1
Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2020, Ra 2019/13/0035 (im Folgenden: Vorerkenntnis), verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13. Dezember 2018, LVwG-358-5/2018-R10, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Landesverwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zur Ermessensübung bei seiner Haftungsinanspruchnahme auseinandergesetzt, womit sich das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt einer inhaltlichen Prüfung entzogen habe.
2
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis - dessen Begründung in weiten Teilen jener im vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Erkenntnis entspricht - gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge und setzte den Haftungsbetrag unter Berücksichtigung der Insolvenzquote neu fest. Im Übrigen gab es der Beschwerde erneut keine Folge und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei von 1. Jänner 2001 bis 8. Jänner 2015 Geschäftsführer der TP GmbH gewesen. Die - gegenüber der TP GmbH ergangenen - Bescheide betreffend die Festsetzung der Kriegsopferabgabe seien in Rechtskraft erwachsen. Anfang 2013 sei der Stadt F seitens der TP GmbH mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, aufgrund der schwierigen Situation die Kriegsopferabgabe in Raten zu bezahlen.
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Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 20. Oktober 2015 sei über das Vermögen der TP GmbH der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom 3. Mai 2018 (nach Schlussverteilung) aufgehoben worden. Aus dem Konkurs der TP GmbH ergebe sich eine Quote von 1,3 %. Die Bilanz der TP GmbH weise seit 2012 ein negatives Eigenkapital auf. Weiters stellte das Verwaltungsgericht die Forderungen, Verbindlichkeiten und Kassastände in den Bilanzen der Jahre 2012 bis 2014 fest.
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Der Revisionswerber habe nicht glaubhaft dargestellt, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliege. Er habe dargetan, dass die Kriegsopferabgabe nicht bezahlt worden sei, weil die TP GmbH der Ansicht gewesen sei, es handle sich dabei nicht um Wettterminals. Diese Ansicht sei allerdings von der Abgabenbehörde und den Gerichten nicht geteilt worden. Auch wenn sich der Revisionswerber auf ein Sachverständigengutachten zur Funktion der betriebenen Geräte verlassen habe, könne dies nicht als ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum angesehen werden, wäre es schließlich an ihm gelegen, zeitgerecht entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Abgabenbehörde einzuholen. Er sei auch verpflichtet gewesen, bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung der betreffenden Geräte die Rechtslage zu prüfen. Zudem habe die TP GmbH bereits Anfang 2013 die Stadt F informiert, dass sie eine Ratenzahlung beabsichtige, und damit von der Abgabenschuld Kenntnis gehabt.
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Die Bilanz der TP GmbH weise seit dem Jahr 2012 ein negatives Eigenkapital in Höhe von über 6 Mio. € auf. Trotzdem habe der Revisionswerber, der bis zum 8. Jänner 2015 Geschäftsführer gewesen sei, keinen Insolvenzantrag eingebracht. Er habe die beim Firmenbuch eingereichten Bilanzen unterzeichnet und sei somit über die finanzielle Situation informiert gewesen. Eine Gefährdung des Unternehmens sei nicht auszuschließen gewesen. Für das Verwaltungsgericht sei es nicht glaubhaft, wenn der Revisionswerber vorbringe, er habe in den Jahren seiner Geschäftsführung nicht gewusst, dass sich die TP GmbH in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinde, zumal schon im Jänner 2013 von Ratenzahlungen gesprochen worden sei und aus den Bilanzen hervorgehe, dass seit 2012 eine Überschuldung vorgelegen war. Die Abgaben seien im Jahr 2013 festgesetzt worden, als der Revisionswerber noch Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei.
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Wenn der Revisionswerber angebe, die finanziellen Angelegenheiten der TP GmbH seien von jemand anderem erledigt worden, so sei dem entgegen zu halten, dass ein Geschäftsführer sich nicht dadurch entschuldigen könne, dass er angeblich nichts über die finanzielle Situation der Gesellschaft gewusst habe. Wer wisse, dazu nicht in der Lage zu sein, und dessen ungeachtet die Funktion eines Geschäftsführers übernehme, handle schon deswegen schuldhaft, weil ihm bewusst sein müsse, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht nicht entsprechen könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werde, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Dies sei im gesamten Verfahren nicht erfolgt.
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Der Revisionswerber habe zudem vorgebracht, die Abgabenbehörde habe es unterlassen, Einbringungsmaßnahmen zu setzen. Die Unterlassung von Exekutionsmaßnahmen gegen die Primärschuldnerin begründe allerdings noch keinen Ermessensmissbrauch. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens liege jedenfalls eine objektive Uneinbringlichkeit vor, und Exekutionsmaßnahmen wären ohnedies erfolglos gewesen. Die Haftung sei daher zu Recht geltend gemacht worden.
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Zur Ermessensausübung führte das Landesverwaltungsgericht insbesondere aus, die Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Revisionswerbers stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal nicht ausgeschlossen sei, dass künftiges Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen könnten. Eine Unbilligkeit könne - mit näherer Begründung - auch nicht angesichts lange verstrichener Zeit erblickt werden. Das hohe Verschulden des Revisionswerbers, der es unterlassen habe, allfällige Rechtsunsicherheiten zeitgerecht zu klären, sei bei der Ausübung des Ermessens ebenso zu berücksichtigen.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. März 2021, E 339/2021-5, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. März 2021, E 339/2021-5, abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, die Zuweisung des gegenständlichen Geschäftsfalles an die erkennende Richterin verstoße gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirke die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts, weil mangels Beurkundung des genauen Zeitpunkts des Einlangens der Beschwerde nicht sichergestellt und nachprüfbar sei, ob die Geschäftsfälle - wie in der maßgeblichen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vorgesehen - fortlaufend zugeteilt worden seien.
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Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zur Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts wird - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. zu einem weitgehend gleichlautenden Zulässigkeitsvorbringen VwGH 9.3.2023, Ra 2021/02/0203, sowie 22.12.2021, Ra 2012/06/0224) - nicht konkret auf den vorliegenden Revisionsfall bezogen eine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal sich (anders als in dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2023, E 1920/2022, zugrunde liegenden Fall) weder aus dem Sachverhalt noch aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt, dass an dem besagten Tag noch weitere Geschäftsfälle aus demselben Zuständigkeitsbereich (gleichzeitig mit dem gegenständlichen Geschäftsfall) eingelangt wären, sodass die in der Geschäftsverteilung festgelegte fortlaufende Zuteilung des den Revisionswerber betreffenden Geschäftsfalles mangels eines entsprechenden Vermerkes über den Zeitpunkt des Einlangens allenfalls nicht sichergestellt wäre. In Bezug auf die behauptete Unzuständigkeit der erkennenden Richterin wird daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zur Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts wird - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat vergleiche , zu einem weitgehend gleichlautenden Zulässigkeitsvorbringen VwGH 9.3.2023, Ra 2021/02/0203, sowie 22.12.2021, Ra 2012/06/0224) - nicht konkret auf den vorliegenden Revisionsfall bezogen eine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal sich (anders als in dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2023, E 1920 aus 2022,, zugrunde liegenden Fall) weder aus dem Sachverhalt noch aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt, dass an dem besagten Tag noch weitere Geschäftsfälle aus demselben Zuständigkeitsbereich (gleichzeitig mit dem gegenständlichen Geschäftsfall) eingelangt wären, sodass die in der Geschäftsverteilung festgelegte fortlaufende Zuteilung des den Revisionswerber betreffenden Geschäftsfalles mangels eines entsprechenden Vermerkes über den Zeitpunkt des Einlangens allenfalls nicht sichergestellt wäre. In Bezug auf die behauptete Unzuständigkeit der erkennenden Richterin wird daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. 16
Was das weitere Zulässigkeitsvorbringen betrifft - geltend gemacht werden etwa Begründungsmängel, fehlende Sachverhaltsfeststellungen (betreffend allenfalls geleisteter Zahlungen durch die Primärschuldnerin sowie den bei ihr vorhandenen liquiden Mitteln), Ermessensfehler und das Übergehen von Beweisanträgen (etwa betreffend die beantragte Einvernahme des Masseverwalters) -, wird (wie bereits im Vorerkenntnis) gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm. Abs. 9 VwGG auf die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 27. Mai 2020, Ra 2020/13/0027, verwiesen. Mit jenem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof die - in weiten Teilen gleich lautende - Revision desselben Revisionswerbers gegen seine Haftungsinanspruchnahme für andere Abgabenschulden der TP GmbH durch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit näherer Begründung zurückgewiesen.Was das weitere Zulässigkeitsvorbringen betrifft - geltend gemacht werden etwa Begründungsmängel, fehlende Sachverhaltsfeststellungen (betreffend allenfalls geleisteter Zahlungen durch die Primärschuldnerin sowie den bei ihr vorhandenen liquiden Mitteln), Ermessensfehler und das Übergehen von Beweisanträgen (etwa betreffend die beantragte Einvernahme des Masseverwalters) -, wird (wie bereits im Vorerkenntnis) gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG auf die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 27. Mai 2020, Ra 2020/13/0027, verwiesen. Mit jenem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof die - in weiten Teilen gleich lautende - Revision desselben Revisionswerbers gegen seine Haftungsinanspruchnahme für andere Abgabenschulden der TP GmbH durch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit näherer Begründung zurückgewiesen.
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Soweit die Revision auf den weiteren (nach Ergehen des Vorerkenntnisses eingebrachten) Beweisantrag verweist, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret dargelegt, zu welchen, für den Revisionswerber günstigen Sachverhaltsfeststellungen die Aufnahme der beantragten Beweise hätte führen können, sondern lediglich auf das Vorbringen Bezug genommen, dass „nicht ausreichende liquide Mittel“ vorgelegen seien. Damit wird im Hinblick auf die qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast des Geschäftsführers (vgl. neuerlich VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027) die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan.Soweit die Revision auf den weiteren (nach Ergehen des Vorerkenntnisses eingebrachten) Beweisantrag verweist, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret dargelegt, zu welchen, für den Revisionswerber günstigen Sachverhaltsfeststellungen die Aufnahme der beantragten Beweise hätte führen können, sondern lediglich auf das Vorbringen Bezug genommen, dass „nicht ausreichende liquide Mittel“ vorgelegen seien. Damit wird im Hinblick auf die qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast des Geschäftsführers vergleiche , neuerlich VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027) die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan. 18
Soweit in der vorliegenden Revision darüber hinaus fehlende Feststellungen zu allenfalls geleisteten Zahlungen und zum allfälligen Abgabenausfall geltend gemacht werden, wird außer Acht gelassen, dass das Landesverwaltungsgericht sowohl die Höhe der Abgabe als auch die Beendigung des Insolvenzverfahrens mit einer Quote von 1,3 % festgestellt hat. Festgestellt wurde weiters, dass die TP GmbH die festgesetzte Abgabe nicht entrichtet habe und der gesamte Betrag somit offen sei. Die Höhe der Insolvenzquote wurde vom Landesverwaltungsgericht bei der Festsetzung des Haftungsbetrages berücksichtigt.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. November 2023