 Z 4 AVG auf die gesetzliche Vorschrift (§ 8 Abs. 5 StROG) bezögen sich auf den Nichtigkeitsgrund, nicht aber auf die Frist zur Nichtigerklärung; diese Frist sei vielmehr „spezialgesetzlich“ in § 101 Abs. 2 GemO geregelt. Das LVwG begründet seine Rechtsansicht, es sei keine Verfristung eingetreten, mit dem Argument, die Dreijahresfrist des Paragraph 8, Absatz 5, StROG sei gegenständlich nicht einschlägig. Sowohl der Verweis in Paragraph 101, Absatz eins, GemO auf Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG als auch der Verweis in Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG auf die gesetzliche Vorschrift (Paragraph 8, Absatz 5, StROG) bezögen sich auf den Nichtigkeitsgrund, nicht aber auf die Frist zur Nichtigerklärung; diese Frist sei vielmehr „spezialgesetzlich“ in Paragraph 101, Absatz 2, GemO geregelt. 20
Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
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Verfahrensgegenständlich ist die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Nichtigerklärungsbescheid der belangten Behörde gemäß § 101 GemO iVm § 8 Abs. 5 StROG in der Fassung vor der Raumordnungsgesetznovelle 2019, LGBl. Nr. 6/2020.Verfahrensgegenständlich ist die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Nichtigerklärungsbescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 101, GemO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, StROG in der Fassung vor der Raumordnungsgesetznovelle 2019, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020,. 22
Gemäß § 101 Abs. 1 GemO kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 (welcher fallbezogen nicht relevant ist) und Abs. 4 AVG behoben werden.Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, GemO kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3, (welcher fallbezogen nicht relevant ist) und Absatz 4, AVG behoben werden. 23
Durch den genannten Verweis sind somit für den Anwendungsbereich des § 101 Abs. 1 GemO (u.a.) die Nichtigkeitsgründe des § 68 Abs. 4 AVG (sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) maßgeblich.Durch den genannten Verweis sind somit für den Anwendungsbereich des Paragraph 101, Absatz eins, GemO (u.a.) die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 68, Absatz 4, AVG (sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) maßgeblich.
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Im Revisionsfall wurde die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 68 Abs. 4 AVG („[...] kann ein Bescheid von Amts wegen [...] als nichtig erklärt werden, wenn er an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet“) gestützt.Im Revisionsfall wurde die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 68, Absatz 4, AVG („[...] kann ein Bescheid von Amts wegen [...] als nichtig erklärt werden, wenn er an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet“) gestützt.
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Mit dieser Vorschrift trifft das AVG keine eigene Regelung von Nichtigkeitsgründen, sondern überlässt dies den einzelnen Verwaltungsvorschriften. Für die Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist demnach erforderlich, dass der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG auf andere Fälle fehlt die gesetzliche Grundlage. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedarf daher, um wirksam zu werden, einer Ergänzung durch die Verwaltungsvorschriften, d.h. des Vorhandenseins von besonderen Nichtigkeitsbestimmungen in den die einzelnen Sachgebiete regelnden, in Geltung stehenden und auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwendenden Verwaltungsgesetzen (vgl. nochmals VwGH 18.3.2004, 2003/05/0013, mwN). Nur wenn der Bescheid daher an einem solchen, im Materiengesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, kommt seine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Betracht.Mit dieser Vorschrift trifft das AVG keine eigene Regelung von Nichtigkeitsgründen, sondern überlässt dies den einzelnen Verwaltungsvorschriften. Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG ist demnach erforderlich, dass der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG auf andere Fälle fehlt die gesetzliche Grundlage. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedarf daher, um wirksam zu werden, einer Ergänzung durch die Verwaltungsvorschriften, d.h. des Vorhandenseins von besonderen Nichtigkeitsbestimmungen in den die einzelnen Sachgebiete regelnden, in Geltung stehenden und auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwendenden Verwaltungsgesetzen vergleiche , nochmals VwGH 18.3.2004, 2003/05/0013, mwN). Nur wenn der Bescheid daher an einem solchen, im Materiengesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet, kommt seine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Betracht. 26
Im Revisionsfall sah die materiellrechtliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 StROG in der hier noch anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 49/2010 unter Verweis auf § 68 Abs. 4 Z 4 AVG (bloß) vor, dass u.a. Baubewilligungen, die den dort näher genannten gesetzlichen Regelungen widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht sind. Der durch die Raumordnungsgesetznovelle 2019, LGBl. Nr. 6/2020 dem § 8 Abs. 5 leg. cit. angefügte Zusatz (auf welchen sowohl die Revision als auch die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung hinweisen: „Die Dreijahresfrist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der erstinstanzliche Bescheid erlassen wird.“) findet im Revisionsfall keine Anwendung, da die genannte Novelle erst am 1. Februar 2020 und somit nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft getreten ist.Im Revisionsfall sah die materiellrechtliche Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 5, StROG in der hier noch anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, unter Verweis auf Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG (bloß) vor, dass u.a. Baubewilligungen, die den dort näher genannten gesetzlichen Regelungen widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht sind. Der durch die Raumordnungsgesetznovelle 2019, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020, dem Paragraph 8, Absatz 5, leg. cit. angefügte Zusatz (auf welchen sowohl die Revision als auch die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung hinweisen: „Die Dreijahresfrist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der erstinstanzliche Bescheid erlassen wird.“) findet im Revisionsfall keine Anwendung, da die genannte Novelle erst am 1. Februar 2020 und somit nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft getreten ist.
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§ 8 Abs. 5 StROG in der anzuwendenden Fassung normierte damit als materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung für eine Nichtigerklärung unter Verweis auf § 68 Abs. 4 Z 4 AVG zum einen einen vorliegenden Widerspruch zu einer der in dieser Bestimmung genannten gesetzlichen Regelungen, und zum anderen, dass eine Frist von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des nichtig zu erklärenden Bescheides (hier: des Baubewilligungsbescheides vom 11. Mai 2015, nach dem unbestritten gebliebenen Revisionsvorbringen erlassen am 15. Mai 2015) noch nicht abgelaufen sein durfte. Paragraph 8, Absatz 5, StROG in der anzuwendenden Fassung normierte damit als materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung für eine Nichtigerklärung unter Verweis auf Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG zum einen einen vorliegenden Widerspruch zu einer der in dieser Bestimmung genannten gesetzlichen Regelungen, und zum anderen, dass eine Frist von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des nichtig zu erklärenden Bescheides (hier: des Baubewilligungsbescheides vom 11. Mai 2015, nach dem unbestritten gebliebenen Revisionsvorbringen erlassen am 15. Mai 2015) noch nicht abgelaufen sein durfte.
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Infolge des Verweises des § 101 Abs. 1 GemO auf (u.a.) § 68 Abs. 4 AVG und des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG wiederum auf die anzuwendende materiellrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 5 StROG mussten fallbezogen zur Rechtmäßigkeit der Nichtigerklärung des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides im Ergebnis beide genannten Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 StROG vorliegen (vgl. dazu, dass die Gründe, aus denen kraft gesetzlicher Anordnung rechtskräftige Bescheide im Aufsichtswege aufgehoben werden können, als Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Bescheide eng auszulegen sind, etwa VwGH 23.1.1992, 91/06/0166, ua. mit Hinweis bereits auf VwGH 29.3.1962, 0197/61 VwSlg. Nr. 5756/A).Infolge des Verweises des Paragraph 101, Absatz eins, GemO auf (u.a.) Paragraph 68, Absatz 4, AVG und des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG wiederum auf die anzuwendende materiellrechtliche Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 5, StROG mussten fallbezogen zur Rechtmäßigkeit der Nichtigerklärung des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides im Ergebnis beide genannten Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 5, StROG vorliegen vergleiche , dazu, dass die Gründe, aus denen kraft gesetzlicher Anordnung rechtskräftige Bescheide im Aufsichtswege aufgehoben werden können, als Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Bescheide eng auszulegen sind, etwa VwGH 23.1.1992, 91/06/0166, ua. mit Hinweis bereits auf VwGH 29.3.1962, 0197/61 VwSlg. Nr. 5756/A). 29
Da das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. z.B. VwGH 21.1.2020, Ra 2017/06/0198 oder auch 6.10.2022, Ra 2022/06/0083, jeweils mwN), hätte das LVwG im Revisionsfall die Tatsache, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 20. Dezember 2018 die in § 8 Abs. 5 StROG normierte 3-Jahres-Frist bereits abgelaufen war - und damit der Baubewilligungsbescheid zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler litt (vgl. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG) - in seine Sachentscheidung einzubeziehen und den bekämpften Nichtigerklärungsbescheid aufgrund dessen aufzuheben gehabt. Da das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche , z.B. VwGH 21.1.2020, Ra 2017/06/0198 oder auch 6.10.2022, Ra 2022/06/0083, jeweils mwN), hätte das LVwG im Revisionsfall die Tatsache, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 20. Dezember 2018 die in Paragraph 8, Absatz 5, StROG normierte 3-Jahres-Frist bereits abgelaufen war - und damit der Baubewilligungsbescheid zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler litt vergleiche , Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG) - in seine Sachentscheidung einzubeziehen und den bekämpften Nichtigerklärungsbescheid aufgrund dessen aufzuheben gehabt. 30
Bereits in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2017, Ra 2015/06/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass mangels einer für das Beschwerdeverfahren die Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 5 StROG bzw. die Hemmung des Fristablaufes durch die Einbringung der Beschwerde anzuordnenden Regelung von dessen Beachtlichkeit auch im Beschwerdeverfahren auszugehen ist. Die Auffassung des LVwG im angefochtenen Erkenntnis, die in der genannten Bestimmung normierte Frist sei für die vorliegende Nichtigerklärung unbeachtlich, ist nach dem Gesagten daher unzutreffend.Bereits in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2017, Ra 2015/06/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass mangels einer für das Beschwerdeverfahren die Unanwendbarkeit des Paragraph 8, Absatz 5, StROG bzw. die Hemmung des Fristablaufes durch die Einbringung der Beschwerde anzuordnenden Regelung von dessen Beachtlichkeit auch im Beschwerdeverfahren auszugehen ist. Die Auffassung des LVwG im angefochtenen Erkenntnis, die in der genannten Bestimmung normierte Frist sei für die vorliegende Nichtigerklärung unbeachtlich, ist nach dem Gesagten daher unzutreffend.
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An diesem Ergebnis ändert auch § 101 Abs. 2 GemO nichts. Auf diese Bestimmung kommt es nach den obigen Ausführungen im Revisionsfall nicht an, da der Gesetzgeber neben der darin normierten verfahrensrechtlichen Frist auch eine eindeutige materiellrechtliche Frist in § 8 Abs. 5 StROG festgelegt hat, welche ausdrücklich auf den Eintritt der Rechtskraft eines mit Nichtigkeit bedrohten Bescheides abstellte und welche im Revisionsfall aus den genannten Gründen zu beachten war.An diesem Ergebnis ändert auch Paragraph 101, Absatz 2, GemO nichts. Auf diese Bestimmung kommt es nach den obigen Ausführungen im Revisionsfall nicht an, da der Gesetzgeber neben der darin normierten verfahrensrechtlichen Frist auch eine eindeutige materiellrechtliche Frist in Paragraph 8, Absatz 5, StROG festgelegt hat, welche ausdrücklich auf den Eintritt der Rechtskraft eines mit Nichtigkeit bedrohten Bescheides abstellte und welche im Revisionsfall aus den genannten Gründen zu beachten war.
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Soweit die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hinweist, die Rechtslage sei durch Anfügung des oben in Rn. 26 erwähnten Zusatzes an § 8 Abs. 5 StROG inzwischen klargestellt, kann darauf hingewiesen werden, dass die ins Treffen geführte Novelle LGBl. Nr. 6/2020 wie dargestellt für den Revisionsfall noch nicht maßgeblich ist. Wie die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung selbst ausführt, hat der Landesgesetzgeber auf die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 erst verspätet, nämlich mit der angeführten Novelle LGBl. Nr. 6/2020, reagiert.Soweit die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hinweist, die Rechtslage sei durch Anfügung des oben in Rn. 26 erwähnten Zusatzes an Paragraph 8, Absatz 5, StROG inzwischen klargestellt, kann darauf hingewiesen werden, dass die ins Treffen geführte Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020, wie dargestellt für den Revisionsfall noch nicht maßgeblich ist. Wie die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung selbst ausführt, hat der Landesgesetzgeber auf die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 erst verspätet, nämlich mit der angeführten Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2020,, reagiert.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund im Umfang der Anfechtung, sohin in seinem Spruchpunkt I., gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund im Umfang der Anfechtung, sohin in seinem Spruchpunkt römisch eins., gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff , insbesondere auf § 50, VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff , insbesondere auf Paragraph 50,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. November 2023