TE Vwgh Beschluss 2023/12/6 Ra 2020/22/0167

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Veröffentlicht am 06.12.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs1 Z1
FPG 2005 §52 Abs3
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §60 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des N C, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020, L519 2175714-2/10E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Erlassung eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des N C, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020, L519 2175714-2/10E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Erlassung eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2019 - mit dem sein am 25. März 2019 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen worden war - als unbegründet ab.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2019 - mit dem sein am 25. März 2019 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen worden war - als unbegründet ab.

Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

1.2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision (samt Antrag auf Kostenersatz).

2. Wie vom Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, hat der Revisionswerber im September 2021 die Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen geschlossen und in der Folge die Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG beantragt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. November 2022 durch Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren stattgegeben. Der Revisionswerber lebt daher (soweit ersichtlich) als unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigter aufrecht gemeldet in Österreich.2. Wie vom Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, hat der Revisionswerber im September 2021 die Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen geschlossen und in der Folge die Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, NAG beantragt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. November 2022 durch Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren stattgegeben. Der Revisionswerber lebt daher (soweit ersichtlich) als unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigter aufrecht gemeldet in Österreich.

3.1. Im Hinblick darauf teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber - unter Einräumung einer Äußerung - mit Verfügung vom 7. November 2023 mit, dass die Revision mittlerweile als gegenstandslos geworden zu erachten sei.

3.2. Der Revisionswerber gab innerhalb der dafür eingeräumten Frist keine Äußerung ab.

4.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.4.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, Pkt. 2.1.; VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015, Rn. 9; je mwN).4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde vergleiche , etwa VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, Pkt. 2.1.; VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015, Rn. 9; je mwN).

4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters schon klargestellt, dass der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - hier rechtskräftig dokumentiert durch die ausgestellte Aufenthaltskarte - eine rechtliche Position begründet, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Dies gilt ebenso für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 14 und 15, mwN).4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters schon klargestellt, dass der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - hier rechtskräftig dokumentiert durch die ausgestellte Aufenthaltskarte - eine rechtliche Position begründet, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Dies gilt ebenso für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche , VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 14 und 15, mwN).

5. Nach dem Vorgesagten war daher das gegenständliche Revisionsverfahren wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.5. Nach dem Vorgesagten war daher das gegenständliche Revisionsverfahren wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

6.1. Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2019/22/0012, Pkt. 6., mwN).6.1. Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht gemäß Paragraph 55, VwGG, sondern gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen vergleiche , etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2019/22/0012, Pkt. 6., mwN).

6.2. Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).6.2. Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 6. Dezember 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220167.L00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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