TE Vwgh Beschluss 2023/12/6 Ra 2020/22/0130

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Veröffentlicht am 06.12.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Mai 2020, LVwG-AV-754/005-2019, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist in einer Angelegenheit nach dem NAG (mitbeteiligte Partei: B A, vor dem Verwaltungsgericht vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 3/14), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 wies die Revisionswerberin (Landeshauptfrau von Niederösterreich) den Erstantrag des Mitbeteiligten, eines nordmazedonischen Staatsangehörigen, vom 2. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG ab.1.1. Mit Bescheid vom 29. Mai 2019 wies die Revisionswerberin (Landeshauptfrau von Niederösterreich) den Erstantrag des Mitbeteiligten, eines nordmazedonischen Staatsangehörigen, vom 2. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG ab.

1.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2020 Folge und erteilte den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nach der Aktenlage am 31. Jänner 2020 elektronisch (nach dem 3. Abschnitt des ZustG) zugestellt. Der auf dem Postweg zurückgestellte Verwaltungsakt langte am 11. Februar 2020 bei der Revisionswerberin ein.

1.3. Am 18. März 2020 langte die mit 16. März 2020 datierte ordentliche Revision der Revisionswerberin beim Verwaltungsgericht ein. Darin wurde zur Rechtzeitigkeit ausgeführt, das Erkenntnis sei am 11. Februar 2020 zugestellt worden.

Daraufhin wies das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin mit Verspätungsvorhalt vom 19. März 2020 auf die Verfristung der Revision hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

1.4. In Reaktion darauf begehrte die Revisionswerberin mit Antrag vom 25. März 2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.

Sie brachte vor, durch den Verspätungsvorhalt sei ihr bekannt geworden, dass das Erkenntnis - im Nachhinein gesehen unstrittig - bereits am 31. Jänner 2020 elektronisch zugestellt worden sei. Die Revisionsfrist sei daher am 13. März 2020 abgelaufen und die Revision verspätet eingebracht worden. Zur Verspätung sei es gekommen, weil die Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse und der Verwaltungsakten bisher gemeinsam auf dem Postweg erfolgt sei, sodass es nur einen Zustellzeitpunkt gegeben habe. Die eingelangten Sendungen seien in der Folge an die Dienststellenleitung und den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet worden, der sodann eine etwaige Revisionserhebung mit dem zuständigen Juristen besprochen habe. Im gegenständlichen Fall sei es jedoch aufgrund der gesonderten elektronischen Zustellung des Erkenntnisses zu einem Fristberechnungsfehler bzw. Irrtum dahingehend gekommen, dass eine Zustellung erst am 11. Februar 2020 zugrunde gelegt worden sei. Dieses (vermeintliche) Zustelldatum sei auch nicht zu hinterfragen gewesen, da ein Zustellnachweis vom 11. Februar 2020 vorgelegen sei und aufgrund der (wie die vorgelegten Screenshots zeigten) äußerst seltenen elektronischen Zustellung an diese Option überhaupt nicht gedacht worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müsse ein Organ, das sich der Unterstützung von Hilfskräften bediene, Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Kanzleiorganisation erfüllen und die Einhaltung von Terminen und Fristen durch ein Kontrollsystem sicherstellen. Vorliegend sei aufgrund der Dienstanweisungskette grundsätzlich ein wirksames Kontrollsystem vorgelegen, was sich etwa darin zeige, dass die Revision bereits am 18. März 2020 (und nicht erst unmittelbar vor dem vermeintlichen Fristende am 25. März 2020) eingebracht worden sei. Auch seien nach Bekanntwerden des Fehlers der Ablauf der Posteingänge überprüft und die Mängel behoben worden; so seien die Mitarbeiter angewiesen worden, künftig einen Screenshot vom Einlangen einer Sendung anzufertigen und dem Akt beizulegen.

Im Übrigen hätte die Revision auch schon früher und sogar rechtzeitig bis zum tatsächlichen Fristende am 13. März 2020 eingebracht werden können, wenn nicht eine Verzögerung durch die sich anbahnende Corona-Krise eingetreten wäre, die viel personelle und fachliche Kapazität in Anspruch genommen habe. Es habe daher eine Priorisierung der Aufgaben durch die Dienststellenleitung erfolgen müssen, weshalb andere Angelegenheiten (wie die Unterzeichnung der bereits fertig gestellten gegenständlichen Revision) erst später hätten erledigt werden können.

2.1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Mai 2020 wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Revisionswerberin vom 25. März 2020 gemäß § 46 VwGG ab.2.1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Mai 2020 wies das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Revisionswerberin vom 25. März 2020 gemäß Paragraph 46, VwGG ab.

2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, das Erkenntnis vom 31. Jänner 2020 sei der Revisionswerberin noch am selben Tag elektronisch zugestellt worden. Der Verwaltungsakt sei gesondert auf dem Postweg übermittelt worden und erst am 11. Februar 2020 eingelangt.

Das Ende der Revisionsfrist sei im Fristenkalender der Revisionswerberin mit 23. März 2020 eingetragen worden, weil irrtümlich das Datum der Aktenrückstellung zugrunde gelegt worden sei. Dazu sei es gekommen, weil in der überwiegenden Anzahl der Verfahren das Erkenntnis gleichzeitig mit dem Verwaltungsakt zugestellt werde. Aufgrund dessen sei eine mögliche elektronische Übermittlung nicht bedacht worden, sondern irrtümlich von einer gleichzeitigen Zustellung mit dem Verwaltungsakt ausgegangen worden. Die mit 16. März 2020 datierte Revision sei daher erst nach Ablauf der - tatsächlich bereits am 13. März 2020 endenden - Revisionsfrist eingebracht worden. Die Revision sei zwar schon vor dem tatsächlichen Fristende fertig gestellt gewesen, aufgrund der außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung und der erforderlichen Priorisierung anderer Aufgaben aufgrund der Covid-19-Pandemie sei die Unterfertigung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Der Revisionswerberin seien im gegenständlichen Verfahren bereits zuvor Sendungen elektronisch zugestellt worden, das Erkenntnis sei auch nicht das erste gewesen, das elektronisch zugestellt worden sei. Die Verfristung der Revision sei ihr erst durch den gerichtlichen Verspätungsvorhalt bekannt geworden. Ihre Mitarbeiter seien daraufhin angewiesen worden, künftig einen Screenshot vom Einlangen anzufertigen und dem Akt beizufügen.

2.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, eine Wiedereinsetzung komme nur dann in Betracht, wenn dem Antragsteller kein oder nur ein minderer Grad des Versehens anzulasten sei. Eine Gebietskörperschaft sei wie eine Rechtsanwaltskanzlei verpflichtet, Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Kanzleiorganisation zu erfüllen und ein Kontrollsystem zu schaffen, um die Einhaltung der Fristen sicherzustellen. Der Kanzleibetrieb sei so einzurichten, dass eine entsprechende Organisation mit einem hinreichenden Kontrollsystem vorhanden sei, um Irrtümer bei der Erfassung des Zustelldatums und der Fristberechnung auszuschließen.

Vorliegend habe die Revisionswerberin nicht dargetan, welche Vorkehrungen sie im Rahmen ihrer Kanzleiorganisation getroffen habe, um eine Fristberechnung ausgehend vom tatsächlichen Zustelldatum sicherzustellen. Zwar habe sie das bisherige Vorgehen bei einem Einlangen der Erkenntnisse gemeinsam mit den Verwaltungsakten aufgezeigt. Sie habe aber nicht dargelegt, wer für die Prüfung und Dokumentation des Zustellzeitpunkts und die Fristberechnung zuständig gewesen sei und durch welche Vorkehrungen die Heranziehung des tatsächlichen Zustelldatums sichergestellt worden sei. Auch habe sich nicht ergeben, in welcher Form das elektronisch zugestellte Erkenntnis - ob ausgedruckt oder elektronisch - der für die Fristberechnung zuständigen Person übermittelt worden sei, ob im Fall des Ausdruckens ein Eingangsvermerk angebracht worden sei bzw. ob bei elektronischer Weiterleitung das Zustelldatum ersichtlich gewesen sei.

Soweit sich die Revisionswerberin auf den Zustellnachweis vom 11. Februar 2020 berufe, verkenne sie, dass die Vorgehensweise, einen Zustellnachweis ohne nähere Prüfung, ob sich dieser tatsächlich auf die den Fristlauf auslösende Zustellung beziehe, der Fristberechnung zugrunde zu legen, kein wirksames Kontrollsystem darstelle. Immerhin könne das Erkenntnis - wie vorliegend - auch gesondert vom Verwaltungsakt zugestellt worden sein. Es wären daher Vorkehrungen zu treffen gewesen, durch die auch in einer solchen Konstellation eine entsprechende Kontrolle und Dokumentation des Zustelldatums sichergestellt werde. Von einem bloß minderen Grad des Versehens könne somit nicht ausgegangen werden, selbst wenn in der überwiegenden Anzahl der Verfahren die Erkenntnisse zusammen mit den Verwaltungsakten zugestellt würden. Die elektronische Übermittlung stelle auch keine so ungewöhnliche Form der Zustellung dar, dass diese als unvorhergesehenes Ereignis erachtet werden könnte. Immerhin seien der Revisionswerberin bereits vorangehende Sendungen im gegenständlichen Verfahren und (wie die vorgelegten Screenshots zeigten) auch in anderen Verfahren elektronisch zugestellt worden. Das Vorbringen, dass bestehende Mängel nunmehr behoben bzw. interne Vorkehrungen getroffen worden seien, zeige ebenso, dass bisher kein wirksames Kontrollsystem bestanden habe.

Soweit die Revisionswerberin releviere, sie hätte die Revision früher bzw. sogar rechtzeitig bis 13. März 2020 einbringen können, wenn nicht eine Verzögerung durch die hohe Arbeitsbelastung und die erforderliche Prioritätensetzung aufgrund der Corona-Krise eingetreten wäre, übersehe sie, dass nach dem Antragsvorbringen die Fristversäumung auf einen Irrtum über den Zustellzeitpunkt zurückzuführen sei. Auch sei davon auszugehen, dass die Prioritätensetzung unter Bedachtnahme darauf erfolgt sei, dass von einem Fristende irrtümlich erst am 23. März 2020 ausgegangen worden sei. Dass die Unterfertigung und Einbringung der Revision schon vor dem 13. März 2020 geplant gewesen und bloß pandemiebedingt verhindert worden sei, werde auch nicht ausdrücklich behauptet. Folglich könne insoweit kein unvorhergesehenes zur Fristversäumung führendes Ereignis erblickt werden.

2.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision, die aus den nachfolgenden Erwägungen nicht zulässig ist.

4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist die Bestimmung nach Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist die Bestimmung nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.5. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

6.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegt die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2019/15/0042, Rn. 22, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGG 3.10.2022, Ra 2019/06/0018, Rn. 13, mwN).6.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegt die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2019/15/0042, Rn. 22, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGG 3.10.2022, Ra 2019/06/0018, Rn. 13, mwN).

6.2. Dass vorliegend eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung im Sinn des Vorgesagten erfolgt wäre, wird in der Revision nicht dargetan und ist auch nicht zu sehen, hat sich doch das Verwaltungsgericht an den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätzen orientiert.

7.1. Die Revisionswerberin releviert, nach der bisherigen Praxis (einer gemeinsamen Übermittlung von Erkenntnis und Verwaltungsakt) sei eindeutig gewesen, wann die Entscheidung zugestellt worden sei. Vorliegend sei jedoch eine (gesonderte) elektronische Zustellung des Erkenntnisses erfolgt, die - obwohl sie bereits in der Vergangenheit funktioniert habe - keinen Routinevorgang darstelle bzw. noch im Probebetrieb sei und selten angewendet werde, was das Verwaltungsgericht ignoriert habe. Es seien daher verschiedene Zustellzeitpunkte vorgelegen, was dem Sachbearbeiter nicht bekannt gewesen sei, da ihm die „Kanzlei“ das Erkenntnis erst nach Einlangen des Verwaltungsakts vorgelegt habe, wobei dies auch damit zu erklären sei, dass eine „vernünftige Auseinandersetzung“ mit der Frage der Revisionserhebung erst bei Vorliegen des Originalakts (und nicht nur schlecht lesbarer Kopien) möglich sei. Der Fehler sei nun für die Zukunft behoben worden, indem die Kanzlei angewiesen worden sei, alle elektronisch einlangenden Entscheidungen auszudrucken und mit dem Eingangsstempel zu versehen bzw. Screenshots von der Übersendung anzufertigen.

7.2. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend aufzeigte, muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Büroorganisation von Gebietskörperschaften hinsichtlich der Einhaltung von Terminen und Fristen in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Prozesshandlungen sichergestellt ist und Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens durch entsprechende Kontrollen auszuschließen sind (vgl. etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0099, mwN; vgl. neuerlich VwGH 30.4.2019, Ra 2019/15/0042, Rn. 24, mwN).7.2. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend aufzeigte, muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Büroorganisation von Gebietskörperschaften hinsichtlich der Einhaltung von Terminen und Fristen in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Prozesshandlungen sichergestellt ist und Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens durch entsprechende Kontrollen auszuschließen sind vergleiche , etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0099, mwN; vergleiche , neuerlich VwGH 30.4.2019, Ra 2019/15/0042, Rn. 24, mwN).

Dabei sind die Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds zu beurteilen, vom Wiedereinsetzungswerber zu konkretisieren. Dieser hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit einer Prozesshandlung hindernden Umstands begründen kann. Dazu zählt insbesondere auch die Darstellung eines in der Kanzlei eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung der Einhaltung von Terminen und Fristen (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0102, Rn. 5, mwN; vgl. auch VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0083, Rn. 10, 11, mwN).Dabei sind die Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds zu beurteilen, vom Wiedereinsetzungswerber zu konkretisieren. Dieser hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit einer Prozesshandlung hindernden Umstands begründen kann. Dazu zählt insbesondere auch die Darstellung eines in der Kanzlei eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung der Einhaltung von Terminen und Fristen vergleiche , in dem Sinn etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0102, Rn. 5, mwN; vergleiche , auch VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0083, Rn. 10, 11, mwN).

Fehlt eine derartige Darstellung im Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, so kann das Verwaltungsgericht vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden - den Grad eines minderen Versehens übersteigenden - Verschuldens kein Zweifel bestehen (vgl. etwa VwGH 23.3.2021, Ra 2020/12/0082, Rn. 15, mwN).Fehlt eine derartige Darstellung im Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, so kann das Verwaltungsgericht vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden - den Grad eines minderen Versehens übersteigenden - Verschuldens kein Zweifel bestehen vergleiche , etwa VwGH 23.3.2021, Ra 2020/12/0082, Rn. 15, mwN).

7.3. Wie schon das Verwaltungsgericht hervorhob, bezog sich die Revisionswerberin im Wiedereinsetzungsantrag vor allem auf das bisherige Vorgehen bei einem gleichzeitigen Einlangen von Erkenntnis und Verwaltungsakt. Sie stellte aber in keiner Weise dar, wie bei einer gesonderten ausschließlich elektronischen Zustellung des Erkenntnisses (fallbezogen unstrittig am 31. Jänner 2020) vorzugehen war.

So legte die Revisionswerberin insbesondere nicht dar, durch welche Anordnungen und Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Kanzleiorganisation in einer solchen Konstellation die richtige Erfassung des Zustelldatums des Erkenntnisses und ausgehend davon die Berechnung der Revisionsfrist sicherzustellen war. Vor allem zeigte sie nicht auf, wer für die Prüfung und Dokumentation des Zustelldatums der elektronisch eingelangten Sendung und die Fristberechnung konkret zuständig war und auf welche Weise dies jeweils zu geschehen hatte. So blieb etwa völlig im Dunkeln, wie fallbezogen mit dem elektronisch zugestellten Erkenntnis im Rahmen der Kanzleiorganisation zu verfahren war (ob es etwa - wie dann später angeordnet wurde - auszudrucken und mit einem Eingangsvermerk zu versehen und dann weiterzuleiten war, oder ob es sogleich elektronisch weiterzuleiten war und welche weiteren Vorkehrungen zu treffen waren, um die korrekte Erfassung des Zustelldatums sicherzustellen).

7.4. Im Hinblick darauf fehlt es jedoch bereits an einem konkreten Vorbringen der tatsächlichen Umstände, die es ermöglichen würden, das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrunds zu beurteilen. Folglich durfte das Verwaltungsgericht nach der schon oben aufgezeigten Rechtsprechung jedenfalls vom Vorliegen eines den Grad eines minderen Versehens übersteigenden Verschuldens der Revisionswerberin ausgehen und den Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb abweisen.

7.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass - soweit die Revisionswerberin erstmals in der Revision vorbringt, wie mit dem eingelangten Erkenntnis intern weiter verfahren worden sei bzw. welche weiteren künftigen Abhilfemaßnahmen ergriffen worden seien (vgl. dazu im Detail bereits Pkt. 7.1.) - unbeachtliche Neuerungen vorliegen (§ 41 VwGG; vgl. erneut etwa VwGH 23.3.2021, Ra 2020/12/0082, Rn. 17, mwN).7.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass - soweit die Revisionswerberin erstmals in der Revision vorbringt, wie mit dem eingelangten Erkenntnis intern weiter verfahren worden sei bzw. welche weiteren künftigen Abhilfemaßnahmen ergriffen worden seien vergleiche , dazu im Detail bereits Pkt. 7.1.) - unbeachtliche Neuerungen vorliegen (Paragraph 41, VwGG; vergleiche , erneut etwa VwGH 23.3.2021, Ra 2020/12/0082, Rn. 17, mwN).

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ausschließlich die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Prüfung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, abstecken (vgl. etwa VwGH 12.5.2022, Ra 2022/21/0087, Rn. 12, mwN).Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ausschließlich die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Prüfung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, abstecken vergleiche , etwa VwGH 12.5.2022, Ra 2022/21/0087, Rn. 12, mwN).

7.6. Soweit die Revisionswerberin releviert, die - zwar bereits in der Vergangenheit funktionierende - elektronische Zustellung sei kein Routinevorgang bzw. noch im Probebetrieb und werde selten angewendet, was das Verwaltungsgericht ignoriert habe, zeigt sie ebenso keinen dem angefochtenen Beschluss anhaftenden Fehler auf.

Wie die Revisionswerberin selbst einräumt, fanden elektronische Zustellungen immer wieder bereits in der Vergangenheit statt, was auch durch die vorgelegten Screenshots bestätigt wird. Folglich stellte die elektronische Zustellung des Erkenntnisses - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhob - keine so außergewöhnliche Form der Zustellung dar, dass die Revisionswerberin nicht damit zu rechnen gehabt hätte.

8.1. Die Revisionswerberin releviert des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Judikatur zur Sorgfaltspflicht von Gebietskörperschaften bezogen, handle es sich doch bei der Revisionswerberin um keine Gebietskörperschaft. Zu dieser Frage liege auch noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.

8.2. Insofern genügt es, darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer ganz ähnlich gelagerten Fallkonstellation - in der es (ebenso wie hier) um die Abweisung des Antrags eines Landeshauptmanns auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ging - auf die in Rede stehende Judikatur bezog (vgl. neuerlich VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0099).8.2. Insofern genügt es, darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer ganz ähnlich gelagerten Fallkonstellation - in der es (ebenso wie hier) um die Abweisung des Antrags eines Landeshauptmanns auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ging - auf die in Rede stehende Judikatur bezog vergleiche , neuerlich VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0099).

Im Übrigen bestehen gegen die Heranziehung der betreffenden Judikatur auch deshalb keine Bedenken, weil der Landeshauptmann das Land vertritt (vgl. Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 43 Abs. 1 NÖ Landesverfassung) und sich bei Besorgung der ihm zukommenden Angelegenheiten des Amtes der Landesregierung - als Hilfsapparat sowohl für die Landesregierung im Bereich der Landesverwaltung als auch für den Landeshauptmann im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (vgl. etwa VwGH 21.9.1994, 94/03/0152) - bedient (vgl. Art. 106 B-VG; Art. 49 Abs. 1 NÖ Landesverfassung).Im Übrigen bestehen gegen die Heranziehung der betreffenden Judikatur auch deshalb keine Bedenken, weil der Landeshauptmann das Land vertritt vergleiche , Artikel 105, Absatz eins, B-VG; Artikel 43, Absatz eins, NÖ Landesverfassung) und sich bei Besorgung der ihm zukommenden Angelegenheiten des Amtes der Landesregierung - als Hilfsapparat sowohl für die Landesregierung im Bereich der Landesverwaltung als auch für den Landeshauptmann im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung vergleiche , etwa VwGH 21.9.1994, 94/03/0152) - bedient vergleiche , Artikel 106, B-VG; Artikel 49, Absatz eins, NÖ Landesverfassung).

9.1. Die Revisionswerberin moniert ferner, das Verwaltungsgericht sei auf das Vorbringen über die sich anbahnende Corona-Krise nicht eingegangen. Im Zuge dieser Krise seien etwa auch durch das mit 22. März 2020 in Kraft getretene COVID-19-VwBG die Rechtsmittelfristen unterbrochen worden. Da die im Blick stehende Fristversäumnis denkbar knapp vor dieser gesetzlichen Fristunterbrechung eingetreten und die zuständige Abteilung schon damals (durch Parteienverkehr) überdurchschnittlich hart getroffen gewesen sei, seien besondere Umstände vorgelegen, die zu berücksichtigen gewesen wären.

9.2. Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit dieser Frage im angefochtenen Beschluss hinreichend auseinandergesetzt (vgl. dazu bereits oben Pkt. 2.3.). Es erachtete dabei - im Ergebnis - die Kausalität der behaupteten hohen Arbeitsbelastung und erforderlichen Prioritätensetzung aufgrund der sich anbahnenden Corona-Krise für die eingetretene Fristversäumung als nicht gegeben. Dass diese Beurteilung vor dem Hintergrund des maßgeblichen Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag in einer unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu sehen.9.2. Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit dieser Frage im angefochtenen Beschluss hinreichend auseinandergesetzt vergleiche , dazu bereits oben Pkt. 2.3.). Es erachtete dabei - im Ergebnis - die Kausalität der behaupteten hohen Arbeitsbelastung und erforderlichen Prioritätensetzung aufgrund der sich anbahnenden Corona-Krise für die eingetretene Fristversäumung als nicht gegeben. Dass diese Beurteilung vor dem Hintergrund des maßgeblichen Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag in einer unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu sehen.

In dem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - ganz allgemein - die Behauptung beruflicher Überlastung nicht hinreichend ist, um einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. etwa VwGH 23.3.2023, Ra 2022/10/0160, Rn. 9, mwN).In dem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - ganz allgemein - die Behauptung beruflicher Überlastung nicht hinreichend ist, um einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen vergleiche , etwa VwGH 23.3.2023, Ra 2022/10/0160, Rn. 9, mwN).

10. Insgesamt wird daher aus den oben dargestellten Erwägungen in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.10. Insgesamt wird daher aus den oben dargestellten Erwägungen in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 6. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220130.L00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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