1
Der Erstrevisionswerber steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Richter in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts.
2
Er erhob mit Eingabe vom 7. September 2020 eine Maßnahmenbeschwerde betreffend das Einschreiten von Verwaltungsorganen im Auftrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts durch Durchsuchung seines Büros und jenes des Referenten S in der Außenstelle Innsbruck. Er machte die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK, einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG, einen Verstoß gegen das Mobbingverbot gemäß § 57a Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG und „die Verletzung des Rechts auf Nichtsetzung der angefochtenen Maßnahmen geltend“.Er erhob mit Eingabe vom 7. September 2020 eine Maßnahmenbeschwerde betreffend das Einschreiten von Verwaltungsorganen im Auftrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts durch Durchsuchung seines Büros und jenes des Referenten S in der Außenstelle Innsbruck. Er machte die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK, einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Artikel 87, Absatz eins, B-VG, einen Verstoß gegen das Mobbingverbot gemäß Paragraph 57 a, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG und „die Verletzung des Rechts auf Nichtsetzung der angefochtenen Maßnahmen geltend“.
3
Mit Spruchpunkt I. A des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Bundesverwaltungsgericht das Einscannen der E-Mail des Revisionswerbers vom 13. Juni 2017 an den Referenten S gemäß Art. 8 EMRK für rechtswidrig. Es sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit Spruchpunkt römisch eins. A des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Bundesverwaltungsgericht das Einscannen der E-Mail des Revisionswerbers vom 13. Juni 2017 an den Referenten S gemäß Artikel 8, EMRK für rechtswidrig. Es sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Mit Spruchpunkt II. A wurde die Maßnahmenbeschwerde der erstrevisionswerbenden Partei im Übrigen zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit Spruchpunkt römisch zwei. A wurde die Maßnahmenbeschwerde der erstrevisionswerbenden Partei im Übrigen zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Das Bundesverwaltungsgericht traf auszugsweise folgende Feststellungen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Beschwerdeführer = Erstrevisionswerber):
„1.2.1. Der dem Beschwerdeführer vom 01.04.2015 bis 02.06.2020 zugeteilte Referent S war vom 23.03. bis 01.06.2020 (zunächst bis 03.04.2020 auf Grund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.04. bis 01.06.2020 auf Grund einer Anordnung nach einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegten ärztlichen Bestätigung) nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle Innsbruck anwesend, weshalb als seine Vertreter die Referenten Ka., L und Ke. u.a. auch für den Beschwerdeführer zuständig waren.
1.2.2. Der Kammervorsitzende Mag. P erteilte dem Referenten Ke. am 07.04.2020 im Rahmen der pandemiebedingten Ausnahmesituation den Auftrag, die von den abwesenden Referenten S und G insgesamt sechs betreuten Gerichtsabteilungen im Hinblick auf offene Aufträge und notwendige Veranlassungen zu überprüfen, woraufhin der Referent Ke. den Kammervorsitzenden nach einer ersten Sichtung des physischen Arbeitsplatzes des Referenten S (insbesondere Schreibtisch, Ablagefächer und offene Kästen) im Hinblick auf die von diesem betreuten Gerichtsabteilungen darüber in Kenntnis setzte, dass er gröbere Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration vorgefunden hat. Hinsichtlich der vom Referenten S betreuten Gerichtsabteilungen lagen zu diesem Zeitpunkt offene Anträge vor, war eine Vielzahl von Aktenstücken nicht den jeweiligen Akten zugeordnet, waren die Aktenläufe oftmals falsch eingetragen und befand sich sein physischer Arbeitsplatz in einem relativ unaufgeräumten und unübersichtlichen Zustand. Am 22.04.2020 übermittelte der Referent Ke. dem Kammervorsitzenden eine ‚Übersicht‘ (in Form eines sechsseitigen Berichts) über die in den vom Referenten S betreuten Gerichtsabteilungen vorgefundenen Umstände (Darlegung offener Aufträge, wie z.B. zu Aktenrückübermittlungen, Aktenvorlagen an Höchstgerichte und Akteneinsichten, mangelhafte Datenpflege im eVA+, fehlerhafte Eintragungen von Aktenläufen, uÄ); diese Übersicht wurde vom Kammervorsitzenden gegenüber den drei betroffenen Gerichtsabteilungen nicht kommuniziert. Sämtliche vom Referenten Ke. hierbei durchgeführten Arbeiten (v.a. Dokumentation offener Aufgaben und sonstiger Umstände, aber auch bereits Zuordnung von Aktenstücken, Erledigung offener Aufträge, allgemeine Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen) wurden nach Transferierung sämtlicher auf dem physischen Arbeitsplatz des Referenten S befindlicher Unterlagen in das Büro des Referenten Ke. dort durchgeführt und nach Beendigung der Arbeiten wieder in das Büro des Referenten S zurückgebracht.
Die vom Referenten Ke. zwischen 07.04. und 22.04.2020 durchgeführten Arbeiten wurden zum Zweck der Überprüfung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen in den vom Referenten S. betreuten Gerichtsabteilungen getätigt.
1.2.3. Dem Referenten S wurden Ende April 2020 von seiner Kollegin B Fotos seines nunmehr aufgeräumten Arbeitsplatzes im Zimmer 1.35 übermittelt.
1.2.4. Am 29.04.2020 fand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden ein Gespräch statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt, dass im Rahmen der Überprüfung des Referats S zu den von ihm betreuten Gerichtsabteilungen mehrere Schriftstücke gefunden wurden, die noch nicht in die jeweiligen Akten einsortiert waren, und dass eine Aufarbeitung dieser Schriftstücke erfolgen wird. In diesem Gespräch erkundigte sich der Beschwerdeführer nach einem ‚brisanten‘ Schriftstück (später im Verfahren hervorgekommen: Strafanzeige vom 19.12.2019), welches er zu diesem Zeitpunkt nicht auffinden konnte und welches er wenige Stunden später wieder in seinem Zimmer fand; dieses Schriftstück wurde nicht aus dem Zimmer des Beschwerdeführers entfernt.
1.2.5. Nach - gemeinsam mit dem stellvertretenden Kammervorsitzenden erfolgter - Überprüfung der Übersicht vom 22.04.2020 übermittelte der Kammervorsitzende der Behörde zwei Sachverhaltsdarstellungen vom jeweils 05.05.2020 betreffend das Referat des Referenten S (also zu sämtlichen von ihm betreuten Gerichtsabteilungen) und betreffend die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers unter Darlegung der vorgefundenen Mängel/Umstände.
1.2.6. Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage von zwischen dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten geführten Besprechungen wurde seitens des Kammervorsitzenden in der Folge mündlich der Auftrag an den Referenten Ke. und die damalige Verwaltungspraktikantin Mag. S erteilt, die drei vom Referenten S betreuten Gerichtsabteilungen vertiefend auf offene Aufträge, sonstige notwenige Veranlassungen (wie z.B. die Richtigstellung von falsch eingetragenen Aktenläufen) und etwaige Mängel in der Verfahrensführung zu überprüfen und dies auch zu dokumentieren. Hierbei wurde auch der Auftrag erteilt, die Abarbeitung offener Aufträge in unklaren Fällen mit dem jeweiligen Richter zu besprechen. Die Durchführung dieser Arbeiten begann am 12.05. und endete am 20.05.2020. Diese Arbeiten wurden überwiegend während und teilweise auch außerhalb der Normal-Dienstzeiten durchgeführt. Diese Arbeiten wurden ausschließlich am Arbeitsplatz des Referenten S im Zimmer 1.35 durchgeführt und wurden von den übrigen anwesenden Bediensteten in der Außenstelle Innsbruck wahrgenommen. Am physischen Arbeitsplatz des Referenten S wurden bei der Durchführung dieser Arbeiten auch folgende, nicht unmittelbar Akten einer der von ihm betreuten Gerichtsabteilungen zugehörige/zuzuordnende Unterlagen des Referenten S und des Beschwerdeführers gefunden:
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E-Mail-Verkehr des Referenten S mit einem Richter (M) vom 20.04.2017 (eingescannt und auf S. 256 des Berichts zum Arbeitsplatz S wiedergegeben)
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E-Mail eines Richters (M) an den Referenten S vom 14.06.2017 (eingescannt und auf S. 257 des Berichts zum Arbeitsplatz S wiedergegeben)
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E-Mail des Beschwerdeführers an den Referenten S vom 13.06.2017 (in ‚CC‘ u.a. auch an den damaligen Kammervorsitzenden Dr. N) betreffend eine Weisung des Beschwerdeführers, ihm über alle Fehler in seinem Zuständigkeitsbereich zu berichten (eingescannt und auf S. 257 des Berichts zum Arbeitsplatz S wiedergegeben)
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Schreiben der WKStA vom 18.03.2020 (befand sich in einem unverschlossenen Kuvert) betreffend den Beschwerdeführer (nicht eingescannt, aber sein Vorfinden im Bericht zum Arbeitsplatz S auf S. 255 angeführt)
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Beurteilungsbögen zu Kursen des Beschwerdeführers (befand sich in einem Kuvert mit der Aufschrift ‚Bundesministerium für Inneres‘)
Nach der Durchführung dieser Arbeiten wurde vom Referenten Ke. und von Mag. S der ‚Bericht zum Arbeitsplatz S‘ von ‚April/Mai 2020‘ (Anm.: im Verfahren auch teilweise als ‚Analysebericht‘ bezeichnet) erstellt; die Erstellung/das Vorhandensein dieses Berichts wurde dem Beschwerdeführer und den übrigen betroffenen Gerichtsabteilungen nicht kommuniziert.Nach der Durchführung dieser Arbeiten wurde vom Referenten Ke. und von Mag. S der ‚Bericht zum Arbeitsplatz S‘ von ‚April/Mai 2020‘ Anmerkung, im Verfahren auch teilweise als ‚Analysebericht‘ bezeichnet) erstellt; die Erstellung/das Vorhandensein dieses Berichts wurde dem Beschwerdeführer und den übrigen betroffenen Gerichtsabteilungen nicht kommuniziert.
Die vom Referenten Ke. und Mag. S im Mai 2020 durchgeführten Arbeiten samt Erstellung des Berichts wurden als Grundlage für die Abarbeitung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen in den vom Referenten S betreuten Gerichtsabteilungen herangezogen, wobei zudem auch eine Dokumentation für etwaige in der Folge durchzuführende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Schritte vorgenommen wurde.
...
Bei der Durchführung dieser Arbeiten wurde vom Referenten Ke. mittels einer hierzu erstellten Liste der Auftrag an Schreibkräfte erteilt, Akten der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers u.a. zur Einordnung von Aktenstücken zu suchen. In diesem Zusammenhang wurde nach Aufsperren durch den Portier auch das Zimmer des Beschwerdeführers 1.32 mehrfach betreten, dies zumindest von den Schreibkräften St., Sü. und B, wobei dort Aktenstücke in Akten eingeordnet wurden und Akten von dort auch zur Bearbeitung (Datenpflege, Richtigstellung von Aktenläufen, uÄ) in das Zimmer 1.35 gebracht und nach ihrer Bearbeitung in das Zimmer 1.32 zurückgebracht wurden. Dieses Betreten wurde hinsichtlich der Schreibkräfte St. und Sü. von der Kammerassistentin B. wahrgenommen (und dem Referenten S nach Erhalt der an ihn ergangenen Disziplinaranzeige mitgeteilt) und wurde hinsichtlich der Schreibkräfte St. und B vom Beschwerdeführer selbst wahrgenommen. Das Einordnen von Aktenstücken in Akten und die dafür erforderliche Suche von Akten samt Betreten der Richterzimmer wird in der Außenstelle Innsbruck regelmäßig auch von Schreibkräften durchgeführt.
...
1.2.9. Am 02.06.2020 kehrte der Referent S an seinen physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle Innsbruck zurück. Aus diesem Anlass fand an diesem Tag ein Gespräch zwischen dem Referenten S und dem Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter statt, in welchem der Referent S zusammengefasst über die festgestellten Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration in seinem Referat und auch über die sein Referat betreffende übermittelte Sachverhaltsdarstellung sowie über den Umstand seiner neuen Zuteilung an andere Gerichtsabteilungen ab diesem Tag informiert wurde.
1.2.10. In der Folge fand am 15.07.2020 ein Gespräch in Anwesenheit u.a. des Beschwerdeführers, des Kammervorsitzenden, des Präsidenten und des Vizepräsidenten statt, in welchem die im April/Mai 2020 durchgeführten Maßnahmen nicht thematisiert wurden.
...
1.3. Mit Schreiben vom 04.08.2020, zugestellt am 06.08.2020, wurde gegen den Referenten S eine Disziplinaranzeige erstattet, von welcher er den Beschwerdeführer am Tag der Zustellung in Kenntnis setzte.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 17.09.2020 eine Disziplinaranzeige erstattet. Die gegen den vom Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht erlassenen Einleitungsbeschluss vom 05.02.2021 vom Beschwerdeführer erhobene Revision ist nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.“
6
In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesverwaltungsgericht betreffend Spruchpunkt II. A, mit dem die Beschwerde des Erstrevisionswerbers - abgesehen von Spruchpunkt I. A - zurückgewiesen wurde, zu dem Ergebnis, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliege, sodass die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei. Es führte aus, dass der Kammervorsitzende im Rahmen der Dienstaufsicht durch Erteilung des konkreten Auftrages an den Referenten Ke. und die Verwaltungsassistentin Mag. S zur Prüfung der vorgefundenen Akten/nicht eingeordneten Aktenstücke der vom Referenten S betreuten Gerichtsabteilungen auf offene Aufträge und sonstige notwendige Veranlassungen - auch ohne dessen Zustimmung - erfolgen durfte, um nicht selbst gesetz- bzw. weisungswidrig zu handeln. Eine im Rahmen einer pandemiebedingten Ausnahmesituation erfolgte Suche von Akten zur Einordnung von Aktenstücken und die teilweise Entnahme dieser Akten aus dem Zimmer des Revisionswerbers auch zur Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen stelle nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine „Durchsuchung“ im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (systematische Suche nach einem bestimmten Gegenstand oder einer Person) dar. Die Maßnahme sei auch nicht ohne begründeten Anlass erfolgt.In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesverwaltungsgericht betreffend Spruchpunkt römisch zwei. A, mit dem die Beschwerde des Erstrevisionswerbers - abgesehen von Spruchpunkt römisch eins. A - zurückgewiesen wurde, zu dem Ergebnis, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliege, sodass die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei. Es führte aus, dass der Kammervorsitzende im Rahmen der Dienstaufsicht durch Erteilung des konkreten Auftrages an den Referenten Ke. und die Verwaltungsassistentin Mag. S zur Prüfung der vorgefundenen Akten/nicht eingeordneten Aktenstücke der vom Referenten S betreuten Gerichtsabteilungen auf offene Aufträge und sonstige notwendige Veranlassungen - auch ohne dessen Zustimmung - erfolgen durfte, um nicht selbst gesetz- bzw. weisungswidrig zu handeln. Eine im Rahmen einer pandemiebedingten Ausnahmesituation erfolgte Suche von Akten zur Einordnung von Aktenstücken und die teilweise Entnahme dieser Akten aus dem Zimmer des Revisionswerbers auch zur Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen stelle nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine „Durchsuchung“ im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (systematische Suche nach einem bestimmten Gegenstand oder einer Person) dar. Die Maßnahme sei auch nicht ohne begründeten Anlass erfolgt.
7
Zu den vom Erstrevisionswerber behaupteten Maßnahmen der Durchsuchung von Kuverts sowie der Beschlagnahme und dem Einscannen von Dokumenten sei, mit Ausnahme der E-Mail vom 13. Juni 2017, auszuführen, dass der E-Mail-Verkehr des Referenten S mit einem Richter (M) vom 20. April 2017 und vom 14. Juli 2017 weder den Erstrevisionswerber noch in seinem Zimmer (1.32) vorgenommene Vorgänge beträfen, womit sie seine Rechtssphäre nicht berührten und ihm gegenüber keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellten.
8
Zu den darüber hinaus im Zimmer des Referenten S vorgefundenen und direkt den Erstrevisionswerber betreffenden Unterlagen/Dokumenten (Schreiben der WKStA vom 18. März 2020, Beurteilungsbögen zu Kursen und Werbematerial) sei zunächst festzuhalten, dass nach diesen Unterlagen/Dokumenten keineswegs konkret gesucht worden sei bzw. Büromöbel nicht nach diesen durchsucht worden seien. Diese Unterlagen/Dokumente seien lediglich im Zuge der allgemeinen Durchsicht der auf dem - unaufgeräumten - physischen Arbeitsplatz des Referenten S aufgefundenen Aktenstücke zur Prüfung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen vorgefunden worden. Im Gegensatz zur E-Mail vom 13. Juni 2017 seien diese Unterlagen/Dokumente auch nicht eingescannt worden. Es werde vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es sich bei dem Schreiben der WKStA vom 18. März 2020 und den Beurteilungsbögen um private Unterlagen/Dokumente handle, die in keinem Zusammenhang mit dem Auftrag des Kammervorsitzenden hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Referenten S und der Ausführung dieses Auftrages stünden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass im Zuge der Prüfung der auf dem physischen Arbeitsplatz vorgefundenen Unterlagen eben auch in das - unverschlossene - Kuvert mit dem Schreiben der WKStA vom 18. März 2020 und in das Kuvert mit den Beurteilungsbögen habe Einsicht genommen werden müssen, um ihre etwaige Qualifikation als Aktenstücke und ihre daher notwendige Zuordnung zu konkreten Verfahren zu prüfen. Aus diesen Gründen sei auch hinsichtlich dieser Vorgänge ein möglicher Eingriff in die Rechtssphäre des Erstrevisionswerbers und das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verneinen.
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Schließlich sei im Hinblick auf die vom Erstrevisionswerber angedeutete Entnahme der Strafanzeige vom 19. Dezember 2019 aus seinem Zimmer auf die in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen zu verweisen, wonach er dies nicht habe glaubhaft machen können. Somit sei zu diesem Schriftstück das Vorliegen einer möglichen Maßnahme im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG schon von vornherein auszuschließen.Schließlich sei im Hinblick auf die vom Erstrevisionswerber angedeutete Entnahme der Strafanzeige vom 19. Dezember 2019 aus seinem Zimmer auf die in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen zu verweisen, wonach er dies nicht habe glaubhaft machen können. Somit sei zu diesem Schriftstück das Vorliegen einer möglichen Maßnahme im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG schon von vornherein auszuschließen.
10
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes scheitere die Qualifikation sämtlicher hier behandelter vom Erstrevisionswerber im Zimmer des Referenten S (1.35) und in seinem Zimmer (1.32) durchgeführter Maßnahmen als ihm gegenüber ergangener Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt somit bereits am nichtvorliegenden Eingriff in seine Rechtssphäre.
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Die Behörde habe daher ein „schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln“ gesetzt, welches im Wege einer Verhaltensbeschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nur unter der Voraussetzung bekämpfbar wäre, dass die Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht ausdrücklich einfachgesetzlich vorgesehen wäre.Die Behörde habe daher ein „schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln“ gesetzt, welches im Wege einer Verhaltensbeschwerde nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nur unter der Voraussetzung bekämpfbar wäre, dass die Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht ausdrücklich einfachgesetzlich vorgesehen wäre.
12
Bei diesem Ergebnis erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde hinsichtlich der bislang behandelten Maßnahmen rechtzeitig sei.
13
Die Revision sei in diesem Zusammenhang nicht zulässig, weil die Frage „der Abgrenzung eines möglichen Eingriffs in die Rechtssphäre“ des Erstrevisionswerbers auf Grund von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe beantwortet werden können.
14
Zu I. A (teilweise Stattgabe der Beschwerde, soweit sie sich auf das Einscannen der E-Mail des Erstrevisionswerbers an den Referenten S vom 13. Juni 2017 beziehe) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Maßnahmenbeschwerde sei diesbezüglich zulässig. Das vom Erstrevisionswerber an den Referenten S am 13. Juni 2017 gesendete E-Mail (betreffend einer Weisung des Erstrevisionswerbers, ihm über alle Fehler in seinem Zuständigkeitsbereich zu berichten) sei im Zuge der im April/Mai 2020 durchgeführten allgemeinen Prüfung des physischen Arbeitsplatzes des Referenten S auf offene Aufträge und sonstige notwendige Veranlassungen in ausgedruckter Form vorgefunden und daraufhin eingescannt sowie auf Seite 257 des Berichtes zum Arbeitsplatz S vollständig abgebildet worden. Es liege in der Natur der Sache, dass im Zuge einer allgemeinen Prüfung auf offene Aufträge und sonstige notwendige Veranlassungen an einem - unaufgeräumten - physischen Arbeitsplatz eines für mehrere Gerichtsabteilungen zuständigen Referenten auch Dokumente/Unterlagen vorgefunden würden, die nicht Akten der von ihm betreuten Gerichtsabteilungen beträfen. Im Gegensatz zur Vorgehensweise hinsichtlich des Schreibens der WKStA vom 18. März 2020, dessen Vorfinden/Existenz auf Seite 255 des Berichts nur dokumentiert worden sei, sei der Ausdruck der vom Erstrevisionswerber gesendeten E-Mail vom 13. Juni 2017 nicht nur vorgefunden und dies im Bericht festgehalten worden, sondern sei diese E-Mail darüber hinaus auch eingescannt und in dem Bericht auf Seite 257 vollständig abgebildet worden. Dabei handle es sich jedenfalls um einen besonders intensiven Eingriff in die Rechtssphäre des Erstrevisionswerbers, zumal diese E-Mail keinen Bezug zu irgendeinem konkreten Verfahren der vom Referenten S betreuten Gerichtsabteilungen aufweise und daher keine ersichtliche Notwendigkeit ihres Einscannens bestanden habe. An diesen Annahmen würden auch die Tatsachen nichts ändern, dass diese E-Mail im Zimmer des Referenten S und nicht im Zimmer des Erstrevisionswerbers vorgefunden worden und dass der damalige Kammervorsitzende in dieser E-Mail „CC“ gesetzt worden sei. Das Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 stelle daher einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.Zu römisch eins. A (teilweise Stattgabe der Beschwerde, soweit sie sich auf das Einscannen der E-Mail des Erstrevisionswerbers an den Referenten S vom 13. Juni 2017 beziehe) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Maßnahmenbeschwerde sei diesbezüglich zulässig. Das vom Erstrevisionswerber an den Referenten S am 13. Juni 2017 gesendete E-Mail (betreffend einer Weisung des Erstrevisionswerbers, ihm über alle Fehler in seinem Zuständigkeitsbereich zu berichten) sei im Zuge der im April/Mai 2020 durchgeführten allgemeinen Prüfung des physischen Arbeitsplatzes des Referenten S auf offene Aufträge und sonstige notwendige Veranlassungen in ausgedruckter Form vorgefunden und daraufhin eingescannt sowie auf Seite 257 des Berichtes zum Arbeitsplatz S vollständig abgebildet worden. Es liege in der Natur der Sache, dass im Zuge einer allgemeinen Prüfung auf offene Aufträge und sonstige notwendige Veranlassungen an einem - unaufgeräumten - physischen Arbeitsplatz eines für mehrere Gerichtsabteilungen zuständigen Referenten auch Dokumente/Unterlagen vorgefunden würden, die nicht Akten der von ihm betreuten Gerichtsabteilungen beträfen. Im Gegensatz zur Vorgehensweise hinsichtlich des Schreibens der WKStA vom 18. März 2020, dessen Vorfinden/Existenz auf Seite 255 des Berichts nur dokumentiert worden sei, sei der Ausdruck der vom Erstrevisionswerber gesendeten E-Mail vom 13. Juni 2017 nicht nur vorgefunden und dies im Bericht festgehalten worden, sondern sei diese E-Mail darüber hinaus auch eingescannt und in dem Bericht auf Seite 257 vollständig abgebildet worden. Dabei handle es sich jedenfalls um einen besonders intensiven Eingriff in die Rechtssphäre des Erstrevisionswerbers, zumal diese E-Mail keinen Bezug zu irgendeinem konkreten Verfahren der vom Referenten S betreuten Gerichtsabteilungen aufweise und daher keine ersichtliche Notwendigkeit ihres Einscannens bestanden habe. An diesen Annahmen würden auch die Tatsachen nichts ändern, dass diese E-Mail im Zimmer des Referenten S und nicht im Zimmer des Erstrevisionswerbers vorgefunden worden und dass der damalige Kammervorsitzende in dieser E-Mail „CC“ gesetzt worden sei. Das Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 stelle daher einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
15
In diesem Zusammenhang sei auch die Legitimation des Erstrevisionswerbers zur Beschwerdeerhebung gegeben: Durch das Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 sei die Möglichkeit eines Eingriffs in subjektive Rechte des Revisionswerbers, wie insbesondere in sein Recht auf Achtung des Briefverkehrs nach Art. 8 EMRK gegeben.In diesem Zusammenhang sei auch die Legitimation des Erstrevisionswerbers zur Beschwerdeerhebung gegeben: Durch das Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 sei die Möglichkeit eines Eingriffs in subjektive Rechte des Revisionswerbers, wie insbesondere in sein Recht auf Achtung des Briefverkehrs nach Artikel 8, EMRK gegeben.
16
Die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde betrage sechs Wochen und beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt habe (Hinweis auf § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG). Der Erstrevisionswerber habe von dem Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 und ihrer Wiedergabe im Bericht zum Arbeitsplatz S durch die unmittelbar nach Zustellung der gegen den Referenten S erhobenen Disziplinaranzeige vom 4. August 2020 (zugestellt am 6. August 2020) erfolgten Mitteilung durch den Referenten S Kenntnis erlangt. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe somit an diesem Tag zu laufen begonnen und am 17. September 2020 geendet, womit die vom Erstrevisionswerber erhobene Maßnahmenbeschwerde vom 7. September 2020 diesbezüglich rechtzeitig sei. Die Maßnahmenbeschwerde sei somit diesbezüglich zulässig, sie sei auch berechtigt.Die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde betrage sechs Wochen und beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt habe (Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Der Erstrevisionswerber habe von dem Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 und ihrer Wiedergabe im Bericht zum Arbeitsplatz S durch die unmittelbar nach Zustellung der gegen den Referenten S erhobenen Disziplinaranzeige vom 4. August 2020 (zugestellt am 6. August 2020) erfolgten Mitteilung durch den Referenten S Kenntnis erlangt. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe somit an diesem Tag zu laufen begonnen und am 17. September 2020 geendet, womit die vom Erstrevisionswerber erhobene Maßnahmenbeschwerde vom 7. September 2020 diesbezüglich rechtzeitig sei. Die Maßnahmenbeschwerde sei somit diesbezüglich zulässig, sie sei auch berechtigt.
17
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK habe jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK habe jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.
18
Das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Briefverkehrs sei weit auszulegen, sein Schutzbereich umfasse sämtliche privaten und nicht-privaten schriftlichen Mitteilungen. Dieser Schutz beziehe sich einerseits auf den Kommunikationsweg/Kommunikationsvorgang und andererseits auf Mitteilungen, die bereits bei ihrem Empfänger angekommen seien und von diesem aufbewahrt würden. Durch die Freiheit des Briefverkehrs (der Korrespondenz) sollten nicht-öffentliche Mitteilungen von einer Person zur anderen vor Eingriffen des Staates geschützt werden. Auch die Kommunikation per E-Mail falle unter den dadurch garantierten Schutz. Als Eingriff in das Recht auf Achtung des Briefverkehrs (der Korrespondenz) falle ua. das Kopieren von Briefen und E-Mails (Hinweis auf die hierzu bestehende Judikatur des EGMR in Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, Seite 240f und 245).Das von Artikel 8, EMRK garantierte Recht auf Achtung des Briefverkehrs sei weit auszulegen, sein Schutzbereich umfasse sämtliche privaten und nicht-privaten schriftlichen Mitteilungen. Dieser Schutz beziehe sich einerseits auf den Kommunikationsweg/Kommunikationsvorgang und andererseits auf Mitteilungen, die bereits bei ihrem Empfänger angekommen seien und von diesem aufbewahrt würden. Durch die Freiheit des Briefverkehrs (der Korrespondenz) sollten nicht-öffentliche Mitteilungen von einer Person zur anderen vor Eingriffen des Staates geschützt werden. Auch die Kommunikation per E-Mail falle unter den dadurch garantierten Schutz. Als Eingriff in das Recht auf Achtung des Briefverkehrs (der Korrespondenz) falle ua. das Kopieren von Briefen und E-Mails (Hinweis auf die hierzu bestehende Judikatur des EGMR in Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, Seite 240f und 245).
19
Das erfolgte Einscannen dieser E-Mail stelle einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art. 8 EMRK dar, für den es einer gesetzlichen Grundlage und des Vorliegens der Verhältnismäßigkeit bedürfe.Das erfolgte Einscannen dieser E-Mail stelle einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Artikel 8, EMRK dar, für den es einer gesetzlichen Grundlage und des Vorliegens der Verhältnismäßigkeit bedürfe.
20
Der vom Kammervorsitzenden im Rahmen der ihm nach § 3 und § 5 BVwGG zukommenden gesetzlichen Ermächtigung nach Vorfinden des Zustandes am physischen Arbeitsplatz des Referenten S erteilte Auftrag zur Prüfung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen samt Dokumentation umfasse nach der vorgenommenen Prüfung, ob diese E-Mail einem bestimmten Verfahren der vom Referenten S betreuten Gerichtsabteilungen zugeordnet werden könne, nicht die Berechtigung zum Einscannen dieser, in keinem Bezug zu irgendeinem Verfahren dieser Gerichtsabteilungen stehenden E-Mail. Ein gegenüber dem privaten Interesse des Erstrevisionswerbers an Beachtung seiner Korrespondenz überwiegendes öffentliches Interesse am Einscannen dieser E-Mail und ihrer Darlegung im Bericht zum Arbeitsplatz S sei für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, zumal der festgestellte primäre Zweck der Durchführung dieser Arbeiten in der Aufarbeitung des vorgefundenen Zustandes am Arbeitsplatz des Referenten S und eben nicht vordergründig im Sammeln von Beweisen für mögliche dienst- bzw. disziplinarrechtliche Schritte gelegen gewesen sei.Der vom Kammervorsitzenden im Rahmen der ihm nach Paragraph 3, und Paragraph 5, BVwGG zukommenden gesetzlichen Ermächtigung nach Vorfinden des Zustandes am physischen Arbeitsplatz des Referenten S erteilte Auftrag zur Prüfung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen samt Dokumentation umfasse nach der vorgenommenen Prüfung, ob diese E-Mail einem bestimmten Verfahren der vom Referenten S betreuten Gerichtsabteilungen zugeordnet werden könne, nicht die Berechtigung zum Einscannen dieser, in keinem Bezug zu irgendeinem Verfahren dieser Gerichtsabteilungen stehenden E-Mail. Ein gegenüber dem privaten Interesse des Erstrevisionswerbers an Beachtung seiner Korrespondenz überwiegendes öffentliches Interesse am Einscannen dieser E-Mail und ihrer Darlegung im Bericht zum Arbeitsplatz S sei für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, zumal der festgestellte primäre Zweck der Durchführung dieser Arbeiten in der Aufarbeitung des vorgefundenen Zustandes am Arbeitsplatz des Referenten S und eben nicht vordergründig im Sammeln von Beweisen für mögliche dienst- bzw. disziplinarrechtliche Schritte gelegen gewesen sei.
21
Der durch das Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 erfolgte Eingriff in das Recht des Revisionswerbers auf Achtung des Briefverkehrs nach Art. 8 EMRK sei daher nicht verhältnismäßig und somit ohne Rechtfertigung erfolgt. Der Maßnahmenbeschwerde sei daher diesbezüglich Folge zu geben und das Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 gemäß Art. 8 EMRK für rechtswidrig zu erklären.Der durch das Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 erfolgte Eingriff in das Recht des Revisionswerbers auf Achtung des Briefverkehrs nach Artikel 8, EMRK sei daher nicht verhältnismäßig und somit ohne Rechtfertigung erfolgt. Der Maßnahmenbeschwerde sei daher diesbezüglich Folge zu geben und das Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 gemäß Artikel 8, EMRK für rechtswidrig zu erklären.
22
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Erstrevisionswerbers (Ra 2022/12/0047) mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, die angefochtenen Maßnahmen kostenpflichtig zur Gänze für rechtswidrig erklären und aufheben, in eventu gemäß § 42 Abs. 2 VwGG die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise oder zur Gänze aufheben.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Erstrevisionswerbers (Ra 2022/12/0047) mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden, die angefochtenen Maßnahmen kostenpflichtig zur Gänze für rechtswidrig erklären und aufheben, in eventu gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise oder zur Gänze aufheben.
23
Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die Revision als unzulässig zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen.
24
Der Erstrevisionswerber erstattete eine Revisionsergänzung, in der er geltend machte, durch die Maßnahmen der Justizverwaltung in seinem Recht verletzt zu sein, als Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt (Hinweis auf § 20 HinweisgeberInnenschutzgesetz) und nicht benachteiligt (Hinweis auf § 58b RStDG) zu werden.Der Erstrevisionswerber erstattete eine Revisionsergänzung, in der er geltend machte, durch die Maßnahmen der Justizverwaltung in seinem Recht verletzt zu sein, als Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt (Hinweis auf Paragraph 20, HinweisgeberInnenschutzgesetz) und nicht benachteiligt (Hinweis auf Paragraph 58 b, RStDG) zu werden.
25
Gegen Spruchpunkt I. A richtet sich die Revision des Zweitrevisionswerbers mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis im Umfang dieses Spruchpunktes aufzuheben, in eventu gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig zurückgewiesen werde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. A richtet sich die Revision des Zweitrevisionswerbers mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis im Umfang dieses Spruchpunktes aufzuheben, in eventu gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig zurückgewiesen werde.
26
Der Erstrevisionswerber erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die Revision als unzulässig zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen.
27
§ 3 Abs. 1 und 2 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 10/2013 lauten:Paragraph 3, Absatz eins, und 2 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, lauten: „Organe des Bundesverwaltungsgerichtes
Präsident
§ 3. (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.Paragraph 3, (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (Paragraph 78 a, des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf - außer im Fall des Vizepräsidenten und der Kammervorsitzenden - der Zustimmung des betreffenden sonstigen Mitgliedes und kann vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die sonstigen Mitglieder an die Weisungen des Präsidenten gebunden.“
28
Zur Revision des Erstrevisionswerbers (Ra 2022/12/0047):
29
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ua. vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei in Abweichung von zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass lediglich schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln und nicht Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, insbesondere soweit es davon ausgegangen sei, dass in zwei im Zimmer des Referenten S vorgefundene Kuverts mit privaten Unterlagen des Erstrevisionswerbers Einsicht genommen worden sei. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Durchsuchung der Zimmer des Referenten S und des Erstrevisionswerbers erfolgt, wofür keine gesetzliche Ermächtigung vorgelegen sei.
30
Schon mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Sie ist auch berechtigt.
31
Das Bundesverwaltungsgericht ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine Durchsuchung der Zimmer des Referenten S und des Erstrevisionswerbers nicht erfolgt sei und dass die gesetzten Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht erforderlich und gerechtfertigt seien.
32
Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. etwa VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0085; 4.5.2022, Ra 2022/09/0029, jeweils mwN).Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche , etwa VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0085; 4.5.2022, Ra 2022/09/0029, jeweils mwN). 33
Der Verwaltungsgerichtshof hat zB in seinem Erkenntnis vom 29. August 2018, Ra 2017/17/0419, ausgesprochen, dass durch den Schutz des Hausrechtes ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden soll; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (Hinweis auf VfSlg. 12.053/1989 sowie 10.897/1986, jeweils mwN). Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (Hinweis auf VfSlg. 14.864/1997 sowie 13.049/1992).Der Verwaltungsgerichtshof hat zB in seinem Erkenntnis vom 29. August 2018, Ra 2017/17/0419, ausgesprochen, dass durch den Schutz des Hausrechtes ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden soll; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (Hinweis auf VfSlg. 12.053 aus 1989, sowie 10.897 aus 1986,, jeweils mwN). Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (Hinweis auf VfSlg. 14.864 aus 1997, sowie 13.049 aus 1992,).
34
Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK geht allerdings über jenen des Schutzbereichs des Hausrechts gemäß Art. 9 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (iVm dem Gesetz zum Schutz des Hausrechts, RGBl. 88/1862) hinaus (vgl. VwGH 29.8.2018, Ra 2017/17/0419). Eine Maßnahme, die als unzulässige Hausdurchsuchung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes anzusehen ist, ist jedenfalls auch eine gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßende Durchsuchung (vgl. implizit etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0054; 22.2.2007, 2006/11/0154).Der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK geht allerdings über jenen des Schutzbereichs des Hausrechts gemäß Artikel 9, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger in Verbindung mit , dem Gesetz zum Schutz des Hausrechts, RGBl. 88 aus 1862,) hinaus vergleiche , VwGH 29.8.2018, Ra 2017/17/0419). Eine Maßnahme, die als unzulässige Hausdurchsuchung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes anzusehen ist, ist jedenfalls auch eine gegen Artikel 8, Absatz eins, EMRK verstoßende Durchsuchung vergleiche , implizit etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0054; 22.2.2007, 2006/11/0154). 35
Nach der Rechtsprechung des EGMR hat der Angestellte auch bezüglich des Büros eine legitime Erwartung der Privatheit, zumindest betreffend den Schreibtisch und die Kästen, wenn darin persönliche Dinge aufbewahrt werden. Derartige Arrangements sind üblich. Das gilt auch für öffentlich Bedienstete, und wenn deren Büros in öffentlichen Gebäuden untergebracht sind. Eine Durchsuchung von Schreibtisch und Kästen durch staatliche Organe greift daher in das Recht auf Privatleben ein (EGMR 26.7.2007, Peev/Bulgarien, 64.209/01, vgl. auch VfSlg. 8.299/1978).Nach der Rechtsprechung des EGMR hat der Angestellte auch bezüglich des Büros eine legitime Erwartung der Privatheit, zumindest betreffend den Schreibtisch und die Kästen, wenn darin persönliche Dinge aufbewahrt werden. Derartige Arrangements sind üblich. Das gilt auch für öffentlich Bedienstete, und wenn deren Büros in öffentlichen Gebäuden untergebracht sind. Eine Durchsuchung von Schreibtisch und Kästen durch staatliche Organe greift daher in das Recht auf Privatleben ein (EGMR 26.7.2007, Peev/Bulgarien, 64.209/01, vergleiche , auch VfSlg. 8.299 aus 1978,).
36
Im Revisionsfall hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass das Einordnen von Aktenstücken in Akten und die dafür erforderliche Suche der Akten in der Außenstelle Innsbruck samt Betreten von Richterzimmern regelmäßig auch von Schreibkräften durchgeführt wird. Ein derartiges Arrangement erscheint dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebes durchaus plausibel.
37
Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass jene Bediensteten, die die Maßnahmen setzten, lediglich als Vertreter des Referenten S eingeschritten seien, kann dem nicht beigetreten werden. Nach den getroffenen Feststellungen wurden nämlich weisungsgemäß mehrfach Mängel der Arbeitstätigkeit des Referenten S dokumentiert und im Weiteren an Vorgesetzte berichtet. In dieser Tätigkeit liegt jedenfalls keine Erfüllung von Aufgaben eines Vertreters. Es ist in diesem Zusammenhang auch klar, wonach unter anderem im Zimmer des Referenten S gesucht wurde, nämlich nach Aktenbestandteilen, mit denen der Nachweis der Mangelhaftigkeit der Arbeitstätigkeit des Referenten S erbracht werden sollte, um diese zu dokumentieren.
38
Zur Beantwortung der Frage, ob mit den getroffenen Maßnahmen eine Durchsuchung erfolgte, mit der in das Privatleben des Revisionswerbers eingegriffen wurde, ist im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu prüfen, ob ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Betroffenen, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, erfolgte. Mit den Worten des EGMR ist zu prüfen, ob der Betroffene eine legitime Erwartung der Privatheit hatte.
39
Das Bundesverwaltungsgericht ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass in ein unverschlossenes Kuvert mit dem Schreiben der WKStA vom 18. März 2020 an den Erstrevisionswerber und in das unverschlossene Kuvert mit den Beurteilungsbögen zu Kursen des Erstrevisionswerbers Einsicht genommen wurde. Feststellungen, auf Grund derer beurteilt werden könnte, ob der Erstrevisionswerber eine legitime Erwartung der Privatheit haben durfte, wurden nicht getroffen. Dabei wäre sowohl das äußerliche Erscheinungsbild als auch der Aufbewahrungsort der aufgefundenen Schriftstücke relevant.
40
Liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, so kann sich dagegen auch jemand wehren, der nur zufällig oder unbeabsichtigt von diesem Akt bzw. von seinen Folgen getroffen wird (vgl. Kneihs, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004, 324 ff). Auch ein Fehlverhalten in Teilbereichen führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme insgesamt (vgl. VwGH 19.1.2010, 2007/05/0254; 13.12.2005, 2004/01/0547).Liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, so kann sich dagegen auch jemand wehren, der nur zufällig oder unbeabsichtigt von diesem Akt bzw. von seinen Folgen getroffen wird vergleiche , Kneihs, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004, 324 ff). Auch ein Fehlverhalten in Teilbereichen führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme insgesamt vergleiche , VwGH 19.1.2010, 2007/05/0254; 13.12.2005, 2004/01/0547). 41
Festzuhalten ist weiters, dass ein Eingriff in das Privatleben des Erstrevisionswerbers nicht schon deshalb gerechtfertigt wäre, weil er im Rahmen der Dienstaufsicht erfolgt ist. Die Rechtmäßigkeit eines Handelns im Rahmen der Dienstaufsicht findet nämlich jedenfalls dort ihr Ende, wo durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen wird, weil sich in den gesetzlichen Vorschriften über die Dienstaufsicht keine Normen finden, die den Eingriff iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigen würden (vgl. zur Notwendigkeit, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, etwa das bereits zitierte Urteil des EGMR Peev/Bulgarien). Auch eine Verhältnismäßigkeit des Vorgehens kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Durchsuchung des Zimmers des Referenten S in dessen Abwesenheit, ohne seine Zustimmung einzuholen, erforderlich gewesen sein sollte.Festzuhalten ist weiters, dass ein Eingriff in das Privatleben des Erstrevisionswerbers nicht schon deshalb gerechtfertigt wäre, weil er im Rahmen der Dienstaufsicht erfolgt ist. Die Rechtmäßigkeit eines Handelns im Rahmen der Dienstaufsicht findet nämlich jedenfalls dort ihr Ende, wo durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Privatsphäre des Betroffenen eingegriffen wird, weil sich in den gesetzlichen Vorschriften über die Dienstaufsicht keine Normen finden, die den Eingriff iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK rechtfertigen würden vergleiche , zur Notwendigkeit, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, etwa das bereits zitierte Urteil des EGMR Peev/Bulgarien). Auch eine Verhältnismäßigkeit des Vorgehens kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Durchsuchung des Zimmers des Referenten S in dessen Abwesenheit, ohne seine Zustimmung einzuholen, erforderlich gewesen sein sollte.
42
Was die im Zimmer des Erstrevisionswerbers aufbewahrte, von ihm erstattete strafgerichtliche Anzeige betrifft, stellte das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, dass das Dokument nicht aus dem Zimmer des Erstrevisionswerbers entfernt und wieder zurückgelegt worden sei. Eine derartige Vorgehensweise stellt jedoch kein Element einer Durchsuchung dar, sodass ausgehend von dieser Feststellung nicht beurteilt werden kann, ob eine das Privatleben des Erstrevisionswerbers verletzende Durchsuchung seines Zimmers stattgefunden hat. Es wären Feststellungen zu treffen gewesen, auf Grund derer hätte beurteilt werden können, ob und in welcher Weise diese Anzeige des Erstrevisionswerbers von einer Durchsuchung durch Verwaltungsorgane betroffen war (s. dazu die obigen Ausführungen).
43
Sowohl zu den im Zimmer des Referenten S als auch des Erstrevisionswerbers gesetzten Maßnahmen ist festzuhalten, dass Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch dann vorliegen können, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0125, mwN). Dies war hier unzweifelhaft der Fall, weil die Maßnahmen in den Zimmern in Abwesenheit des Referenten S und des Erstrevisionswerbers gesetzt wurden, ohne diese darüber zu informieren und ohne ihre Zustimmung einzuholen.Sowohl zu den im Zimmer des Referenten S als auch des Erstrevisionswerbers gesetzten Maßnahmen ist festzuhalten, dass Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch dann vorliegen können, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken vergleiche , etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0125, mwN). Dies war hier unzweifelhaft der Fall, weil die Maßnahmen in den Zimmern in Abwesenheit des Referenten S und des Erstrevisionswerbers gesetzt wurden, ohne diese darüber zu informieren und ohne ihre Zustimmung einzuholen. 44
Die nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Revisionsergänzung, in der - unter Anführung von Gründen - behauptet wird, der Erstrevisionswerber sei im Recht verletzt, als Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt (Hinweis auf § 20 HinweisgeberInnenschutzgesetz) und nicht benachteiligt (Hinweis auf § 58b RStDG) zu werden, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN).Die nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Revisionsergänzung, in der - unter Anführung von Gründen - behauptet wird, der Erstrevisionswerber sei im Recht verletzt, als Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt (Hinweis auf Paragraph 20, HinweisgeberInnenschutzgesetz) und nicht benachteiligt (Hinweis auf Paragraph 58 b, RStDG) zu werden, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten vergleiche , VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN). 45
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit seinen Spruchpunkt II. A mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit seinen Spruchpunkt römisch zwei. A mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
46
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
47
Zur Revision des Zweitrevisionswerbers (Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes) gegen Spruchpunkt I. A, mit dem das Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 gemäß Art. 8 EMRK für rechtswidrig erklärt wurde:Zur Revision des Zweitrevisionswerbers (Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes) gegen Spruchpunkt römisch eins. A, mit dem das Einscannen der E-Mail vom 13. Juni 2017 gemäß Artikel 8, EMRK für rechtswidrig erklärt wurde:
48
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aufgrund derer beurteilt werden könnte, ob das Einscannen einer E-Mail, das der Justizverwaltung bereits bekannt war, da es ihr vom Absender übermittelt worden sei, eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Briefverkehrs gemäß Art. 8 EMRK darstelle, liege nicht vor.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aufgrund derer beurteilt werden könnte, ob das Einscannen einer E-Mail, das der Justizverwaltung bereits bekannt war, da es ihr vom Absender übermittelt worden sei, eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Briefverkehrs gemäß Artikel 8, EMRK darstelle, liege nicht vor.
49
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Sie ist auch berechtigt.
50
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts wurde am Arbeitsplatz des Referenten S ein Ausdruck einer E-Mail vorgefunden, mit der der Erstrevisionswerber den Referenten S beauftragte, ihm über alle Fehler in seinem Zuständigkeitsbereich zu berichten.
51
Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertritt, diese E-Mail sei schon deshalb der Privatsphäre des Erstrevisionswerbers zuzuordnen, weil sie keinem bestimmten Gerichtsakt zugeordnet werden könne, ist dem nicht beizupflichten. Diese Weisung betrifft nämlich nach ihrem Wortlaut den gesamten gerichtlichen Zuständigkeitsbereich des Erstrevisionswerbers und somit alle seine Gerichtsakten. Anhaltspunkte, dass diese Weisung in irgendeiner Weise die Privatrechtssphäre des Erstrevisionswerbers betreffen könnte, liegen nicht vor.
52
Auch ist dem Argument in der Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, dass das Einscannen eines Ausdruckes einer E-Mail, die den einschreitenden Organwaltern durch Übersenden durch den Erstrevisionswerber ohnehin bereits bekannt war, und die Wiedergabe derselben in einem Bericht an eben jene Organe nicht in Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift.Auch ist dem Argument in der Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, dass das Einscannen eines Ausdruckes einer E-Mail, die den einschreitenden Organwaltern durch Übersenden durch den Erstrevisionswerber ohnehin bereits bekannt war, und die Wiedergabe derselben in einem Bericht an eben jene Organe nicht in Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift.
53
Spruchpunkt I. A des angefochtenen Erkenntnisses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Spruchpunkt römisch eins. A des angefochtenen Erkenntnisses war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 5. Dezember 2023