TE Vwgh Beschluss 2023/11/30 Ra 2023/17/0136

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §47 Abs1
VwGG §58
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, geboren 1980, vertreten durch die W. Blum Rechtsanwalts GmbH in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 18, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2023, G307 2268386-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2023 betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots samt Nebenaussprüchen als unbegründet ab.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene - außerordentliche Revision. Zur Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt der Revisionswerber das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, in Abrede und behauptet, ihm drohten im Falle der Abschiebung „gravierende persönliche Nachteile“, sodass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4
Die belangte Behörde geht in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers von der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstehenden öffentlichen Interessen aus und verweist weiters auf die mangelnde Integration des Revisionswerbers im Bundesgebiet.
5
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0076, mwN).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0076, mwN).
6
Gegenständlich legt der Revisionswerber mit seiner nicht näher ausgeführten Behauptung „gravierender Nachteile“ durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dar.
7
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt allein schon im Hinblick darauf nicht in Betracht (vgl. erneut VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0076, mwN).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt allein schon im Hinblick darauf nicht in Betracht vergleiche , erneut VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0076, mwN).
8
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand begehrt.
9
Der Antrag ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. VwGH 6.2.2014, AW 2013/04/0054, sowie VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0013, jeweils mwN).Der Antrag ist unzulässig, hat doch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den Paragraphen 47, bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß Paragraph 58, VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , VwGH 6.2.2014, AW 2013/04/0054, sowie VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0013, jeweils mwN).

Wien, am 30. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170136.L00

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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