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Mit Bescheid vom 22. März 2022 wies die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Wien) den am 19. Oktober 2021 eingelangten Antrag der Revisionswerberin, einer 1951 geborenen, philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 44 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen ab.Mit Bescheid vom 22. März 2022 wies die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Wien) den am 19. Oktober 2021 eingelangten Antrag der Revisionswerberin, einer 1951 geborenen, philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 44, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen ab.
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Begründend führte die belangte Behörde aus, die Revisionswerberin habe zuletzt über eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44 Abs. 2 NAG mit Gültigkeit bis zum 14. Juni 2021 verfügt. Ihr am 19. Oktober 2021 eingelangter Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels erweise sich als verspätet. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG für eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ lägen im Hinblick auf das dazu erstattete Vorbringen der Revisionswerberin (gesundheitliche Gründe) nicht vor. Gegenständlich handle es sich somit um einen Erstantrag. Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG aber nur im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 Amtssitzgesetz - ASG) möglich sei, sei der vorliegende Erstantrag abzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Revisionswerberin habe zuletzt über eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG mit Gültigkeit bis zum 14. Juni 2021 verfügt. Ihr am 19. Oktober 2021 eingelangter Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels erweise sich als verspätet. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG für eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ lägen im Hinblick auf das dazu erstattete Vorbringen der Revisionswerberin (gesundheitliche Gründe) nicht vor. Gegenständlich handle es sich somit um einen Erstantrag. Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG aber nur im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, Amtssitzgesetz - ASG) möglich sei, sei der vorliegende Erstantrag abzuweisen gewesen. 3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Oktober 2022 gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. verpflichtete das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin zum Ersatz von näher bezeichneten Barauslagen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Oktober 2022 gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. verpflichtete das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin zum Ersatz von näher bezeichneten Barauslagen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin lebe seit dem Jahr 1980 in Österreich. Sie sei „als Amtskraft“ bei der UNIDO beschäftigt gewesen und im Jahr 2011 pensioniert worden. Nachdem sie zuvor Inhaberin einer Legitimationskarte gewesen sei, sei ihr im Juni 2011 erstmals eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44 Abs. 2 NAG erteilt worden. Dieser Aufenthaltstitel sei mehrfach und zuletzt mit Gültigkeit bis zum 14. Juni 2021 verlängert worden. Der verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag sei erst im Oktober 2021 eingebracht worden.Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin lebe seit dem Jahr 1980 in Österreich. Sie sei „als Amtskraft“ bei der UNIDO beschäftigt gewesen und im Jahr 2011 pensioniert worden. Nachdem sie zuvor Inhaberin einer Legitimationskarte gewesen sei, sei ihr im Juni 2011 erstmals eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG erteilt worden. Dieser Aufenthaltstitel sei mehrfach und zuletzt mit Gültigkeit bis zum 14. Juni 2021 verlängert worden. Der verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag sei erst im Oktober 2021 eingebracht worden.
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Die Revisionswerberin beziehe eine monatliche Pension in der Höhe von € 2.215,83 und bezahle monatlich € 700,-- Miete. Hinsichtlich ihrer offenen Kreditschulden in der Höhe von ca. € 22.000,-- bis € 23.000,-- sei eine monatliche Ratenzahlung von € 500,-- vorgesehen worden.
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Am 8. April 2021 sowie am 12. April 2021 habe die Revisionswerberin einen Arzt für Allgemeinmedizin wegen Herzrhythmusstörungen, Thoraxschmerzen sowie erhöhten Blutdrucks aufgesucht. Weiters habe sie an einer Depression gelitten. Weitere Besuche des genannten Arztes für Allgemeinmedizin seien am 18. Juni 2021 sowie am 28. Juni 2021 erfolgt. Anlässlich dieser Arzttermine seien eine CT - Untersuchung sowie eine Überweisung in ein Krankenhaus veranlasst worden. Von 11. November 2021 bis 18. November 2021 habe sich die Revisionswerberin in stationärer Behandlung befunden.
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In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht näher dar, aus welchen Gründen es zur Beurteilung gelangte, dass die Revisionswerberin nicht glaubhaft gemacht habe, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, an der rechtzeitigen Einbringung eines Verlängerungsantrags gehindert gewesen zu sein. Folglich lägen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG nicht vor. Somit handle es sich gegenständlich nicht um einen Verlängerungs-, sondern um einen Erstantrag.In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht näher dar, aus welchen Gründen es zur Beurteilung gelangte, dass die Revisionswerberin nicht glaubhaft gemacht habe, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, an der rechtzeitigen Einbringung eines Verlängerungsantrags gehindert gewesen zu sein. Folglich lägen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG nicht vor. Somit handle es sich gegenständlich nicht um einen Verlängerungs-, sondern um einen Erstantrag. 8
Wie die belangte Behörde zudem bereits zutreffend ausgeführt habe, sei dem vorliegenden Erstantrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG nicht stattzugeben, weil die Antragstellung nicht „im unmittelbaren Anschluss“ an den Aufenthalt der Revisionswerberin als Trägerin von Privilegien und Immunitäten erfolgt sei.Wie die belangte Behörde zudem bereits zutreffend ausgeführt habe, sei dem vorliegenden Erstantrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG nicht stattzugeben, weil die Antragstellung nicht „im unmittelbaren Anschluss“ an den Aufenthalt der Revisionswerberin als Trägerin von Privilegien und Immunitäten erfolgt sei. 9
Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich erkennbar nur gegen die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses). Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht sie u.a. geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Drittstaatsangehörigen, die bereits über „Niederlassungsbewilligungen - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44 Abs. 2 NAG verfügt hätten, eine (neuerliche) Erteilung dieses Aufenthaltstitels bloß wegen der nicht fristgerechten Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu versagen sei.Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich erkennbar nur gegen die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses). Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht sie u.a. geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Drittstaatsangehörigen, die bereits über „Niederlassungsbewilligungen - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG verfügt hätten, eine (neuerliche) Erteilung dieses Aufenthaltstitels bloß wegen der nicht fristgerechten Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu versagen sei. 10
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision erweist sich aus dem von ihr genannten Grund unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig. Sie ist auch begründet.Die Revision erweist sich aus dem von ihr genannten Grund unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig. Sie ist auch begründet.
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§ 24 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 24, NAG lautet auszugsweise: „Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1.
der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2.
der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
...“
13
§ 44 Abs. 2 NAG, in der seit 1. Mai 2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, lautet:Paragraph 44, Absatz 2, NAG, in der seit 1. Mai 2021 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, lautet: „Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ erteilt werden, wenn sie „Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG) eine ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ erteilt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
in den Ruhestand versetzt worden sind.“
14
Vor seiner Novellierung durch das FrÄG 2017 lautete § 44 Abs. 2 NAG wie folgt:Vor seiner Novellierung durch das FrÄG 2017 lautete Paragraph 44, Absatz 2, NAG wie folgt: „Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (§ 95 FPG), kann eine ‚Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ erteilt werden, wenn sie „Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (Paragraph 95, FPG), kann eine ‚Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ erteilt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
in den Ruhestand versetzt worden sind.“
15
Das seit 1. Mai 2021 geltende ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, enthält in seinem § 5 Abs. 1 eine an die Stelle des früheren § 95 FPG getretene Verordnungsermächtigung betreffend Lichtbildausweise und sieht in seinem § 6 ausdrücklich vor, dass Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG verfügen, das Recht auf Aufenthalt in Österreich haben; daran knüpft auch der unter einem geänderte § 29 FPG an. Nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung benötigen Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG ausgestellt worden ist, während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises „zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum“.Das seit 1. Mai 2021 geltende ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, enthält in seinem Paragraph 5, Absatz eins, eine an die Stelle des früheren Paragraph 95, FPG getretene Verordnungsermächtigung betreffend Lichtbildausweise und sieht in seinem Paragraph 6, ausdrücklich vor, dass Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, ASG verfügen, das Recht auf Aufenthalt in Österreich haben; daran knüpft auch der unter einem geänderte Paragraph 29, FPG an. Nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung benötigen Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, ASG ausgestellt worden ist, während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises „zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum“. 16
Gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 NAG sind Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben, abweichend von § 21 Abs. 1 NAG, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, zur Inlandsantragstellung berechtigt.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG sind Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben, abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, zur Inlandsantragstellung berechtigt.
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In den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017, auf das die im Revisionsfall in Rede stehende Änderung der Wortfolge in § 44 Abs. 2 NAG („... im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten ...“) zurückzuführen ist, wird Folgendes ausgeführt (RV 1523 BlgNR 25. GP 15, und inhaltsgleich IA 2285/A Blg NR 25. GP 42):In den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017, auf das die im Revisionsfall in Rede stehende Änderung der Wortfolge in Paragraph 44, Absatz 2, NAG („... im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten ...“) zurückzuführen ist, wird Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 1523, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 15, und inhaltsgleich IA 2285/A Blg NR 25. Gesetzgebungsperiode 42, ): „Fremden, die im aktiven Berufsstand keine Niederlassungsbewilligung benötigen (z.B. Angehörigen internationaler Organisationen), soll in sachgerechter Weise - sofern sie die sonstigen fremdenrechtlichen Parameter erfüllen - eine ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ erteilt werden können, wenn sie im direkten Anschluss an ihr Berufsleben auch während ihres Ruhestandes in Österreich niedergelassen bleiben wollen. Normiert wird nunmehr, dass eine quotenfreie ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ nur im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten erteilt werden kann. Bei der Beurteilung, ob der Antrag auf Erteilung einer ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ ,im unmittelbaren Anschluss‘ an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten gestellt wurde, ist die Fristenregelung des § 21 Abs. 2 Z 2 zu beachten. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist daher erfüllt, wenn die Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des aktiven Berufsstandes erfolgt.“„Fremden, die im aktiven Berufsstand keine Niederlassungsbewilligung benötigen (z.B. Angehörigen internationaler Organisationen), soll in sachgerechter Weise - sofern sie die sonstigen fremdenrechtlichen Parameter erfüllen - eine ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ erteilt werden können, wenn sie im direkten Anschluss an ihr Berufsleben auch während ihres Ruhestandes in Österreich niedergelassen bleiben wollen. Normiert wird nunmehr, dass eine quotenfreie ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ nur im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten erteilt werden kann. Bei der Beurteilung, ob der Antrag auf Erteilung einer ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ ,im unmittelbaren Anschluss‘ an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten gestellt wurde, ist die Fristenregelung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, zu beachten. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist daher erfüllt, wenn die Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des aktiven Berufsstandes erfolgt.“
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Im Revisionsfall begründeten sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin auf (neuerliche) Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44 Abs. 2 NAG damit, dass der betreffende Aufenthaltstitel nach der genannten Gesetzesbestimmung nur „unmittelbar im Anschluss“ an den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen als Träger von Privilegien und Immunitäten erteilt werden könne, weshalb fallbezogen infolge der nicht rechtzeitigen Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels durch die Revisionswerberin eine neuerliche Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG ausgeschlossen sei. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen:Im Revisionsfall begründeten sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin auf (neuerliche) Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG damit, dass der betreffende Aufenthaltstitel nach der genannten Gesetzesbestimmung nur „unmittelbar im Anschluss“ an den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen als Träger von Privilegien und Immunitäten erteilt werden könne, weshalb fallbezogen infolge der nicht rechtzeitigen Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels durch die Revisionswerberin eine neuerliche Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG ausgeschlossen sei. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen: 19
Zunächst ist auf die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu verweisen, aus denen klar hervorgeht, dass der Gesetzgeber mit der Wortfolge „Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ erteilt werden“ zum Ausdruck bringen wollte, dass die diesbezügliche Antragstellung entsprechend der „Fristenregelung“ des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des aktiven Berufsstandes zu erfolgen hat.Zunächst ist auf die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu verweisen, aus denen klar hervorgeht, dass der Gesetzgeber mit der Wortfolge „Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG) eine ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ erteilt werden“ zum Ausdruck bringen wollte, dass die diesbezügliche Antragstellung entsprechend der „Fristenregelung“ des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des aktiven Berufsstandes zu erfolgen hat.
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Bei der Konstellation, die der Gesetzgeber anlässlich der Novellierung des § 44 Abs. 2 NAG durch das FrÄG 2017 im Blick hatte und die er unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG zu regeln beabsichtigte, handelte es sich somit offenkundig um die erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ unmittelbar nach Beendigung des aktiven Berufsstandes bzw. nach der Ruhestandsversetzung eines Trägers von Privilegien und Immunitäten.Bei der Konstellation, die der Gesetzgeber anlässlich der Novellierung des Paragraph 44, Absatz 2, NAG durch das FrÄG 2017 im Blick hatte und die er unter Berücksichtigung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zu regeln beabsichtigte, handelte es sich somit offenkundig um die erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ unmittelbar nach Beendigung des aktiven Berufsstandes bzw. nach der Ruhestandsversetzung eines Trägers von Privilegien und Immunitäten.
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Das spiegelt sich auch insofern im Gesetzeswortlaut wider, als die Passage „im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG)“ erkennbar primär auf jene Situationen abstellt, in denen der drittstaatsangehörige Träger von Privilegien und Immunitäten nach seiner Versetzung in den Ruhestand erstmals einen Aufenthaltstitel nach § 44 Abs. 2 NAG beantragt. Nur dann kann die Erteilung des Aufenthaltstitels nämlich - im engeren Sinn - „unmittelbar im Anschluss“ an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten erfolgen.Das spiegelt sich auch insofern im Gesetzeswortlaut wider, als die Passage „im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG)“ erkennbar primär auf jene Situationen abstellt, in denen der drittstaatsangehörige Träger von Privilegien und Immunitäten nach seiner Versetzung in den Ruhestand erstmals einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 44, Absatz 2, NAG beantragt. Nur dann kann die Erteilung des Aufenthaltstitels nämlich - im engeren Sinn - „unmittelbar im Anschluss“ an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten erfolgen. 22
Bezogen auf den Fall der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG ist die besondere Erteilungsvoraussetzung, der zufolge Drittstaatsangehörigen im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden kann, ausweislich der oben erwähnten Gesetzesmaterialien so zu verstehen, dass der Antrag „innerhalb von sechs Monaten“ nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) zu stellen ist (vgl. § 21 Abs. 2 Z 2 NAG; zu dieser Bestimmung siehe VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0001, 0002, Rn. 17/18). Bezogen auf den Fall der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG ist die besondere Erteilungsvoraussetzung, der zufolge Drittstaatsangehörigen im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten eine „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden kann, ausweislich der oben erwähnten Gesetzesmaterialien so zu verstehen, dass der Antrag „innerhalb von sechs Monaten“ nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG) zu stellen ist vergleiche , Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG; zu dieser Bestimmung siehe VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0001, 0002, Rn. 17/18).
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Entscheidend ist folglich ein entsprechender zeitlicher Zusammenhang zwischen dem bisherigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen als Träger von Privilegien und Immunitäten und seinem weiteren inländischen Aufenthalt im Ruhestand. Das Vorhandensein einer solchen zeitlichen Verbindung wollte der Gesetzgeber mit der durch das FrÄG 2017 erfolgten Gesetzesänderung sicherstellen.
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Was rechtzeitige Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG betrifft, ist darüber hinaus festzuhalten, dass Verlängerungsanträge streng genommen nicht „im unmittelbaren Anschluss“ an den Aktivstand des Trägers von Privilegien und Immunitäten gestellt werden. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Niederlassung des Trägers von Privilegien und Immunitäten im Aktivstand sowie dessen weiterer Niederlassung im Ruhestand, den der Gesetzgeber gewahrt wissen wollte, ist bei Verlängerungsanträgen stets nur in einem etwas weiteren Sinn bzw. indirekt durch die Aufeinanderfolge der jeweiligen Aufenthaltstitel sowie das im Verlängerungsverfahren bestehende Aufenthaltsrecht, aber nicht direkt „im unmittelbaren Anschluss“ an den beruflichen Aktivstand gegeben. Daran, dass der vom Gesetz geforderte zeitliche Zusammenhang bei rechtzeitigen Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG dennoch zu bejahen ist, bestehen allerdings keine Zweifel.Was rechtzeitige Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG betrifft, ist darüber hinaus festzuhalten, dass Verlängerungsanträge streng genommen nicht „im unmittelbaren Anschluss“ an den Aktivstand des Trägers von Privilegien und Immunitäten gestellt werden. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Niederlassung des Trägers von Privilegien und Immunitäten im Aktivstand sowie dessen weiterer Niederlassung im Ruhestand, den der Gesetzgeber gewahrt wissen wollte, ist bei Verlängerungsanträgen stets nur in einem etwas weiteren Sinn bzw. indirekt durch die Aufeinanderfolge der jeweiligen Aufenthaltstitel sowie das im Verlängerungsverfahren bestehende Aufenthaltsrecht, aber nicht direkt „im unmittelbaren Anschluss“ an den beruflichen Aktivstand gegeben. Daran, dass der vom Gesetz geforderte zeitliche Zusammenhang bei rechtzeitigen Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG dennoch zu bejahen ist, bestehen allerdings keine Zweifel.
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Im Fall eines nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrags und des daraus resultierenden Vorliegens eines (neuerlichen) Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG kann sich der Drittstaatsangehörige zwar nicht mehr auf ein im Verlängerungsverfahren bestehendes Aufenthaltsrecht und nicht mehr auf ein unmittelbares Anknüpfen an den ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitel berufen. Das allein muss aber dem nötigen zeitlichen Nahebezug zwischen der Niederlassung des Drittstaatsangehörigen als Träger von Privilegien und Immunitäten und der aktuellen Absicht, im Ruhestand weiterhin in Österreich niedergelassen zu bleiben, keinen Abbruch tun.Im Fall eines nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrags und des daraus resultierenden Vorliegens eines (neuerlichen) Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG kann sich der Drittstaatsangehörige zwar nicht mehr auf ein im Verlängerungsverfahren bestehendes Aufenthaltsrecht und nicht mehr auf ein unmittelbares Anknüpfen an den ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitel berufen. Das allein muss aber dem nötigen zeitlichen Nahebezug zwischen der Niederlassung des Drittstaatsangehörigen als Träger von Privilegien und Immunitäten und der aktuellen Absicht, im Ruhestand weiterhin in Österreich niedergelassen zu bleiben, keinen Abbruch tun.
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§ 21 Abs. 2 Z 2 NAG ist zwar in der vorliegenden Konstellation, weil zuletzt für die Niederlassung im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel nach dem NAG benötigt wurde (arg. „wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben“), nicht einschlägig. Er zeigt aber, dass ein Zeitintervall von sechs Monaten bzw. eine sechsmonatige „Unterbrechung“ das Bestehen eines ausreichenden zeitlichen Naheverhältnisses grundsätzlich nicht ausschließt.Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist zwar in der vorliegenden Konstellation, weil zuletzt für die Niederlassung im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel nach dem NAG benötigt wurde (arg. „wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben“), nicht einschlägig. Er zeigt aber, dass ein Zeitintervall von sechs Monaten bzw. eine sechsmonatige „Unterbrechung“ das Bestehen eines ausreichenden zeitlichen Naheverhältnisses grundsätzlich nicht ausschließt.
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§ 44 Abs. 2 NAG sollte durch das FrÄG 2017 als Rechtsgrundlage ausgestaltet werden, aufgrund derer „in sachgerechter Weise“ Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres aktiven Berufsstandes als Träger von Privilegien und Immunitäten in Österreich in ihrem Ruhestand weiter langfristig niedergelassen bleiben können. Dass nun mit dem FrÄG 2017 - abweichend von der zuvor maßgeblichen Rechtslage (vgl. den in Rn. 14 wiedergegebenen § 44 Abs. 2 NAG vor seiner Novellierung durch das FrÄG 2017) - eine Regelung geschaffen worden wäre, die ehemaligen Trägern von Privilegien und Immunitäten, die in ihrem Ruhestand in Österreich aufgrund von Aufenthaltstiteln gemäß § 44 Abs. 2 NAG niedergelassen waren, bei jedweder Versäumung der Frist für die rechtzeitige Beantragung einer Verlängerung ihres Aufenthaltstitels den Zugang zu einem weiteren Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung verunmöglichte, kann nicht angenommen werden.Paragraph 44, Absatz 2, NAG sollte durch das FrÄG 2017 als Rechtsgrundlage ausgestaltet werden, aufgrund derer „in sachgerechter Weise“ Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres aktiven Berufsstandes als Träger von Privilegien und Immunitäten in Österreich in ihrem Ruhestand weiter langfristig niedergelassen bleiben können. Dass nun mit dem FrÄG 2017 - abweichend von der zuvor maßgeblichen Rechtslage vergleiche , den in Rn. 14 wiedergegebenen Paragraph 44, Absatz 2, NAG vor seiner Novellierung durch das FrÄG 2017) - eine Regelung geschaffen worden wäre, die ehemaligen Trägern von Privilegien und Immunitäten, die in ihrem Ruhestand in Österreich aufgrund von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG niedergelassen waren, bei jedweder Versäumung der Frist für die rechtzeitige Beantragung einer Verlängerung ihres Aufenthaltstitels den Zugang zu einem weiteren Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung verunmöglichte, kann nicht angenommen werden. 28
Genau diese - für das NAG überdies systemfremde - Folge eines nicht fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrags wäre aber mit der Annahme eines automatischen Wegfalls der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 44 Abs. 2 NAG bei Auftreten der in Rede stehenden Fristversäumnis verbunden.Genau diese - für das NAG überdies systemfremde - Folge eines nicht fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrags wäre aber mit der Annahme eines automatischen Wegfalls der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, NAG bei Auftreten der in Rede stehenden Fristversäumnis verbunden.
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Der von der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zufolge zöge die nicht zeitgerechte Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG selbst dann, wenn die Versäumung der Frist des § 24 Abs. 1 erster Satz NAG nur wenige Tage betrüge, einschneidende Konsequenzen nach sich. Sie gingen über die für einen Antragsteller mit der in Rede stehenden Fristversäumnis üblicherweise verbundenen Nachteile, die gemeinhin in der Unterbrechung der auf einen Aufenthaltstitel gestützten rechtmäßigen Aufenthaltszeiten sowie in der (abgesehen von Ausnahmen; vgl. § 21 Abs. 2 und 3 NAG) im Allgemeinen einzuhaltenden Verpflichtung des § 21 Abs. 1 NAG (Antragstellung und Abwarten der Entscheidung im Ausland) bestehen, weit hinaus und bedeuteten, sofern nicht in besonderen Fallkonstellationen die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllt wären, in aller Regel, dass den betroffenen Drittstaatsangehörigen kein weiterer Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden könnte.Der von der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zufolge zöge die nicht zeitgerechte Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG selbst dann, wenn die Versäumung der Frist des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz NAG nur wenige Tage betrüge, einschneidende Konsequenzen nach sich. Sie gingen über die für einen Antragsteller mit der in Rede stehenden Fristversäumnis üblicherweise verbundenen Nachteile, die gemeinhin in der Unterbrechung der auf einen Aufenthaltstitel gestützten rechtmäßigen Aufenthaltszeiten sowie in der (abgesehen von Ausnahmen; vergleiche , Paragraph 21, Absatz 2 und 3 NAG) im Allgemeinen einzuhaltenden Verpflichtung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG (Antragstellung und Abwarten der Entscheidung im Ausland) bestehen, weit hinaus und bedeuteten, sofern nicht in besonderen Fallkonstellationen die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllt wären, in aller Regel, dass den betroffenen Drittstaatsangehörigen kein weiterer Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden könnte.
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Für einen derartigen Eingriff in die aufenthaltsrechtliche Stellung von im Ruhestand befindlichen, ehemaligen Trägern von Privilegien und Immunitäten, die - wie die Revisionswerberin - uU bereits viele Jahre nach ihrer Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Aufenthaltstiteln gemäß § 44 Abs. 2 NAG in Österreich niedergelassen waren und die - aus welchen Gründen auch immer - die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels versäumten, jedoch ihren Antrag zeitnah „nachholten“, bieten die in Rn. 17 zitierten Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Für einen derartigen Eingriff in die aufenthaltsrechtliche Stellung von im Ruhestand befindlichen, ehemaligen Trägern von Privilegien und Immunitäten, die - wie die Revisionswerberin - uU bereits viele Jahre nach ihrer Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG in Österreich niedergelassen waren und die - aus welchen Gründen auch immer - die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels versäumten, jedoch ihren Antrag zeitnah „nachholten“, bieten die in Rn. 17 zitierten Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte.
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Aufgrund des Gesetzeswortlautes („im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten [§ 5 ASG]“), der - wie oben dargelegt - die zeitlichen Gegebenheiten im Verlängerungsverfahren und somit auch die Situation eines nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrags nicht konkret abbildet und der in Bezug auf die vom Gesetzgeber in erster Linie adressierten (erstmaligen) Erstanträge ohnehin (bloß) dahin zu verstehen ist, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „innerhalb von sechs Monaten“ zu stellen ist (vgl. § 21 Abs. 2 Z 2 NAG), muss diese Schlussfolgerung ebenfalls nicht gezogen werden.Aufgrund des Gesetzeswortlautes („im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten [§ 5 ASG]“), der - wie oben dargelegt - die zeitlichen Gegebenheiten im Verlängerungsverfahren und somit auch die Situation eines nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrags nicht konkret abbildet und der in Bezug auf die vom Gesetzgeber in erster Linie adressierten (erstmaligen) Erstanträge ohnehin (bloß) dahin zu verstehen ist, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „innerhalb von sechs Monaten“ zu stellen ist vergleiche , Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), muss diese Schlussfolgerung ebenfalls nicht gezogen werden. 32
Infolgedessen ist bei einem nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrag bzw. bei einem deshalb vorliegenden neuerlichen Erstantrag - in vergleichbarer Weise wie bei einem erstmaligen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 44 Abs. 2 NAG - davon auszugehen, dass die besondere Erteilungsvoraussetzung („im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten [§ 5 ASG]“) dann erfüllt ist, wenn der Aufenthaltstitel längstens sechs Monate nach Ende der Gültigkeit der zuletzt gemäß § 44 Abs. 2 NAG erteilten „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ beantragt wird.Infolgedessen ist bei einem nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrag bzw. bei einem deshalb vorliegenden neuerlichen Erstantrag - in vergleichbarer Weise wie bei einem erstmaligen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG - davon auszugehen, dass die besondere Erteilungsvoraussetzung („im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten [§ 5 ASG]“) dann erfüllt ist, wenn der Aufenthaltstitel längstens sechs Monate nach Ende der Gültigkeit der zuletzt gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG erteilten „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ beantragt wird.
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Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich somit aus der Wortfolge „Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ erteilt werden“ nicht, dass es im Revisionsfall, in dem der Antrag ca. vier Monate nach Ablauf der Gültigkeit des der Revisionswerberin zuletzt gemäß § 44 Abs. 2 NAG erteilten Aufenthaltstitels gestellt wurde, an der Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 44 Abs. 2 NAG mangelte und aus diesem Grund der betreffende Antrag abzuweisen gewesen wäre.Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich somit aus der Wortfolge „Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG) eine ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ erteilt werden“ nicht, dass es im Revisionsfall, in dem der Antrag ca. vier Monate nach Ablauf der Gültigkeit des der Revisionswerberin zuletzt gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG erteilten Aufenthaltstitels gestellt wurde, an der Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, NAG mangelte und aus diesem Grund der betreffende Antrag abzuweisen gewesen wäre. 34
Da sich somit die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grund (jedenfalls) als inhaltlich rechtswidrig erweist, war das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt I.) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da sich somit die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grund (jedenfalls) als inhaltlich rechtswidrig erweist, war das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Revisionswerberin, dass fallbezogen entgegen der Ansicht der belangten Behörde sowie des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG vorlägen, weshalb es sich um keinen Erst-, sondern um einen als rechtzeitig anzusehenden Verlängerungsantrag handle, erübrigt sich somit.Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Revisionswerberin, dass fallbezogen entgegen der Ansicht der belangten Behörde sowie des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG vorlägen, weshalb es sich um keinen Erst-, sondern um einen als rechtzeitig anzusehenden Verlängerungsantrag handle, erübrigt sich somit. 36
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Dezember 2023