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1. Mit Straferkenntnis vom 17. Februar 2021 verhängte die belangte Behörde über den Revisionswerber wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 zweiter Satz iVm. § 1 Abs. 6 und § 111 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 21 Stunden). Dem Revisionswerber wurde zur Last gelegt, er habe es „als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Präsident) des Vereins [„A S“] mit Sitz in R [...] zu verantworten, dass dieser Verein in der Zeit von 28.10.2020 bis 14.01.2021 das Gastgewerbe selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausübte, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, indem der Verein [„A S“] unter [näher genannter] Internet-Adresse [...] gastgewerbliche Tätigkeiten wie z.B. Übernachtungen an einen größeren Personenkreis angeboten hat, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu sein. Das Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen ist der Ausübung des Gewerbes gleichgestellt. Der Verein [„A S“] betreibt und bewirbt das Almhotel [„A H“] in R [...] als Vereinslokal. Auf [näher genannter] Homepage (abgerufen am 14.01.2021) sind Preise für Übernachtungen angeführt.“ Überdies verfügte die belangte Behörde, die Revisionswerberin habe einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- zu zahlen.1. Mit Straferkenntnis vom 17. Februar 2021 verhängte die belangte Behörde über den Revisionswerber wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 6 und Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 21 Stunden). Dem Revisionswerber wurde zur Last gelegt, er habe es „als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Präsident) des Vereins [„A S“] mit Sitz in R [...] zu verantworten, dass dieser Verein in der Zeit von 28.10.2020 bis 14.01.2021 das Gastgewerbe selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausübte, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, indem der Verein [„A S“] unter [näher genannter] Internet-Adresse [...] gastgewerbliche Tätigkeiten wie z.B. Übernachtungen an einen größeren Personenkreis angeboten hat, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu sein. Das Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen ist der Ausübung des Gewerbes gleichgestellt. Der Verein [„A S“] betreibt und bewirbt das Almhotel [„A H“] in R [...] als Vereinslokal. Auf [näher genannter] Homepage (abgerufen am 14.01.2021) sind Preise für Übernachtungen angeführt.“ Überdies verfügte die belangte Behörde, die Revisionswerberin habe einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- zu zahlen.
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2. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. In dieser brachte er unter anderem vor, es habe nie die Absicht bestanden, einen Ertrag oder wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
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3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis vom 17. Februar 2021 mit der Maßgabe, dass es im Spruch anstelle „§ 1 Abs 4 zweiter Satz iVm § 1 Abs 6 und § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994“ zu lauten habe: „§ 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 45/2018, iVm § 111 Abs 1 und 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 94/2017, iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz und § 1 Abs 6 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 45/2018“. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 200,-- zu leisten habe und erklärte die Revision für nicht zulässig. 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis vom 17. Februar 2021 mit der Maßgabe, dass es im Spruch anstelle „§ 1 Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6 und Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 GewO 1994“ zu lauten habe: „§ 366 Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2018,, in Verbindung mit , Paragraph 111, Absatz eins, und 2 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2017,, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung , BGBl I Nr 45/2018“. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 200,-- zu leisten habe und erklärte die Revision für nicht zulässig. 4
In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei Präsident des Vereins „A S“ in R. Der Verein „A S“ habe im Zeitraum von 28. Oktober 2020 bis 14. Jänner 2021 in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, eine dem Gastgewerbe zuzuordnende Tätigkeit zu entfalten. Der Verein „A S“ habe auf näher genannter Internetseite unter anderem Preise für Übernachtungen im Hotel „A H“ angeführt. Das Hotel „A H“ sei „zumindest auch vom gegenständlichen Verein betrieben“ worden. Dies ergebe sich einerseits aus Unterlagen, die eine entsprechende Übereinkunft zwischen dem Verein „A S“ und der - laut dem Revisionswerber die Betriebsführung des Hotels „A H“ innehabenden - GmbH „S“ offenlegen würden. Andererseits ergebe sich dies aus einer Rechnung vom 25. Jänner 2020, auf der unter anderem der Verein „A S“ als auch die GmbH „S“ angeführt seien. Als verrechnete Leistung werde auf dieser Rechnung „aktiv sein und Alpenluft schnuppern“ angeführt, sohin jene Tätigkeit, die auch auf näher genannter Internetseite vom Verein „A S“ angeboten werde. Auch sei über genannte Internetseite eine entsprechende Buchung möglich gewesen. Der Verein „A S“ habe im obengenannten Zeitraum unter dieser Internetseite eine dem Gastgewerbe zuzuordnende Tätigkeit angeboten (§ 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994), dies jedoch ohne über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu verfügen. Mangels entsprechender Gewerbeberechtigung sei der Revisionswerber aufgrund der Bestimmungen des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu bestrafen gewesen.In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei Präsident des Vereins „A S“ in R. Der Verein „A S“ habe im Zeitraum von 28. Oktober 2020 bis 14. Jänner 2021 in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, eine dem Gastgewerbe zuzuordnende Tätigkeit zu entfalten. Der Verein „A S“ habe auf näher genannter Internetseite unter anderem Preise für Übernachtungen im Hotel „A H“ angeführt. Das Hotel „A H“ sei „zumindest auch vom gegenständlichen Verein betrieben“ worden. Dies ergebe sich einerseits aus Unterlagen, die eine entsprechende Übereinkunft zwischen dem Verein „A S“ und der - laut dem Revisionswerber die Betriebsführung des Hotels „A H“ innehabenden - GmbH „S“ offenlegen würden. Andererseits ergebe sich dies aus einer Rechnung vom 25. Jänner 2020, auf der unter anderem der Verein „A S“ als auch die GmbH „S“ angeführt seien. Als verrechnete Leistung werde auf dieser Rechnung „aktiv sein und Alpenluft schnuppern“ angeführt, sohin jene Tätigkeit, die auch auf näher genannter Internetseite vom Verein „A S“ angeboten werde. Auch sei über genannte Internetseite eine entsprechende Buchung möglich gewesen. Der Verein „A S“ habe im obengenannten Zeitraum unter dieser Internetseite eine dem Gastgewerbe zuzuordnende Tätigkeit angeboten (Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994), dies jedoch ohne über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu verfügen. Mangels entsprechender Gewerbeberechtigung sei der Revisionswerber aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zu bestrafen gewesen. 5
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.1 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, es sei unstrittig, dass der Verein „A S“, dessen ehrenamtlicher Präsident der Revisionswerber sei, über keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfüge. Das Verwaltungsgericht habe es jedoch unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln. Hätte das Verwaltungsgericht - wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert (ua. unter Hinweis auf VwGH 11.1.2012,
2010/06/0082) - hinreichende Ermittlungstätigkeiten getätigt, hätte es festgestellt, dass der Verein „A S“ nicht die Beherbergung von Gästen, sondern eine bloße Wohnraumvermietung angeboten hätte. Dabei wäre auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen gewesen.
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Dass der Verein „A S“ Räumlichkeiten des Hotels „A H“ im Rahmen einer Wohnraumvermietung angeboten habe, bringt der Revisionswerber erstmals in der gegenständlichen Revision vor. Im Beschwerdeverfahren gab der Revisionswerber vielmehr an, es habe nie die Absicht bestanden, einen Ertrag zu erzielen. Der Verein „A S“ habe seine Mitglieder lediglich dazu eingeladen, bei der offiziellen Website des Hotels „A H“ Zimmer zu reservieren. Dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung steht somit bereits das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im Revisionsverfahren entgegen (vgl. etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2019/11/0052, mwN).Dass der Verein „A S“ Räumlichkeiten des Hotels „A H“ im Rahmen einer Wohnraumvermietung angeboten habe, bringt der Revisionswerber erstmals in der gegenständlichen Revision vor. Im Beschwerdeverfahren gab der Revisionswerber vielmehr an, es habe nie die Absicht bestanden, einen Ertrag zu erzielen. Der Verein „A S“ habe seine Mitglieder lediglich dazu eingeladen, bei der offiziellen Website des Hotels „A H“ Zimmer zu reservieren. Dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung steht somit bereits das aus Paragraph 41, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im Revisionsverfahren entgegen vergleiche , etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2019/11/0052, mwN).
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Sofern der Revisionswerber ohne Weiteres vorbringt, dass „die Zurverfügungstellung des Wohnraums im Hotel nicht über den Verein abgerechnet wurde, sondern über die [GmbH „S“], welche über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt“, wendet er sich offenkundig gegen entsprechende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der Revisionswerber vermag mit dieser bloßen Behauptung jedoch keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung (vgl. zum diesbezüglichen Prüfmaßstab etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0162, mwN) des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Sofern der Revisionswerber ohne Weiteres vorbringt, dass „die Zurverfügungstellung des Wohnraums im Hotel nicht über den Verein abgerechnet wurde, sondern über die [GmbH „S“], welche über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt“, wendet er sich offenkundig gegen entsprechende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der Revisionswerber vermag mit dieser bloßen Behauptung jedoch keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vergleiche , zum diesbezüglichen Prüfmaßstab etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0162, mwN) des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.
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Der abschließende Hinweis des Revisionswerbers, dass das gegenständlich angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zu einem anderen - näher genannten - Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021 stehe, zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil mit dem bloßen Hinweis auf eine uneinheitliche Judikatur der Verwaltungsgerichte für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 7.4.2022, Ra 2022/03/0074, mwN).Der abschließende Hinweis des Revisionswerbers, dass das gegenständlich angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zu einem anderen - näher genannten - Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021 stehe, zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil mit dem bloßen Hinweis auf eine uneinheitliche Judikatur der Verwaltungsgerichte für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt wird vergleiche , etwa VwGH 7.4.2022, Ra 2022/03/0074, mwN). 12
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Dezember 2023