1
Am 6. Oktober 2019 hatte der Revisionswerber ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l gelenkt. Deshalb entzog ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Oktober 2019 die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, sohin bis 6. April 2020, und verpflichtete ihn, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie alkoholrelevante Laborbefunde vorzulegen.
2
Nachdem der Revisionswerber diese Anordnungen befolgt hatte, im amtsärztlichen Gutachten vom 1. April 2020 für bedingt geeignet befunden worden war und telefonisch die Wiederausfolgung seines Führerscheins beantragt hatte, befristete die belangte Behörde seine Lenkberechtigung mit Bescheid vom 7. April 2020 bis 1. April 2021 und erlegte ihm - in Einschränkung seiner Lenkberechtigung - die Vorlage alkoholrelevanter Laborbefunde alle drei Monate auf. Dem Revisionswerber wurde ein neuer Führerschein ausgefolgt. Auf Antrag des Revisionswerbers vom 30. März 2021 wurde seine Lenkberechtigung gemäß § 8 Abs. 5 FSG verlängert. Mit Bescheid vom 21. Juni 2021 forderte die belangte Behörde den Revisionswerber auf, zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens bis 2. August 2021 eine Haaranalyse auf EtG über einen Zeitraum von drei Monaten beizubringen.Nachdem der Revisionswerber diese Anordnungen befolgt hatte, im amtsärztlichen Gutachten vom 1. April 2020 für bedingt geeignet befunden worden war und telefonisch die Wiederausfolgung seines Führerscheins beantragt hatte, befristete die belangte Behörde seine Lenkberechtigung mit Bescheid vom 7. April 2020 bis 1. April 2021 und erlegte ihm - in Einschränkung seiner Lenkberechtigung - die Vorlage alkoholrelevanter Laborbefunde alle drei Monate auf. Dem Revisionswerber wurde ein neuer Führerschein ausgefolgt. Auf Antrag des Revisionswerbers vom 30. März 2021 wurde seine Lenkberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, FSG verlängert. Mit Bescheid vom 21. Juni 2021 forderte die belangte Behörde den Revisionswerber auf, zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens bis 2. August 2021 eine Haaranalyse auf EtG über einen Zeitraum von drei Monaten beizubringen.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2021 erfolgte die Formalentziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers bis zur Beibringung der EtG-Haaranalyse.
4
Nach der Vorlage des Haaranalysebefundes am 13. August 2021 forderte die belangte Behörde den Revisionswerber mit Bescheid vom 6. September 2021 gemäß § 24 Abs. 4 FSG auf, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde, nämlich eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme und eine verkehrspsychologische Stellungnahme, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides vorzulegen. Sie begründete dies damit, dass der vorgelegte Haaranalysebefund einen übermäßigen Alkoholkonsum ergeben habe, weshalb Bedenken ob der gesundheitlichen Lenkeignung bestünden.Nach der Vorlage des Haaranalysebefundes am 13. August 2021 forderte die belangte Behörde den Revisionswerber mit Bescheid vom 6. September 2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG auf, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde, nämlich eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme und eine verkehrspsychologische Stellungnahme, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides vorzulegen. Sie begründete dies damit, dass der vorgelegte Haaranalysebefund einen übermäßigen Alkoholkonsum ergeben habe, weshalb Bedenken ob der gesundheitlichen Lenkeignung bestünden.
5
Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 6. September 2021 erhobene Beschwerde ab und setzte zur Vorlage der geforderten Stellungnahmen eine sechswöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses fest. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision unzulässig sei.Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 6. September 2021 erhobene Beschwerde ab und setzte zur Vorlage der geforderten Stellungnahmen eine sechswöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses fest. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass die Revision unzulässig sei.
6
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber über eine aufrechte Lenkberechtigung verfüge. Die belangte Behörde habe im rechtskräftigen Bescheid vom 7. April 2020 festgestellt, dass der Revisionswerber in der Vergangenheit einen Alkoholmissbrauch begangen habe. Der vom Revisionswerber vorgelegte Laborbefund vom 4. Jänner 2021 habe den (zum Alkoholabusus) grenzwertigen CDT-Wert von 1,7% aufgewiesen. Der am 13. August 2021 vorgelegte Haaranalysebefund auf EtG habe eine Konzentration von 32 pg/mg aufgewiesen, die laut gutachterlicher Ausführung für einen übermäßigen Alkoholkonsum spreche.
7
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, in Anbetracht des aktenkundigen Alkoholmissbrauchs des Revisionswerbers in der Vergangenheit und der aktuellen einschlägigen Labor- und Haaranalysebefunde sei der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die geforderten Stellungnahmen für notwendig halte. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 11. März 2020 dürfe gemäß § 2 Abs. 4 FSG-GV bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens nicht mehr herangezogen werden, weshalb die Einholung einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich sei. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt gewesen sei und das Verwaltungsgericht ausschließlich Rechtsfragen zu klären gehabt habe.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, in Anbetracht des aktenkundigen Alkoholmissbrauchs des Revisionswerbers in der Vergangenheit und der aktuellen einschlägigen Labor- und Haaranalysebefunde sei der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die geforderten Stellungnahmen für notwendig halte. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 11. März 2020 dürfe gemäß Paragraph 2, Absatz 4, FSG-GV bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens nicht mehr herangezogen werden, weshalb die Einholung einer aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich sei. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt gewesen sei und das Verwaltungsgericht ausschließlich Rechtsfragen zu klären gehabt habe.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte. Darauf replizierte der Revisionswerber.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Zunächst ist die Revision mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden kann, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt. Der Revisionswerber war bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher - ohne Abgehen von der hg. Judikatur - von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN).Zunächst ist die Revision mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden kann, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG stellt. Der Revisionswerber war bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher - ohne Abgehen von der hg. Judikatur - von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden vergleiche , zum Ganzen VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN). 13
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde entgegen dem Revisionsvorbringen keine substantiierte Bestreitung der verwaltungsbehördlichen Feststellungen zu entnehmen ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, dem Revisionswerber habe nicht angelastet werden können, dass der Hausarzt im Befund vom 25. März 2021 den CDT-Wert nicht bestimmt habe, ist ihr zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht seine Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung nicht darauf gestützt hat.
14
Des Weiteren bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vor, für die Aufforderung der Vorlage der psychiatrischen sowie verkehrspsychologischen Stellungnahme nach § 24 Abs. 4 FSG lägen keine begründeten und aktuellen Bedenken im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur vor, und das angefochtene Erkenntnis leide in diesem Zusammenhang an Begründungsmängeln. Insbesondere wären die vorgelegten „grenzwertigen“ Leberfunktionsparameter und der Haaranalysewert auf EtG von 32 pg/mg nicht geeignet, begründete Bedenken zu tragen.Des Weiteren bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vor, für die Aufforderung der Vorlage der psychiatrischen sowie verkehrspsychologischen Stellungnahme nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG lägen keine begründeten und aktuellen Bedenken im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur vor, und das angefochtene Erkenntnis leide in diesem Zusammenhang an Begründungsmängeln. Insbesondere wären die vorgelegten „grenzwertigen“ Leberfunktionsparameter und der Haaranalysewert auf EtG von 32 pg/mg nicht geeignet, begründete Bedenken zu tragen.
15
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn aktuelle begründete Bedenken in die Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. anstatt vieler VwGH 24.5.2023, Ra 2022/11/0119, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn aktuelle begründete Bedenken in die Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche , anstatt vieler VwGH 24.5.2023, Ra 2022/11/0119, mwN).
16
Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG stellt dabei eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/11/0184, mwN).Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG stellt dabei eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist vergleiche , VwGH 22.12.2022, Ra 2022/11/0184, mwN). 17
Das Verwaltungsgericht hat seine Bedenken ob der gesundheitlichen Lenkeignung des Revisionswerbers insbesondere auf dessen im Bescheid vom 7. April 2020 festgestellten - in der Revision unbestritten gebliebenen - Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit sowie die erwähnten aktuellen Laborbefunde gestützt. Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht bei dem daraus gezogenen Schluss, es bestünden (weiterhin) ausreichende Anhaltspunkte für einen gehäuften Alkoholmissbrauch und damit für (auch im Entscheidungszeitpunkt noch) aktuelle Bedenken dagegen, dass der Revisionswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei, eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
18
Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen, der Anordnung der verkehrspsychologischen Stellungnahme fehle die rechtliche Grundlage, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die in § 17 Abs. 1 Z 1 FSG-GV genannte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als auch die in Z 2 leg. cit genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung jeweils als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen sind (vgl. VwGH 17.6.2009, 2009/11/0052; 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN). Da das Verwaltungsgericht seine Zweifel am Weiterbestehen der schon ursprünglich nur bedingt angenommenen gesundheitlichen Lenkeignung des Revisionswerbers auf (zum Teil verspätet vorgelegte; vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0005) aktuelle Labor- und Haaranalysebefunde, die auf übermäßigen Alkoholkonsum hinwiesen, stützen konnte (zur Notwendigkeit einer Begründung der Erforderlichkeit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vgl. VwGH 17.6.2009, 2009/11/0052) und auf § 2 Abs. 4 FSG-GV hinwies, dem zufolge keine verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden darf, die älter als sechs Monate ist, gelingt es der Revision nicht, mit dem erwähnten Vorbringen eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuwerfen.Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen, der Anordnung der verkehrspsychologischen Stellungnahme fehle die rechtliche Grundlage, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, FSG-GV genannte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als auch die in Ziffer 2, leg. cit genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung jeweils als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen sind vergleiche , VwGH 17.6.2009, 2009/11/0052; 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN). Da das Verwaltungsgericht seine Zweifel am Weiterbestehen der schon ursprünglich nur bedingt angenommenen gesundheitlichen Lenkeignung des Revisionswerbers auf (zum Teil verspätet vorgelegte; vergleiche , VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0005) aktuelle Labor- und Haaranalysebefunde, die auf übermäßigen Alkoholkonsum hinwiesen, stützen konnte (zur Notwendigkeit einer Begründung der Erforderlichkeit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vergleiche , VwGH 17.6.2009, 2009/11/0052) und auf Paragraph 2, Absatz 4, FSG-GV hinwies, dem zufolge keine verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden darf, die älter als sechs Monate ist, gelingt es der Revision nicht, mit dem erwähnten Vorbringen eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuwerfen. 19
Im Übrigen ist angesichts der Begründung im angefochtenen Erkenntnis, die ausgehend von Sachverhaltsfeststellungen, welche sich auf eine nicht unvertretbare Beweiswürdigung gründen, eine strukturiert ausgeführte rechtliche Beurteilung enthält, entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zu erkennen, inwiefern dem angefochtenen Erkenntnis ein Begründungsmangel anhaften sollte. Ebenso wenig zeigt die Revision substantiiert auf, dass die vom Verwaltungsgericht (neu) gesetzte Frist für die Beibringung der Stellungnahmen fallbezogen unvertretbar wäre.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, die sich auf einen Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts und allgemein gehaltene Ausführungen zu Verfahrensmängeln beschränkt. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0061, mwN).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, die sich auf einen Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts und allgemein gehaltene Ausführungen zu Verfahrensmängeln beschränkt. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu vergleiche , VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0061, mwN). Wien, am 30. November 2023