RS Vwgh 2008/3/31 2008/18/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
NAG 2005 §81;
NAG 2005 §82;
NAG 2005;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch nach der ab dem 1. Jänner 2006 anzuwendenden Rechtslage nach dem NAG 2005 ist der Aufenthalt des Fremden erst mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und nicht schon nach der Stellung eines darauf abzielenden Antrags rechtmäßig (Hinweis E 13. September 2006, 2006/18/0089). Das gilt auch dann, wenn der Antrag vor dem 31. Dezember 2005 gestellt wurde (Hinweis E 25. September 2007, 2007/18/0283). Auch die Möglichkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (§§ 72 bis 74 NAG 2005) kann den Aufenthalt des Fremden nicht legalisieren. Ebenso führt die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung (Hinweis E 13. März 2007, 2007/18/0012).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180094.X01

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten