TE Vwgh Beschluss 2023/12/7 Ro 2021/13/0026

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Veröffentlicht am 07.12.2023
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Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

TourismusG OÖ 2018 §55 Abs5
TourismusG OÖ 2018 §57 Abs2
VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §21 Abs1 Z3
VwGG §22
VwGG §48
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 22 heute
  2. VwGG § 22 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 22 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VwGG § 22 gültig von 01.07.2008 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 22 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Dipl.Ing. P in L, vertreten durch Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. August 2021, LVwG-450811/10/HW, betreffend Freizeitwohnungspauschale samt Zuschlag nach dem Oö. Tourismusgesetz 2018, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Oberösterreichischen Landesregierung auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde P dem Revisionswerber als Eigentümer eines näher bezeichneten Gebäudes - nachdem dieser am 22. Oktober 2019 unter Verwendung eines Formblattes eine „Erklärung zur Freizeitwohnungspauschale“ übermittelt und mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 27. November 2019 eine bescheidmäßige Vorschreibung der Abgabe beantragt hatte - die Freizeitwohnungspauschale nach § 55 des Landesgesetzes zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. TG 2018) samt Gemeindezuschlag (§ 57 Oö. TG 2018) für das Jahr 2019 in näher angeführter Höhe vor.Mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde P dem Revisionswerber als Eigentümer eines näher bezeichneten Gebäudes - nachdem dieser am 22. Oktober 2019 unter Verwendung eines Formblattes eine „Erklärung zur Freizeitwohnungspauschale“ übermittelt und mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 27. November 2019 eine bescheidmäßige Vorschreibung der Abgabe beantragt hatte - die Freizeitwohnungspauschale nach Paragraph 55, des Landesgesetzes zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. TG 2018) samt Gemeindezuschlag (Paragraph 57, Oö. TG 2018) für das Jahr 2019 in näher angeführter Höhe vor.
2
Nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. März 2021 stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4
Das Landesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei im Jahr 2019 Eigentümer des verfahrensgegenständlichen - im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragenen - Wohnobjektes mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 gewesen. Im Jahr 2019 habe dieses Objekt länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz dargestellt und sei auch nicht überwiegend zu den in § 54 Abs. 2 Z 3 lit. a bis e Oö. TG 2018 genannten Zwecken benötigt worden.Das Landesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei im Jahr 2019 Eigentümer des verfahrensgegenständlichen - im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragenen - Wohnobjektes mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 gewesen. Im Jahr 2019 habe dieses Objekt länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz dargestellt und sei auch nicht überwiegend zu den in Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, bis e Oö. TG 2018 genannten Zwecken benötigt worden.
5
Das - zwischenzeitig bereits veräußerte - Wohnobjekt sei von der Mutter des Revisionswerbers bis zu ihrem Ableben im April 2018 bewohnt und danach bis zumindest Ende des Jahres 2019 nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt worden. Der Revisionswerber habe vorgebracht, das Objekt sei baufällig gewesen.
6
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Landesverwaltungsgericht, aus den - die Freizeitwohnungspauschale regelnden - Bestimmungen des Oö. TG 2018 ergebe sich, dass die tatsächliche, zumindest zeitweilige Benutzung der Wohnung (für Freizeitzwecke) nicht relevant sei.
7
Da im Jahr 2019 im verfahrensgegenständlichen Objekt keine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz gewohnt habe, komme auch die Ausnahme des § 54 Abs. 3 Oö. TG 2018 nicht zur Anwendung.Da im Jahr 2019 im verfahrensgegenständlichen Objekt keine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz gewohnt habe, komme auch die Ausnahme des Paragraph 54, Absatz 3, Oö. TG 2018 nicht zur Anwendung.
8
Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, das Objekt sei baufällig gewesen, sei auf die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Oö. TG 2018 zu verweisen, wonach eine Freizeitwohnung eine Wohnung im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) sei. Eine Wohnung werde in § 2 Z 4 GWR-Gesetz definiert als ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Dabei komme es somit nicht auf den Zustand des Gebäudeteiles an, soweit er nicht baubehördlich zu beanstanden sei. Selbst im Fall eines baubehördlich zu beanstandenden Zustands könne die Abgabenpflicht nicht entfallen, weil ansonsten - angesichts der in § 47 Oö. Bauordnung 1994 normierten Erhaltungspflicht der Eigentümer baulicher Anlagen - Eigentümer, bei denen infolge der Verletzung ihrer Erhaltungspflicht ein den baurechtlichen Vorschriften widersprechender Zustand vorliege, im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale besser gestellt wären. Der Revisionswerber habe aber ohnehin nicht konkret vorgebracht, dass ein derartiger - baubehördlich zu beanstandender - Zustand vorgelegen sei.Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, das Objekt sei baufällig gewesen, sei auf die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, Oö. TG 2018 zu verweisen, wonach eine Freizeitwohnung eine Wohnung im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) sei. Eine Wohnung werde in Paragraph 2, Ziffer 4, GWR-Gesetz definiert als ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Dabei komme es somit nicht auf den Zustand des Gebäudeteiles an, soweit er nicht baubehördlich zu beanstanden sei. Selbst im Fall eines baubehördlich zu beanstandenden Zustands könne die Abgabenpflicht nicht entfallen, weil ansonsten - angesichts der in Paragraph 47, Oö. Bauordnung 1994 normierten Erhaltungspflicht der Eigentümer baulicher Anlagen - Eigentümer, bei denen infolge der Verletzung ihrer Erhaltungspflicht ein den baurechtlichen Vorschriften widersprechender Zustand vorliege, im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale besser gestellt wären. Der Revisionswerber habe aber ohnehin nicht konkret vorgebracht, dass ein derartiger - baubehördlich zu beanstandender - Zustand vorgelegen sei.
9
Zudem sei der Wohnungsbegriff im GWR-Gesetz aus dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) übernommen worden und nach jenem Begriff schade selbst eine vorübergehende und durch Sanierungsmaßnahmen behebbare (momentane) Unbenutzbarkeit nicht. Selbst wenn beim verfahrensgegenständlichen Objekt von einer Baufälligkeit auszugehen wäre, hätten sich aus dem Vorbringen des Revisionswerbers keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Sanierung nicht möglich gewesen wäre.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der die Oö. Landesregierung eine Revisionsbeantwortung - mit Kostenantrag - erstattet hat.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
14
Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. VwGH 19.4.2023, Ro 2022/13/0018, mwN).Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ro 2022/13/0018, mwN).
15
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0039, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0039, mwN).
16
Das Landesverwaltungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil zur Frage, inwieweit der Zustand eines Objekts für die Verpflichtung zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale (auch dann) relevant sein könne, wenn er baubehördlich (noch) nicht zu beanstanden sei, bzw. solange (nur) eine durch Sanierungsmaßnahmen behebbare (momentane) Unbenutzbarkeit bzw. Baufälligkeit vorliege, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden sei.
17
Der Revisionswerber erstattet kein eigenständiges Zulässigkeitsvorbringen, sondern bringt lediglich vor, die Revision sei (bereits) infolge der Zulassung der ordentlichen Revision durch das Landesverwaltungsgericht zulässig. Aus diesem Grund hat im vorliegenden Fall die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein anhand der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner Zulässigkeitsbegründung zu erfolgen (vgl. VwGH 20.4.2023, Ro 2022/05/0018).Der Revisionswerber erstattet kein eigenständiges Zulässigkeitsvorbringen, sondern bringt lediglich vor, die Revision sei (bereits) infolge der Zulassung der ordentlichen Revision durch das Landesverwaltungsgericht zulässig. Aus diesem Grund hat im vorliegenden Fall die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein anhand der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner Zulässigkeitsbegründung zu erfolgen vergleiche , VwGH 20.4.2023, Ro 2022/05/0018).
18
Zur Zulässigkeit einer Revision reicht es nicht aus, dass diese eine Rechtsfrage darlegt, sie muss von der Lösung dieser Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG auch „abhängen“, weil der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist (vgl. VwGH 2.5.2023, Ra 2020/16/0130, mwN).Zur Zulässigkeit einer Revision reicht es nicht aus, dass diese eine Rechtsfrage darlegt, sie muss von der Lösung dieser Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG auch „abhängen“, weil der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist vergleiche , VwGH 2.5.2023, Ra 2020/16/0130, mwN).
19
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0245, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 9.10.2023, Ra 2023/13/0115, mwN).Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß Paragraph 41, VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt vergleiche , VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0245, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des Paragraph 41, VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche , VwGH 9.10.2023, Ra 2023/13/0115, mwN).
20
Das Landesverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung keine Feststellungen zum Bauzustand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes getroffen. Die Frage, ob der Zustand eines Objekts für die Verpflichtung zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale auch dann relevant sein könne, wenn er baubehördlich nicht zu beanstanden sei bzw. solange nur eine durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit bzw. Baufälligkeit vorliege, ist damit aber rein abstrakter (hypothetischer) Natur, von deren Lösung die Revision nicht iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt.Das Landesverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung keine Feststellungen zum Bauzustand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes getroffen. Die Frage, ob der Zustand eines Objekts für die Verpflichtung zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale auch dann relevant sein könne, wenn er baubehördlich nicht zu beanstanden sei bzw. solange nur eine durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit bzw. Baufälligkeit vorliege, ist damit aber rein abstrakter (hypothetischer) Natur, von deren Lösung die Revision nicht iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt.
21
Die Revision war daher zurückzuweisen.
22
Der Oberösterreichischen Landesregierung war der beantragte Aufwandersatz nicht zuzuerkennen. Betreffend Freizeitwohnungspauschale, die vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist (§ 55 Abs. 5 Oö. TG 2018), stünde Aufwandersatz nur dann zu, wenn die Landesregierung an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren eingetreten wäre (§ 22 VwGG iVm § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG); ein derartiger Eintritt wurde aber nicht erklärt, sodass insoweit kein Aufwandersatz zusteht (vgl. VwGH 18.12.2015, Ro 2015/02/0023, mwN). Der Gemeindezuschlag ist hingegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben (§ 57 Abs. 2 Oö. TG 2018). Insoweit ist die Landesregierung weitere Partei (§ 21 Abs. 1 Z 3 VwGG); dieser steht kein Aufwandersatz zu (§ 48 VwGG).Der Oberösterreichischen Landesregierung war der beantragte Aufwandersatz nicht zuzuerkennen. Betreffend Freizeitwohnungspauschale, die vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist (Paragraph 55, Absatz 5, Oö. TG 2018), stünde Aufwandersatz nur dann zu, wenn die Landesregierung an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren eingetreten wäre (Paragraph 22, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG); ein derartiger Eintritt wurde aber nicht erklärt, sodass insoweit kein Aufwandersatz zusteht vergleiche , VwGH 18.12.2015, Ro 2015/02/0023, mwN). Der Gemeindezuschlag ist hingegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben (Paragraph 57, Absatz 2, Oö. TG 2018). Insoweit ist die Landesregierung weitere Partei (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG); dieser steht kein Aufwandersatz zu (Paragraph 48, VwGG).

Wien, am 7. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130026.J00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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