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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) infolge der vom Revisionswerber erhobenen Säumnisbeschwerde dessen Antrag vom 10. Jänner 2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) infolge der vom Revisionswerber erhobenen Säumnisbeschwerde dessen Antrag vom 10. Jänner 2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Am 10. August 2023 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis ein. Diesen Antrag wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. August 2023, Ra 2023/04/0223-3, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO ab.Am 10. August 2023 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis ein. Diesen Antrag wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. August 2023, Ra 2023/04/0223-3, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ab.
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Weitere Anträge des Revisionswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wies der Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen vom 13. September 2023, Ra 2023/01/0223-6, sowie vom 11. Oktober 2023, Ra 2023/01/0223-8, jeweils wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG zurück.Weitere Anträge des Revisionswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wies der Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen vom 13. September 2023, Ra 2023/01/0223-6, sowie vom 11. Oktober 2023, Ra 2023/01/0223-8, jeweils wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph 62, Absatz eins, VwGG zurück.
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Am 25. August 2023 erstattete der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht in Bezug auf dessen Erkenntnis vom 20. Juli 2023 eine eigenhändige Eingabe. Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts stellte der Revisionswerber mit Eingabe vom 30. August 2023 klar, dass es sich bei seiner Eingabe vom 25. August 2023 um eine Revision gegen das Erkenntnis vom 20. Juli 2023 handelt.
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Mit Vorlagebericht vom 10. Oktober 2023, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 17. Oktober 2023, übermittelte das Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG die als Revision zu qualifizierende Eingabe des Revisionswerbers vom 25. August 2023 samt den Akten des Verfahrens.Mit Vorlagebericht vom 10. Oktober 2023, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 17. Oktober 2023, übermittelte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG die als Revision zu qualifizierende Eingabe des Revisionswerbers vom 25. August 2023 samt den Akten des Verfahrens.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Oktober 2023 erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber den Auftrag, die von ihm erhobene Revision binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt (§ 34 Abs. 2 VwGG).Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Oktober 2023 erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber den Auftrag, die von ihm erhobene Revision binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG).
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Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 begehrte der Revisionswerber erneut Verfahrenshilfe. Diesen Verfahrenshilfeantrag wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. November 2023, Ra 2023/01/0223-13, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG zurück.Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 begehrte der Revisionswerber erneut Verfahrenshilfe. Diesen Verfahrenshilfeantrag wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. November 2023, Ra 2023/01/0223-13, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph 62, Absatz eins, VwGG zurück.
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Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
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Vorliegend hat der Revisionswerber dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag vom 18. Oktober 2023, die Revision durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht entsprochen, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.Vorliegend hat der Revisionswerber dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag vom 18. Oktober 2023, die Revision durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht entsprochen, sodass die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt.
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Dem steht auch der neuerliche Verfahrenshilfeantrag vom 31. Oktober 2023, der mit Beschluss vom 6. November 2023 zurückgewiesen wurde, nicht entgegen, konnte dieser doch den Lauf der Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/16/0030, Rn. 8, mwN).Dem steht auch der neuerliche Verfahrenshilfeantrag vom 31. Oktober 2023, der mit Beschluss vom 6. November 2023 zurückgewiesen wurde, nicht entgegen, konnte dieser doch den Lauf der Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen vergleiche , etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/16/0030, Rn. 8, mwN).
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Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. wiederum VwGH Ra 2022/16/0030, Rn. 9, mwN).Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , wiederum VwGH Ra 2022/16/0030, Rn. 9, mwN).
Wien, am 4. Dezember 2023