1
Mit Bescheid vom 9. März 2022 wies die revisionswerbende Behörde (der Landeshauptmann von Wien) den Antrag des im Jahr 2004 geborenen Mitbeteiligten, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 17. Mai 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 (lit. a) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ab, weil der Aufenthalt des Mitbeteiligten zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.Mit Bescheid vom 9. März 2022 wies die revisionswerbende Behörde (der Landeshauptmann von Wien) den Antrag des im Jahr 2004 geborenen Mitbeteiligten, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 17. Mai 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, (Litera a,) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützt auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ab, weil der Aufenthalt des Mitbeteiligten zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.
2
In Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten behob das Verwaltungsgericht Wien mit dem am 4. November 2022 mündlich verkündeten und mit 6. Februar 2023 schriftlich ausgefertigten, angefochtenen Erkenntnis den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 9. März 2022 und erteilte dem Mitbeteiligten einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 (lit. a) NAG für die Dauer von zwölf Monaten. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.In Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten behob das Verwaltungsgericht Wien mit dem am 4. November 2022 mündlich verkündeten und mit 6. Februar 2023 schriftlich ausgefertigten, angefochtenen Erkenntnis den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 9. März 2022 und erteilte dem Mitbeteiligten einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, (Litera a,) NAG für die Dauer von zwölf Monaten. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3
Soweit im Revisionsfall wesentlich, stellte das Verwaltungsgericht fest, der Zusammenführende, der Vater des Mitbeteiligten, ebenfalls ein serbischer Staatsangehöriger, verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Er sei seit dem Jahr 2015 bei einem näher genannten Unternehmen in Österreich beschäftigt und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.632,27. An monatlichen Ausgaben fielen Mietkosten in der Höhe von € 567,10 sowie Betriebskosten in der Höhe von insgesamt € 169,07 an. Darüber hinaus verfüge der Vater des Mitbeteiligten über ein Bankguthaben in der Höhe von € 14.497,76. Der Mitbeteiligte, der während des laufenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet habe, sei seit seinem 18. Geburtstag noch nie erwerbstätig gewesen.
4
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte sei, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung 17 Jahre alt gewesen sei und erst während des anhängigen Niederlassungsverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet habe, als Familienangehöriger im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu qualifizieren.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte sei, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung 17 Jahre alt gewesen sei und erst während des anhängigen Niederlassungsverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet habe, als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zu qualifizieren.
5
Neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen erachtete das Verwaltungsgericht aus näher genannten Gründen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen als erfüllt. Erteilungshindernisse bestünden nicht.
6
Was die im Revisionsfall in Frage stehende allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG anbelangt, hielt das Verwaltungsgericht fest, die finanziellen Mittel, die für den Mitbeteiligten sowie für seine nach dem geplanten Zuzug mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern in die gegenständliche Berechnung miteinzubeziehen seien, betrügen aus näher genannten Überlegungen vor Abzug der regelmäßigen Ausgaben € 2.840,42. Nach Abzug von monatlichen Ausgaben in der Höhe von € 736,17 und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 zweiter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verbleibe ein frei zur Verfügung stehender Betrag in der Höhe von € 2.414,18.Was die im Revisionsfall in Frage stehende allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG anbelangt, hielt das Verwaltungsgericht fest, die finanziellen Mittel, die für den Mitbeteiligten sowie für seine nach dem geplanten Zuzug mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern in die gegenständliche Berechnung miteinzubeziehen seien, betrügen aus näher genannten Überlegungen vor Abzug der regelmäßigen Ausgaben € 2.840,42. Nach Abzug von monatlichen Ausgaben in der Höhe von € 736,17 und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verbleibe ein frei zur Verfügung stehender Betrag in der Höhe von € 2.414,18.
7
Dieser Betrag sei im Hinblick auf die Richtsätze des § 293 ASVG als ausreichend anzusehen. Konkret seien fallbezogen der Ehegattenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (€ 1.625,71) sowie, weil der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei, der Erhöhungssatz für ein Kind gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz iVm § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG (€ 159,--) heranzuziehen, weshalb sich die im Revisionsfall nachzuweisenden finanziellen Mittel in Summe auf € 1.784,71 beliefen.Dieser Betrag sei im Hinblick auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG als ausreichend anzusehen. Konkret seien fallbezogen der Ehegattenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG (€ 1.625,71) sowie, weil der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei, der Erhöhungssatz für ein Kind gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (€ 159,--) heranzuziehen, weshalb sich die im Revisionsfall nachzuweisenden finanziellen Mittel in Summe auf € 1.784,71 beliefen.
8
Bezüglich des Erhöhungssatzes für ein Kind sei, in gleicher Weise wie dies hinsichtlich der Eigenschaft des Mitbeteiligten als Familienangehöriger zu erfolgen habe (Hinweis auf VwGH 9.9.2020,
Ra 2017/22/0021; EuGH 16.7.2020,
B.M.M. ua., C-133/19, C-136/19 und C-137/19), zu fingieren, dass der zum Zeitpunkt der Antragstellung siebzehnjährige Mitbeteiligte nach wie vor minderjährig sei. Die gegenteilige Sichtweise bzw. ein Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten führte auch im gegebenen Kontext dazu, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung hauptsächlich von Umständen abhinge, die in der Sphäre der nationalen Behörden und Gerichte lägen, insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine einen solchen Antrag ablehnende Entscheidung, und nicht von Umständen, die in der Sphäre des Antragstellers lägen.
9
Infolgedessen sei nicht nur im Hinblick auf die Beurteilung der Eigenschaft des Mitbeteiligten als Familienangehöriger, sondern auch hinsichtlich der Frage des für ihn gemäß § 293 ASVG anzuwendenden Richtsatzes davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte minderjährig sei, zumal die Differenz zwischen dem Erhöhungssatz für ein Kind und dem „Einzelpersonenrichtsatz“ gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG ca. € 870,-- betrage und somit die Heranziehung des Erhöhungssatzes für ein Kind im Revisionsfall entscheidungswesentlich sei.Infolgedessen sei nicht nur im Hinblick auf die Beurteilung der Eigenschaft des Mitbeteiligten als Familienangehöriger, sondern auch hinsichtlich der Frage des für ihn gemäß Paragraph 293, ASVG anzuwendenden Richtsatzes davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte minderjährig sei, zumal die Differenz zwischen dem Erhöhungssatz für ein Kind und dem „Einzelpersonenrichtsatz“ gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG ca. € 870,-- betrage und somit die Heranziehung des Erhöhungssatzes für ein Kind im Revisionsfall entscheidungswesentlich sei.
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Auf Basis des für den Mitbeteiligten maßgeblichen Richtsatzes in der Höhe von € 159,-- sei die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG erfüllt, weshalb dem Mitbeteiligten entgegen der von der revisionswerbenden Behörde getroffenen Entscheidung der verfahrensgegenständliche Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei.Auf Basis des für den Mitbeteiligten maßgeblichen Richtsatzes in der Höhe von € 159,-- sei die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt, weshalb dem Mitbeteiligten entgegen der von der revisionswerbenden Behörde getroffenen Entscheidung der verfahrensgegenständliche Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei.
11
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil zur Frage des gemäß § 293 ASVG heranzuziehenden Richtsatzes bei erst im Zuge des Niederlassungsverfahrens volljährig gewordenen Antragstellern Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil zur Frage des gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehenden Richtsatzes bei erst im Zuge des Niederlassungsverfahrens volljährig gewordenen Antragstellern Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Amtsrevision des Landeshauptmanns von Wien, die sich hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts anschließt. Sie bringt dazu vor, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge bei Beurteilung der Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG auf die Minderjährigkeit des Antragstellers zum Antragszeitpunkt abzustellen sei, sei nicht auf die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG sowie die Frage des gemäß § 293 ASVG maßgeblichen Richtsatzes zu übertragen. Der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz iVm. § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG (Erhöhungssatz für ein Kind) sei nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller - wie im Revisionsfall - zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, aber während des anhängigen Niederlassungsverfahrens volljährig geworden sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Amtsrevision des Landeshauptmanns von Wien, die sich hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts anschließt. Sie bringt dazu vor, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge bei Beurteilung der Familienangehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG auf die Minderjährigkeit des Antragstellers zum Antragszeitpunkt abzustellen sei, sei nicht auf die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG sowie die Frage des gemäß Paragraph 293, ASVG maßgeblichen Richtsatzes zu übertragen. Der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (Erhöhungssatz für ein Kind) sei nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller - wie im Revisionsfall - zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, aber während des anhängigen Niederlassungsverfahrens volljährig geworden sei.
13
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision erweist sich in Ansehung der im angefochtenen Erkenntnis zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG angeführten Begründung aus dem Blickwinkel der zuletzt genannten Verfassungsbestimmung als zulässig. Sie ist auch berechtigt.Die Revision erweist sich in Ansehung der im angefochtenen Erkenntnis zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG angeführten Begründung aus dem Blickwinkel der zuletzt genannten Verfassungsbestimmung als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
14
§ 11 NAG lautet auszugweise:Paragraph 11, NAG lautet auszugweise: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11.Paragraph 11,
...
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
...
4.
der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
...
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
...“
15
Der „Ehegattenrichtsatz“, der gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG zur Anwendung gelangt, wenn „mit dem/der EhegattIn oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ein gemeinsamer Haushalt besteht, sowie der bei Nichtvorliegen der genannten Voraussetzung gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehende „Einzelpersonenrichtsatz“ betrugen im Jahr 2022 € 1.625,71, respektive € 1.030,49 (vgl. § 2 Z 56 und 57 der Verordnung BGBl. II Nr. 590/2021).Der „Ehegattenrichtsatz“, der gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG zur Anwendung gelangt, wenn „mit dem/der EhegattIn oder dem/der eingetragenen PartnerIn“ ein gemeinsamer Haushalt besteht, sowie der bei Nichtvorliegen der genannten Voraussetzung gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG heranzuziehende „Einzelpersonenrichtsatz“ betrugen im Jahr 2022 € 1.625,71, respektive € 1.030,49 vergleiche , Paragraph 2, Ziffer 56 und 57 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,). 16
Der in § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG vorgesehene Richtsatz für ein Kind (§ 252 ASVG), um den der in § 293 Abs. 1 lit. a ASVG genannte Richtsatz gegebenenfalls zu erhöhen ist, betrug im Jahr 2022 € 159,-- (vgl. § 2 Z 63 der Verordnung BGBl. II Nr. 590/2021).Der in Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG vorgesehene Richtsatz für ein Kind (Paragraph 252, ASVG), um den der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG genannte Richtsatz gegebenenfalls zu erhöhen ist, betrug im Jahr 2022 € 159,-- vergleiche , Paragraph 2, Ziffer 63, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,). 17
Gemäß § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG gelten die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr als Kinder.Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gelten die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr als Kinder.
18
Im Revisionsfall ist zunächst vorauszuschicken, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von ihm ermittelten Einkommensverhältnisse und die von ihm festgestellten monatlich frei zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel die Frage, ob für den Mitbeteiligten der Richtsatz für ein Kind gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz iVm § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG heranzuziehen ist, als entscheidungserheblich erachtete. Dieser Auffassung bzw. der im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Höhe der monatlich verfügbaren Geldmittel trat der Mitbeteiligte, der keine Revisionsbeantwortung erstattete, ebenso wenig entgegen wie der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nach dem geplanten Zuzug von einem Dreipersonenhaushalt (Ehepaar und ein Kind) auszugehen sei. Im Revisionsverfahren wird daher ebenfalls die Prämisse zugrunde gelegt, dass die Frage, ob neben dem im angefochtenen Erkenntnis veranschlagten „Ehegattenrichtsatz“ der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder jener gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG iVm § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG für den Mitbeteiligten zum Tragen kommt, für die gegenständliche Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ausschlaggebend ist.Im Revisionsfall ist zunächst vorauszuschicken, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von ihm ermittelten Einkommensverhältnisse und die von ihm festgestellten monatlich frei zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel die Frage, ob für den Mitbeteiligten der Richtsatz für ein Kind gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG heranzuziehen ist, als entscheidungserheblich erachtete. Dieser Auffassung bzw. der im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Höhe der monatlich verfügbaren Geldmittel trat der Mitbeteiligte, der keine Revisionsbeantwortung erstattete, ebenso wenig entgegen wie der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nach dem geplanten Zuzug von einem Dreipersonenhaushalt (Ehepaar und ein Kind) auszugehen sei. Im Revisionsverfahren wird daher ebenfalls die Prämisse zugrunde gelegt, dass die Frage, ob neben dem im angefochtenen Erkenntnis veranschlagten „Ehegattenrichtsatz“ der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder jener gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG in Verbindung mit , Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG für den Mitbeteiligten zum Tragen kommt, für die gegenständliche Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG ausschlaggebend ist.
19
Das Bestehen der Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Mitbeteiligten bejahte, setzt voraus, dass das Kind das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Rechtsauffassung, der zufolge im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG und bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind (noch) als minderjährig zu erachten und daher der Richtsatz des § 293 Abs. 1 letzter Satz iVm § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG heranzuziehen sei, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, erweist sich allerdings - wie die Revision zutreffend aufzeigt - als unzutreffend:Das Bestehen der Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Mitbeteiligten bejahte, setzt voraus, dass das Kind das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Rechtsauffassung, der zufolge im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG und bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind (noch) als minderjährig zu erachten und daher der Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG heranzuziehen sei, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, erweist sich allerdings - wie die Revision zutreffend aufzeigt - als unzutreffend:
20
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066, Pkt. 3.3; VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040, Pkt. 5.2.). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel (in aller Regel) zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126, Rn. 22, mwN). Dieser Grundsatz gilt - wie nachstehend zu zeigen ist - auch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, zu dem bei Prüfung der Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie der Anwendbarkeit des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG die Minderjährigkeit des Betreffenden zu bestehen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche , etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066, Pkt. 3.3; VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040, Pkt. 5.2.). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel (in aller Regel) zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen vergleiche , VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126, Rn. 22, mwN). Dieser Grundsatz gilt - wie nachstehend zu zeigen ist - auch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, zu dem bei Prüfung der Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie der Anwendbarkeit des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG die Minderjährigkeit des Betreffenden zu bestehen hat. 21
Das Erkenntnis VwGH 9.9.2020, Ra 2017/22/0021, und die dort in Bezug auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ausnahmsweise als Einschränkung von dem dargestellten Grundsatz getroffene Aussage (vgl. Pkt. 7/8), dass bei Prüfung der Minderjährigkeit eines Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, bezog sich nur auf die Beurteilung der Familienangehörigeneigenschaft im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 9 NAG (minderjähriges lediges Kind des Zusammenführenden). Diese Rechtsauslegung, die auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union EuGH 16.7.2020, B.M.M. ua., C-133/19, C-136/19 und C-137/19, basiert, das zu Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG (Familienangehörigeneigenschaft minderjähriger Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt) erging, ist jedoch nicht auf die Beurteilung der hier in Rede stehenden, allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zu übertragen.Das Erkenntnis VwGH 9.9.2020, Ra 2017/22/0021, und die dort in Bezug auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausnahmsweise als Einschränkung von dem dargestellten Grundsatz getroffene Aussage vergleiche , Pkt. 7/8), dass bei Prüfung der Minderjährigkeit eines Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, bezog sich nur auf die Beurteilung der Familienangehörigeneigenschaft im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG (minderjähriges lediges Kind des Zusammenführenden). Diese Rechtsauslegung, die auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union EuGH 16.7.2020, B.M.M. ua., C-133/19, C-136/19 und C-137/19, basiert, das zu Artikel 4, Absatz eins, Unterabs. 1 Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG (Familienangehörigeneigenschaft minderjähriger Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt) erging, ist jedoch nicht auf die Beurteilung der hier in Rede stehenden, allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu übertragen. 22
Das folgt zum Einen aus der Abgrenzung, die der EuGH in Rn. 46 des genannten Urteils selbst vornahm. So hob der EuGH an dieser Stelle seiner Urteilsbegründung explizit hervor, dass das (im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG maßgebliche) Alter des Antragstellers nicht wie diejenigen Voraussetzungen, die insbesondere im Rahmen von Kapitel IV dieser Richtlinie vorgesehen sind, als eine materielle Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung im Sinn des sechsten Erwägungsgrundes und von Art. 1 der Richtlinie 2003/86/EG angesehen werden kann, und dass die Voraussetzung des Alters im Gegensatz zu den in Kapitel IV vorgesehenen Voraussetzungen eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Familienzusammenführung darstellt, deren Entwicklung sicher und vorhersehbar ist und die daher nur zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags beurteilt werden kann (zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen des EuGH betreffend den Familiennachzug von Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zu einem unbegleiteten Minderjährigen gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. a iVm Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/86/EG siehe EuGH 1.8.2022, SW ua., C-273/20 und C-355/20, Rn. 48, iZm Art. 16 Abs. 1 lit. a der Richtlinie).Das folgt zum Einen aus der Abgrenzung, die der EuGH in Rn. 46 des genannten Urteils selbst vornahm. So hob der EuGH an dieser Stelle seiner Urteilsbegründung explizit hervor, dass das (im Zusammenhang mit Artikel 4, Absatz eins, Unterabs. 1 Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG maßgebliche) Alter des Antragstellers nicht wie diejenigen Voraussetzungen, die insbesondere im Rahmen von Kapitel römisch vier dieser Richtlinie vorgesehen sind, als eine materielle Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung im Sinn des sechsten Erwägungsgrundes und von Artikel eins, der Richtlinie 2003/86/EG angesehen werden kann, und dass die Voraussetzung des Alters im Gegensatz zu den in Kapitel römisch vier vorgesehenen Voraussetzungen eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Familienzusammenführung darstellt, deren Entwicklung sicher und vorhersehbar ist und die daher nur zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags beurteilt werden kann (zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen des EuGH betreffend den Familiennachzug von Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zu einem unbegleiteten Minderjährigen gemäß Artikel 10, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Artikel 2, Litera f, der Richtlinie 2003/86/EG siehe EuGH 1.8.2022, SW ua., C-273/20 und C-355/20, Rn. 48, iZm Artikel 16, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie).
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Anders verhält es sich allerdings bei den im Revisionsfall in Rede stehenden, vom Antragsteller gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nachzuweisenden finanziellen Mitteln (vgl. den in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG vorgesehenen und somit in Kapitel IV der Richtlinie geregelten Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für den Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen des Antragstellers ausreichen). Bei dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des NAG handelt es sich nicht um eine Voraussetzung für die „Zulässigkeit“ des Antrags auf Familienzusammenführung im Sinn der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH.Anders verhält es sich allerdings bei den im Revisionsfall in Rede stehenden, vom Antragsteller gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG nachzuweisenden finanziellen Mitteln vergleiche , den in Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG vorgesehenen und somit in Kapitel römisch vier der Richtlinie geregelten Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für den Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen des Antragstellers ausreichen). Bei dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des NAG handelt es sich nicht um eine Voraussetzung für die „Zulässigkeit“ des Antrags auf Familienzusammenführung im Sinn der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH.
24
Im Übrigen können sich die bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt zu beurteilenden Einkommensverhältnisse gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG während eines anhängigen Niederlassungsverfahrens auch zugunsten des Antragstellers verändern, sodass sich insofern eine längere Dauer des Verfahrens - im Gegensatz zur Frage des Bestehens der Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, bei der, stellte man diesbezüglich auf den Entscheidungszeitpunkt ab, eine längere Verfahrensdauer keine Verbesserung, sondern nur eine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers mit sich bringen könnte - nicht notwendigerweise zu dessen Lasten auswirken muss. Im Übrigen können sich die bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt zu beurteilenden Einkommensverhältnisse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG während eines anhängigen Niederlassungsverfahrens auch zugunsten des Antragstellers verändern, sodass sich insofern eine längere Dauer des Verfahrens - im Gegensatz zur Frage des Bestehens der Familienangehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, bei der, stellte man diesbezüglich auf den Entscheidungszeitpunkt ab, eine längere Verfahrensdauer keine Verbesserung, sondern nur eine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers mit sich bringen könnte - nicht notwendigerweise zu dessen Lasten auswirken muss.
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Die Entwicklung der konkreten Einkommensverhältnisse ist zudem in der Regel weder sicher noch für die Behörde vorhersehbar. Sie kann selbst unter Zugrundelegung eines zum Entscheidungszeitpunkt höheren Richtsatzes im Ergebnis dazu führen, dass der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt anders als bei Antragstellung die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.Die Entwicklung der konkreten Einkommensverhältnisse ist zudem in der Regel weder sicher noch für die Behörde vorhersehbar. Sie kann selbst unter Zugrundelegung eines zum Entscheidungszeitpunkt höheren Richtsatzes im Ergebnis dazu führen, dass der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt anders als bei Antragstellung die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG erfüllt.
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Es steht nämlich außer Frage, dass sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse während des laufenden Verfahrens in die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zum Entscheidungszeitpunkt einzufließen hat. Ein lediglich in der Vergangenheit vorhandenes Einkommen, auf das der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zurückgreifen kann, hat bei der Beurteilung der Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG außer Betracht zu bleiben. Eine während des Verfahrens eingetretene Einkommenserhöhung ist dafür gegebenenfalls bei den zum Entscheidungszeitpunkt nachzuweisenden finanziellen Mitteln ebenso zu berücksichtigen.Es steht nämlich außer Frage, dass sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse während des laufenden Verfahrens in die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG zum Entscheidungszeitpunkt einzufließen hat. Ein lediglich in der Vergangenheit vorhandenes Einkommen, auf das der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zurückgreifen kann, hat bei der Beurteilung der Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG außer Betracht zu bleiben. Eine während des Verfahrens eingetretene Einkommenserhöhung ist dafür gegebenenfalls bei den zum Entscheidungszeitpunkt nachzuweisenden finanziellen Mitteln ebenso zu berücksichtigen.
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Dass aber dann - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - einem Einkommen, das bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt aktuell zu sein hat, ein nicht mehr aktueller Richtsatz bzw. ein nicht mehr aktueller Bedarf an finanziellen Mitteln gegenüberzustellen wäre, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich in diesem Fall die beiden zueinander in Vergleich zu setzenden Parameter („Einkommen“ sowie „Richtsatz“) auf unterschiedliche Zeitpunkte bezögen (vgl. in diesem Sinn auch schon VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177, Pkt. 6.2.).Dass aber dann - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - einem Einkommen, das bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt aktuell zu sein hat, ein nicht mehr aktueller Richtsatz bzw. ein nicht mehr aktueller Bedarf an finanziellen Mitteln gegenüberzustellen wäre, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich in diesem Fall die beiden zueinander in Vergleich zu setzenden Parameter („Einkommen“ sowie „Richtsatz“) auf unterschiedliche Zeitpunkte bezögen vergleiche , in diesem Sinn auch schon VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177, Pkt. 6.2.). 28
Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144, Rn. 12, mwN). Dabei handelt es sich folglich stets um eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung, die sich auf den Gültigkeitszeitraum des jeweiligen Aufenthaltstitels bezieht (siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH 21.4.2016, Khachab, C-558/14, Rz. 39/40 und 48).Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144, Rn. 12, mwN). Dabei handelt es sich folglich stets um eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung, die sich auf den Gültigkeitszeitraum des jeweiligen Aufenthaltstitels bezieht (siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH 21.4.2016, Khachab, C-558/14, Rz. 39/40 und 48). 29
Ein Abstellen auf die Vergangenheit bzw. auf einen bei Antragstellung gegebenen, geringeren Bedarf an Unterhaltsmitteln, als er im Entscheidungszeitpunkt und bezogen auf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu veranschlagen wäre, stünde daher zum Zweck des in § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG geforderten Nachweises von finanziellen Mitteln (Vermeidung der Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels) in diametralem Widerspruch.Ein Abstellen auf die Vergangenheit bzw. auf einen bei Antragstellung gegebenen, geringeren Bedarf an Unterhaltsmitteln, als er im Entscheidungszeitpunkt und bezogen auf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu veranschlagen wäre, stünde daher zum Zweck des in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG geforderten Nachweises von finanziellen Mitteln (Vermeidung der Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels) in diametralem Widerspruch.
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Dass anhand eines in der Vergangenheit gegebenen, geringeren Bedarfs an Geldmitteln bzw. eines aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Antragstellers nicht mehr aktuellen und zu geringen Richtsatzes sinnvollerweise nicht geprüft werden kann, ob während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG vorhanden sein werden, ist offenkundig.Dass anhand eines in der Vergangenheit gegebenen, geringeren Bedarfs an Geldmitteln bzw. eines aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Antragstellers nicht mehr aktuellen und zu geringen Richtsatzes sinnvollerweise nicht geprüft werden kann, ob während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG vorhanden sein werden, ist offenkundig.
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Indem das Verwaltungsgericht bei Prüfung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG dennoch von der Minderjährigkeit des zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Mitbeteiligten ausging und den Erhöhungssatz für ein Kind gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz iVm § 252 Abs. 1 Z 1 ASVG heranzog, verkannte es aus den genannten Erwägungen die Rechtslage. Somit war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht bei Prüfung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG dennoch von der Minderjährigkeit des zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Mitbeteiligten ausging und den Erhöhungssatz für ein Kind gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG heranzog, verkannte es aus den genannten Erwägungen die Rechtslage. Somit war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
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Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass, falls sich unter Zugrundlegung der (dann) zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bestehenden Einkommensverhältnisse und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Richtsätze eine Richtsatzunterschreitung ergeben sollte, zu klären sein wird, ob der gegenständliche Aufenthaltstitel aufgrund einer Prüfung des konkreten Einzelfalls (insbesondere bei einer lediglich geringfügigen Unterschreitung der Richtsätze) trotzdem zu erteilen ist (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48, und darauf Bezug nehmend VwGH 24.3.2021, Ra 2020/22/0097 bis 0099, Rn. 9).Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass, falls sich unter Zugrundlegung der (dann) zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bestehenden Einkommensverhältnisse und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Richtsätze eine Richtsatzunterschreitung ergeben sollte, zu klären sein wird, ob der gegenständliche Aufenthaltstitel aufgrund einer Prüfung des konkreten Einzelfalls (insbesondere bei einer lediglich geringfügigen Unterschreitung der Richtsätze) trotzdem zu erteilen ist vergleiche , EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48, und darauf Bezug nehmend VwGH 24.3.2021, Ra 2020/22/0097 bis 0099, Rn. 9). Wien, am 6. Dezember 2023