TE Vwgh Erkenntnis 2023/12/5 Ra 2022/08/0024

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Veröffentlicht am 05.12.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §6
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
MRK Art6
VwGG §24
VwGG §24 Abs1
VwGG §24 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der A H in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2022, W216 2245983-1/4E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aus, dass die Revisionswerberin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 2. Juni 2021 bis 13. Juli 2021 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aus, dass die Revisionswerberin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 2. Juni 2021 bis 13. Juli 2021 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde.
2
Zur Begründung stützte sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Revisionswerberin vom Arbeitsmarktservice (AMS) am 11. Mai 2021 einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Krankenschwester bei einem näher genannten Arbeitgeber erhalten habe, der den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen habe. Die Revisionswerberin hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs das genaue Arbeitsausmaß und die genaue Arbeitszeit etc. zu klären und zu vereinbaren. Soweit die Revisionswerberin nach der Zuweisung der Stelle durch das AMS mit Schreiben vom 11. Mai 2021, am 18. Juni 2021, am 12. Juli 2021 sowie in ihrer Beschwerde angegeben habe, dass sie für den betreffenden Arbeitgeber bereits einmal gearbeitet habe, so begegne diese Angabe „in dieser Allgemeinheit“ keinen Bedenken. Im vorliegenden Fall sei zutage getreten, dass das frühere Dienstverhältnis bei dem in Rede stehenden Arbeitgeber durch Entlassung der Revisionswerberin geendet habe und diese ihre noch bestehenden Ansprüche mit Hilfe der Arbeiterkammer eingefordert habe. In der privaten Sphäre eines Arbeitslosen gelegene Gründe für die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung seien bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 AlVG nicht zu berücksichtigen (Hinweise auf VwGH 17.1.1995, 94/08/0292; 3.7.1990, 90/08/0106). Aus dem Akteninhalt gehe jedoch auch hervor, dass die Revisionswerberin die Entlassung, die zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits über drei Jahre zurückgelegen sei, nicht bekämpft habe und „demnach - wenn auch nur implizit - deren Richtigkeit nicht in Frage gestellt“ habe. Es möge zwar zutreffen, dass die Entlassung sowohl Unmut bei der Revisionswerberin als auch beim ehemaligen Dienstgeber ausgelöst habe und auch nicht ausgeschlossen sei, dass ein solcher bei neuerlichem Aufeinandertreffen erneut ausgelöst werden könne, jedoch hätte die Revisionswerberin zum einen diesem Umstand bereits im Vorfeld entgegensteuern können, indem sie dem AMS bereits bei der Zuweisung der Stelle ihre Bedenken geäußert hätte, was sie jedoch „offenbar unterlassen“ habe. Sie habe gegen ihre Verpflichtung, sich auf zugewiesene Stellen unverzüglich zu bewerben und dem AMS binnen acht Tagen Bescheid zu geben, verstoßen und sei nach der Stellenzuweisung einfach untätig geblieben. Sie habe sich nicht einmal mit dem AMS in Verbindung gesetzt, um zu erklären, weshalb sie sich nicht auf die ihr zugewiesene Stelle bewerben wolle. Die Revisionswerberin habe lediglich - erst später bzw. über Aufforderung des AMS - angeführt, bei diesem Dienstgeber bereits gearbeitet zu haben, was für sich noch keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bewirken könne. Allein aufgrund dieser Reaktion habe das AMS nicht erkennen müssen, dass „darin ein allfälliges Problem im Arbeitsverhältnis zwischen der Revisionswerberin und dem potentiellen Dienstgeber liegen“ könne. Es sei jedenfalls an der Revisionswerberin gelegen gewesen, rechtzeitig mit dem AMS in Kontakt zu treten und die genauen Umstände zu schildern. Zum anderen sei auch nicht erkennbar, dass der ihr zugewiesene Arbeitgeber ihr gegenüber unrechtmäßig gehandelt habe, „zumal keine Unrechtmäßigkeit der vor mehr als drei Jahren zurückliegenden, fristlosen Entlassung erkannt werden“ könne. Die Revisionswerberin wäre demnach verpflichtet gewesen, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben bzw. zumindest in irgendeiner Form nach der Stellenzuweisung tätig zu werden. Sie habe jedoch gar nicht auf die Stellenzuweisung reagiert, was ein erneutes Tätigwerden des AMS erforderlich gemacht habe.Zur Begründung stützte sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Revisionswerberin vom Arbeitsmarktservice (AMS) am 11. Mai 2021 einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Krankenschwester bei einem näher genannten Arbeitgeber erhalten habe, der den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen habe. Die Revisionswerberin hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs das genaue Arbeitsausmaß und die genaue Arbeitszeit etc. zu klären und zu vereinbaren. Soweit die Revisionswerberin nach der Zuweisung der Stelle durch das AMS mit Schreiben vom 11. Mai 2021, am 18. Juni 2021, am 12. Juli 2021 sowie in ihrer Beschwerde angegeben habe, dass sie für den betreffenden Arbeitgeber bereits einmal gearbeitet habe, so begegne diese Angabe „in dieser Allgemeinheit“ keinen Bedenken. Im vorliegenden Fall sei zutage getreten, dass das frühere Dienstverhältnis bei dem in Rede stehenden Arbeitgeber durch Entlassung der Revisionswerberin geendet habe und diese ihre noch bestehenden Ansprüche mit Hilfe der Arbeiterkammer eingefordert habe. In der privaten Sphäre eines Arbeitslosen gelegene Gründe für die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung seien bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht zu berücksichtigen (Hinweise auf VwGH 17.1.1995, 94/08/0292; 3.7.1990, 90/08/0106). Aus dem Akteninhalt gehe jedoch auch hervor, dass die Revisionswerberin die Entlassung, die zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits über drei Jahre zurückgelegen sei, nicht bekämpft habe und „demnach - wenn auch nur implizit - deren Richtigkeit nicht in Frage gestellt“ habe. Es möge zwar zutreffen, dass die Entlassung sowohl Unmut bei der Revisionswerberin als auch beim ehemaligen Dienstgeber ausgelöst habe und auch nicht ausgeschlossen sei, dass ein solcher bei neuerlichem Aufeinandertreffen erneut ausgelöst werden könne, jedoch hätte die Revisionswerberin zum einen diesem Umstand bereits im Vorfeld entgegensteuern können, indem sie dem AMS bereits bei der Zuweisung der Stelle ihre Bedenken geäußert hätte, was sie jedoch „offenbar unterlassen“ habe. Sie habe gegen ihre Verpflichtung, sich auf zugewiesene Stellen unverzüglich zu bewerben und dem AMS binnen acht Tagen Bescheid zu geben, verstoßen und sei nach der Stellenzuweisung einfach untätig geblieben. Sie habe sich nicht einmal mit dem AMS in Verbindung gesetzt, um zu erklären, weshalb sie sich nicht auf die ihr zugewiesene Stelle bewerben wolle. Die Revisionswerberin habe lediglich - erst später bzw. über Aufforderung des AMS - angeführt, bei diesem Dienstgeber bereits gearbeitet zu haben, was für sich noch keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bewirken könne. Allein aufgrund dieser Reaktion habe das AMS nicht erkennen müssen, dass „darin ein allfälliges Problem im Arbeitsverhältnis zwischen der Revisionswerberin und dem potentiellen Dienstgeber liegen“ könne. Es sei jedenfalls an der Revisionswerberin gelegen gewesen, rechtzeitig mit dem AMS in Kontakt zu treten und die genauen Umstände zu schildern. Zum anderen sei auch nicht erkennbar, dass der ihr zugewiesene Arbeitgeber ihr gegenüber unrechtmäßig gehandelt habe, „zumal keine Unrechtmäßigkeit der vor mehr als drei Jahren zurückliegenden, fristlosen Entlassung erkannt werden“ könne. Die Revisionswerberin wäre demnach verpflichtet gewesen, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben bzw. zumindest in irgendeiner Form nach der Stellenzuweisung tätig zu werden. Sie habe jedoch gar nicht auf die Stellenzuweisung reagiert, was ein erneutes Tätigwerden des AMS erforderlich gemacht habe.
3
Die erforderliche Kausalität der Vereitelungshandlung sei jedenfalls gegeben, weil es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreiche, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert worden seien (Hinweis auf VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch die Unterlassung der Bewerbung im vorliegenden Fall „zweifelsfrei“ feststehe. Die Revisionswerberin habe durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Darauf, ob sie sich der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst gewesen sei, komme es nicht an (Hinweis auf VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054).Die erforderliche Kausalität der Vereitelungshandlung sei jedenfalls gegeben, weil es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreiche, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert worden seien (Hinweis auf VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch die Unterlassung der Bewerbung im vorliegenden Fall „zweifelsfrei“ feststehe. Die Revisionswerberin habe durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Darauf, ob sie sich der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst gewesen sei, komme es nicht an (Hinweis auf VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054).
4
Das Vorliegen von Gründen für eine Nachsichtserteilung verneinte das Bundesverwaltungsgericht (nach umfangreicher Wiedergabe von Rechtsprechungsnachweisen zur Berücksichtigungswürdigkeit von Umständen als Nachsichtsgründe) mit dem Hinweis darauf, dass die Revisionswerberin erst am 1. Oktober 2021 und somit erst ca. vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten und jedenfalls nach Ablauf der Ausschlussfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe. Darin könne „eine gewisse zeitliche Nähe zur Vereitelung, die noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag“, nicht erblickt werden, weshalb nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden könne.Das Vorliegen von Gründen für eine Nachsichtserteilung verneinte das Bundesverwaltungsgericht (nach umfangreicher Wiedergabe von Rechtsprechungsnachweisen zur Berücksichtigungswürdigkeit von Umständen als Nachsichtsgründe) mit dem Hinweis darauf, dass die Revisionswerberin erst am 1. Oktober 2021 und somit erst ca. vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten und jedenfalls nach Ablauf der Ausschlussfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe. Darin könne „eine gewisse zeitliche Nähe zur Vereitelung, die noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag“, nicht erblickt werden, weshalb nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden könne.
5
Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung von § 24 Abs. 4 VwGVG zusammengefasst damit, dass „der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion“ aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt erschienen sei. Das Unterlassen der Bewerbung auf die zugewiesene Stelle habe die Revisionswerberin nicht bestritten. Die belangte Behörde habe ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der relevante Sachverhalt sei daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch als unrichtig zu werten. Es liege auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben habe können.Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zusammengefasst damit, dass „der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion“ aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt erschienen sei. Das Unterlassen der Bewerbung auf die zugewiesene Stelle habe die Revisionswerberin nicht bestritten. Die belangte Behörde habe ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der relevante Sachverhalt sei daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch als unrichtig zu werten. Es liege auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben habe können.
6
Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Über die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie auch in der Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen ist.
9
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
10
Ein Verwaltungsgericht hat demnach (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes selbst steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 25.10.2022, Ra 2020/08/0120; 20.2.2023, Ra 2022/11/0144, mwN).Ein Verwaltungsgericht hat demnach (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes selbst steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche , VwGH 25.10.2022, Ra 2020/08/0120; 20.2.2023, Ra 2022/11/0144, mwN).
11
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2020/08/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/08/0104, mwN).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Artikel 6, EMRK vergleiche , VwGH 8.7.2020, Ra 2020/08/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche , etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/08/0104, mwN).
12
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Revisionswerberin im Verfahren vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorbringen zum Sachverhalt wie folgt erstattet hatte:
13
Einem Aktenvermerk des AMS vom 12. Juli 2021 zufolge habe die Revisionswerberin um Rückruf gebeten mit der Begründung, dass sie beim betreffenden Arbeitgeber „bereits gearbeitet“ habe und „dort nicht mehr aufgenommen worden wäre“. Weiters gehen aus dem Akt die folgenden Sachverhaltsausführungen der Revisionswerberin hervor: „Ich habe bei Firma ... schon einmal gearbeitet. Ich hätte keine Möglichkeit mehr gehabt, bei dieser Firma wieder zu arbeiten“ (Beschwerde vom 13. Juli 2021). „Ich muss ... anführen, dass ich mich ganz am Anfang meiner Arbeitslosigkeit (Februar 2021) telefonisch beim AMS erkundigt habe, ob ich mich bei Inseratsstellen[,] wo ich schon beschäftigt wurde, wieder bewerben ... muss. Am Telefon hat mir die Dame vom AMS gesagt, dass ich mich je nachdem, ob ich mit dem ehemaligen Arbeitgeber im Guten oder im Schlechten auseinandergegangen bin, bewerben soll. Die Dame vom AMS hat mir am Telefon wortwörtlich gesagt ...: ‚Ja wenn sie mit dem ehemaligen Arbeitgeber im Schlechten auseinandergegangen sind, werden Sie sich doch nicht bewerben? Oder?‘ Ich habe keine schlechten Absichten gehabt. Ich habe die erhaltene Information wahrgenommen und habe auch nach dieser erhaltenen Information gehandelt. Die Dame vom AMS hat mir am Telefon gesagt: ‚Bitte schicken Sie das aber Ihrer Beraterin‘. Ich habe sie gefragt, was konkret soll ich schreiben. Sie hat mir dann diesen Satz gesagt, welchen ich dann auch komplett wiederholt an meine Beraterin geschrieben habe (16.7.2021). Da wir mit dem ehemaligen Arbeitgeber ... nicht im Guten auseinandergegangen sind, aber leider im Schlechten, darum habe ich mich bei ihm nicht mehr beworben. Er hat mich nicht nur nachteilig behandelt, er hatte mir auch sämtliches Geld nicht ausbezahlt ... Von diesem ehemaligen Arbeitgeber ... musste ich mein verdientes Geld auf rechtlichem Weg zurückholen ...“ (Vorlageantrag vom 2. August 2021).
14
Feststellungen über den Verlauf und Inhalt des von der Revisionswerberin behaupteten Telefongesprächs mit dem AMS im Februar 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen (sondern dazu nur - weitgehend im Konjunktiv - das Vorbringen der Revisionswerberin wiedergegeben). Im Hinblick auf das vorherige Arbeitsverhältnis zum zugewiesenen Arbeitgeber, die näheren Umstände der Beendigung dieses Arbeitverhältnisses und das weitere Verhältnis zwischen der Revisionswerberin und diesem Arbeitgeber hat das Bundesverwaltungsgericht auf das Vorbringen der Revisionswerberin nur summarisch Bezug genommen, dazu aber sodann aufgrund des „Akteninhalts“ eine Reihe von (ergänzenden) faktischen Annahmen getroffen, die sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht decken, und gestützt auf diese Annahmen sodann rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Dass damit der Sachverhalt in den relevanten Punkten (im Hinblick auf die Beurteilung der Kausalität der strittigen Vereitelungshandlung bzw. die Zumutbarkeit der Beschäftigung oder die für eine Beurteilung der Vorsätzlichkeit oder auch der Berücksichtigungswürdigkeit des Sachverhalts im Rahmen der für eine Nachsicht maßgeblichen Umstände) unstrittig und nicht ergänzungsbedürftig war, ist im Revisionsfall nicht zu erkennen. Der vom Verwaltungsgericht zur Begründung des Unterbleibens der Verhandlung erwähnte Umstand, dass die Revisionswerberin das Unterlassen der Bewerbung nicht bestritten habe und die in der Beweiswürdigung angeführte Tatsache, dass die Revisionswerberin selbst vorgebracht habe, dass sie dem AMS ihre dafür ausschlaggebenden Gründe nicht rechtzeitig (sondern erst im Vorlageantrag) mitgeteilt habe, erlaubten es dem Bundesverwaltungsgericht nicht, den gesamten relevanten Sachverhalt für unstrittig und nicht ergänzungsbedürftig zu qualifizieren.
15
Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
16
Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG schon aus diesem Grund aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG schon aus diesem Grund aufzuheben.
17
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. Dezember 2023

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080024.L00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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