RS Vwgh 2008/3/31 2007/18/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §12 Abs2;
NAG 2005 §12 Abs3;
NAG 2005 §12 Abs7;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs4;
NAG 2005 §74;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Werden humanitäre Gründe (in einem gesonderten Feststellungsantrag oder mit dem Hauptantrag) geltend gemacht und liegen diese vor, so hat die Behörde die begehrte Bewilligung zu erteilen (Hinweis E 5. September 2006, 2006/18/0243), wobei entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG 2005 ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen ist (Hinweis E des VfGH B 1263, 1264/07). Dies ermöglicht zB in jenen Fällen, in denen kein Quotenplatz nach § 12 Abs. 2 und 3 NAG 2005 zur Verfügung steht und auch die dreijährige Wartefrist des § 12 Abs. 7 NAG 2005 noch nicht abgelaufen ist, eine durch Art. 8 MRK ausnahmsweise gebotene sofortige Familienzusammenführung (Hinweis E 24. April 2007, 2006/21/0057).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180286.X04

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten