1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den vor ihm bekämpften Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 10. April 2019, mit dem der Revisionswerber von Amts wegen gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand versetzt wurde, ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den vor ihm bekämpften Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 10. April 2019, mit dem der Revisionswerber von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand versetzt wurde, ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, der Revisionswerber sei auf Grund seiner Akzentuierung von Persönlichkeitszügen nicht mehr dazu in der Lage, die - im Einzelnen festgestellten - Tätigkeiten und Anforderungen seines Arbeitsplatzes als stellvertretender Wachzimmerkommandant (40 Wochenstunden/Monat) in der Justizanstalt X zu erfüllen, welche vor allem auch Schicht- und Wechseldienst während der Nachtstunden im Ausmaß von vier bis fünf Diensten (zu je 14 Stunden) im Monat, den Umgang mit Stresssituationen und eine überdurchschnittliche persönliche Belastbarkeit umfassten. Eine kalkülsrelevante Besserung seines gesundheitlichen Zustandes, die ihm dauerhaft die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten ermöglichte, sei nicht zu erwarten. Auf Grund der vorliegenden Akzentuierung von Persönlichkeitszügen sei der Revisionswerber dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage, die konkreten Aufgaben seines ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Auch auf allen als Verweisungsarbeitsplätze in Frage kommenden Arbeitsplätzen sei die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich, die der Revisionswerber nicht aufweise.Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, der Revisionswerber sei auf Grund seiner Akzentuierung von Persönlichkeitszügen nicht mehr dazu in der Lage, die - im Einzelnen festgestellten - Tätigkeiten und Anforderungen seines Arbeitsplatzes als stellvertretender Wachzimmerkommandant (40 Wochenstunden/Monat) in der Justizanstalt römisch zehn zu erfüllen, welche vor allem auch Schicht- und Wechseldienst während der Nachtstunden im Ausmaß von vier bis fünf Diensten (zu je 14 Stunden) im Monat, den Umgang mit Stresssituationen und eine überdurchschnittliche persönliche Belastbarkeit umfassten. Eine kalkülsrelevante Besserung seines gesundheitlichen Zustandes, die ihm dauerhaft die Ausübung der auf seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten ermöglichte, sei nicht zu erwarten. Auf Grund der vorliegenden Akzentuierung von Persönlichkeitszügen sei der Revisionswerber dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage, die konkreten Aufgaben seines ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Auch auf allen als Verweisungsarbeitsplätze in Frage kommenden Arbeitsplätzen sei die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich, die der Revisionswerber nicht aufweise.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird auf das Wesentliche zusammengefasst geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers auf die Gutachten - insbesondere auf das Ergänzungsgutachten vom 23. September 2020 - des befangenen Sachverständigen Dr. St. gestützt und damit tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt.
5
Der Sachverständige habe in der Verhandlung vom 23. September 2020 sein Gutachten erstattet. Jedoch habe er sich schon vor Erstattung des Gutachtens für befangen erklärt, „wenn der Revisionswerber bei der BVA versichert sei“. Auf Grund der bedingten Befangenheitserklärung Dris. St. in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2020 habe der Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 24. September 2020 zum Beweis dafür, dass er nach wie vor bei der „BVA“ krankenversichert sei, entsprechende Urkunden vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den Sachverständigen St. als befangen ansehen und einen anderen Sachverständigen bestellen müssen. Der Umstand, dass der Sachverständige sich selbst nachvollziehbar für befangen erklärt habe, liefere einen eindeutigen Hinweis, dass er seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit sei.
6
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu prüfen.
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Es trifft zwar zu, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2020 ausführte, seine Tätigkeit und sein Einkommen bestünden zu 50 % aus seiner Ordinationstätigkeit und „zu 50 % aus dem Arbeits- und Sozialbereich, gefolgt von Pflegegeld- und Zivilrechtsverfahren. Es gibt auch einzelne Strafrechtsuntersuchungen und seit 10 Jahren bin ich auch im Auftrag der BVA, Pensionsservice, und im Auftrag der ehemaligen VBAEB tätig“. Wenn der Kläger bei der „BVA versichert“ sei, erkläre er sich für befangen.
11
Das Bundesverwaltungsgericht legte den Schriftsatz des Revisionswerbers, mit dem er Urkunden vorlegte, die belegten, dass er bei der BVA versichert sei, dem Sachverständigen St. zur Stellungnahme vor. Dieser führte in seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 aus, er werde häufig im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit beauftragt. Im Falle einer vorher stattgehabten Untersuchung im Auftrag der Versicherung werde dies dem hohen Gericht so dargelegt. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht anders. Der endgefertigte Sachverständige sei nach Befragen und unter Einverständnis beider Parteien zur Gutachtenserstattung beauftragt worden. Der endgefertigte Sachverständige erkenne sich fremd von Bekanntschaft, Verschwägerung oder jeglicher anderer Kontakte zum Revisionswerber.
12
Das Bundesverwaltungsgericht führte im angefochtenen Erkenntnis im Abschnitt „Beweiswürdigung“ (unter Hinweis ua. auf die Ausführungen des Sachverständigen St. in seinem Schreiben vom 6. Oktober 2020) aus, eine Befangenheit des Sachverständigen St. sei von den Parteien nicht aufgezeigt worden.
13
Aus der Aussage des Sachverständigen St. in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2020 kann geschlossen werden, dass der Sachverständige St. zum damaligen Zeitpunkt offenbar die Rechtsansicht vertrat, dass die von ihm angeführten Umstände zur Folge hätten, dass er befangen wäre. Weshalb dies der Fall sein sollte, hat der Sachverständige nicht konkret dargelegt. In seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 hat der Sachverständige St. hingegen nicht mehr die (Rechts-)Ansicht vertreten, dass er vorliegendenfalls befangen sei.
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Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. etwa VwGH 13.9.2021, Ra 2020/12/0051, mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Revisionsfall die Befangenheit des Sachverständigen St. auf unvertretbare Weise verneint hätte, wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht dargelegt.Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat vergleiche , etwa VwGH 13.9.2021, Ra 2020/12/0051, mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Revisionsfall die Befangenheit des Sachverständigen St. auf unvertretbare Weise verneint hätte, wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht dargelegt. 15
Im Übrigen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlicher psychologischer Motive hindeuten. Das Gesetz fordert eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes (vgl. etwa VwGH 27.1.2016, 2015/03/0006). Ein derartiges Vorbringen hat der Revisionswerber nicht erstattet.Im Übrigen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlicher psychologischer Motive hindeuten. Das Gesetz fordert eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes vergleiche , etwa VwGH 27.1.2016, 2015/03/0006). Ein derartiges Vorbringen hat der Revisionswerber nicht erstattet. 16
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. Dezember 2023