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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Jänner 2020, LVwG-AV-754/001-2019, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: B A, vor dem Verwaltungsgericht vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 3/14), aufgrund des Vorlageantrags der Revisionswerberin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Mai 2020, LVwG-AV-754/004-2019, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 wies die Revisionswerberin (Landeshauptfrau von Niederösterreich) den Erstantrag des Mitbeteiligten, eines nordmazedonischen Staatsangehörigen, vom 2. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG ab.1.1. Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 wies die Revisionswerberin (Landeshauptfrau von Niederösterreich) den Erstantrag des Mitbeteiligten, eines nordmazedonischen Staatsangehörigen, vom 2. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG ab.
1.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2020 Folge und erteilte den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten. Es sprach dabei aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach der Aktenlage am 31. Jänner 2020 elektronisch zugestellt.
1.3. Am 18. März 2020 langte die mit 16. März 2020 datierte ordentliche Revision der Revisionswerberin beim Verwaltungsgericht ein. Zur Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis sei (erst) am 11. Februar 2020 zugestellt worden, die Revision sei daher fristgerecht erhoben worden.
Mit Verspätungsvorhalt vom 19. März 2020 wies das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin auf die Verfristung der Revision hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
In Reaktion darauf begehrte die Revisionswerberin mit Antrag vom 25. März 2020 die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Sie räumte ein, dass das angefochtene Erkenntnis - im Nachhinein gesehen unstrittig - bereits am 31. Jänner 2020 elektronisch zugestellt worden und die Revision daher verspätet sei.
1.4. Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ab. Es sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.1.4. Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 46, VwGG ab. Es sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision der Revisionswerberin wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss VwGH 6.12.2023, Ra 2020/22/0130, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurück.Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision der Revisionswerberin wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss VwGH 6.12.2023, Ra 2020/22/0130, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurück.
1.5. Das Verwaltungsgericht wies ferner mit Beschluss vom 8. Mai 2020 die von der Revisionswerberin gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene ordentliche Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück. Sie führte begründend aus, das angefochtene Erkenntnis sei - wie sich aus der Aktenlage ergebe und aufgrund der Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag nunmehr unstrittig sei - am 31. Jänner 2020 zugestellt worden, die Revisionsfrist sei daher mit 13. März 2020 abgelaufen und die Revision folglich verfristet.1.5. Das Verwaltungsgericht wies ferner mit Beschluss vom 8. Mai 2020 die von der Revisionswerberin gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene ordentliche Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück. Sie führte begründend aus, das angefochtene Erkenntnis sei - wie sich aus der Aktenlage ergebe und aufgrund der Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag nunmehr unstrittig sei - am 31. Jänner 2020 zugestellt worden, die Revisionsfrist sei daher mit 13. März 2020 abgelaufen und die Revision folglich verfristet.
Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin am 22. Mai 2020 einen Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG. Sie verwies auf die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sowie auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 25. März 2020.Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin am 22. Mai 2020 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, VwGG. Sie verwies auf die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sowie auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 25. März 2020.
2. Die gegenständliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ist verspätet.
3.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Die Frist beginnt im hier maßgeblichen Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, wenn das Erkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Die Frist beginnt im hier maßgeblichen Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG, wenn das Erkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
3.2. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind ordentliche Revisionen, die sich (unter anderem) wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, schon vom Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 9.2.2017, Ro 2016/11/0022, Rn. 8).3.2. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind ordentliche Revisionen, die sich (unter anderem) wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, schon vom Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 9.2.2017, Ro 2016/11/0022, Rn. 8).
Gemäß § 30b Abs. 1 VwGG steht der Partei ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts bei diesem einzubringen ist.Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG steht der Partei ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts bei diesem einzubringen ist.
4.1. Vorliegend ist - aufgrund der Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, auf die im Vorlageantrag verwiesen wird - im Revisionsverfahren nicht (mehr) strittig, dass die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 31. Jänner 2020 erfolgte.
Die sechswöchige Revisionsfrist begann daher mit dieser Zustellung zu laufen und endete mit Ablauf des 13. März 2020 (einem Freitag). Sie war folglich - wie das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannte - im Zeitpunkt der Einbringung der Revision jedenfalls bereits abgelaufen.
4.2. Die verspätete Revision wurde vom Verwaltungsgericht somit zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.4.2. Die verspätete Revision wurde vom Verwaltungsgericht somit zu Recht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Aufgrund des fristgerecht erhobenen Vorlageantrags gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war die Revision daher vom - nunmehr zur Entscheidung berufenen - Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Aufgrund des fristgerecht erhobenen Vorlageantrags gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG war die Revision daher vom - nunmehr zur Entscheidung berufenen - Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5. Die gegenständliche Entscheidung tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 4.4.2018, Ro 2017/22/0018, Pkt. 5., mwN).5. Die gegenständliche Entscheidung tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vergleiche , etwa VwGH 4.4.2018, Ro 2017/22/0018, Pkt. 5., mwN).
Wien, am 6. Dezember 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020220005.J00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024