1
Der Revisionswerber steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Der Revisionswerber und weitere Mitbewerber bewarben sich um den Arbeitsplatz eines Bezirkspolizeikommandanten der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6. Mit Verständigung vom 12. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber von der Landespolizeidirektion Steiermark in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm angestrebte Planstelle einem Mitbewerber verliehen worden sei.
3
Im Antrag vom 19. April 2019 führte der Revisionswerber aus, gemäß dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 16. April 2019 sei er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung auf Grund der Weltanschauung und des Alters diskriminiert worden. Bei diskriminierungsfreier Auswahl wäre er beruflich aufgestiegen. Es werde daher der Antrag gestellt, dem Revisionswerber die Bezugsdifferenzen - zwischen dem Monatsbezug, den er bei erfolgter Betrauung mit der gegenständlichen Verwendung erhalten hätte und seinem tatsächlichen Monatsbezug - auf E1/6 von 1. Jänner 2018 bis heute und in Zukunft zuzusprechen sowie auszubezahlen und ihm eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von zumindest/bis € 40.000,-- zuzusprechen bzw. auszubezahlen.
4
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13. Februar 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ersatz gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG abgewiesen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13. Februar 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG abgewiesen.
5
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Es gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, der auf die Planstelle ernannte Mitbewerber sei auf Grund seiner Kenntnisse und seines Fachwissens der Bestgeeignete gewesen. Der Revisionswerber habe durch Dienstverfehlungen, die auch zu Disziplinarverfahren geführt hätten, negative Vorbildwirkung gezeigt.Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Es gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, der auf die Planstelle ernannte Mitbewerber sei auf Grund seiner Kenntnisse und seines Fachwissens der Bestgeeignete gewesen. Der Revisionswerber habe durch Dienstverfehlungen, die auch zu Disziplinarverfahren geführt hätten, negative Vorbildwirkung gezeigt.
6
Mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 950/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, die Beschwerde rüge die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere im Hinblick darauf, ob das Bundesverwaltungsgericht ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und zutreffend von der im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellten Diskriminierung des Beschwerdeführers auf Grund des Alters und der Weltanschauung abgewichen sei, nicht anzustellen.Mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 950/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erhobene Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, die Beschwerde rüge die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere im Hinblick darauf, ob das Bundesverwaltungsgericht ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und zutreffend von der im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellten Diskriminierung des Beschwerdeführers auf Grund des Alters und der Weltanschauung abgewichen sei, nicht anzustellen.
7
Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die vorliegende Revision. Unter der Überschrift „d) Revisionspunkte“ führte der Revisionswerber aus, er wiederhole auch zu den Revisionspunkten sämtliche Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision. Der Revisionswerber fühle sich in seinen Rechten insoweit verletzt, als das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis materiell rechtswidrig sowie formell rechtswidrig vorgegangen sei, bzw. materiell rechtswidrig bzw. formell rechtswidrig das angefochtene Erkenntnis erlassen habe.
8
Weiters führte er im Abschnitt „d) Revisionspunkte“ unter der Überschrift „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ aus, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht bestimmt bezeichnete Zeugen nicht einvernommen und keinen Sachverständigen aus dem Bereich der Berufskunde beigezogen. Im Weiteren wurden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts absatzweise kommentiert, wohl um die Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Unter der Überschrift „Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ wurde wiederum die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes angegriffen und weiters ausgeführt, die Vorwürfe betreffend angebliche Dienstverfehlungen mit Datum nach der gegenständlichen Bewerbung hätten vom Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht herangezogen werden dürfen. Die „Disziplinarsache (Verfehlung vorher/Disziplinarerkenntnis)“ vor der gegenständlichen Bewerbung wäre jedenfalls im Sinne des § 121 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) nicht zum Nachteil des Revisionswerbers heranzuziehen gewesen. Im Übrigen wurden ein weiteres Mal die bereits erwähnten Verfahrensmängel gerügt.Weiters führte er im Abschnitt „d) Revisionspunkte“ unter der Überschrift „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ aus, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht bestimmt bezeichnete Zeugen nicht einvernommen und keinen Sachverständigen aus dem Bereich der Berufskunde beigezogen. Im Weiteren wurden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts absatzweise kommentiert, wohl um die Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Unter der Überschrift „Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ wurde wiederum die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes angegriffen und weiters ausgeführt, die Vorwürfe betreffend angebliche Dienstverfehlungen mit Datum nach der gegenständlichen Bewerbung hätten vom Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht herangezogen werden dürfen. Die „Disziplinarsache (Verfehlung vorher/Disziplinarerkenntnis)“ vor der gegenständlichen Bewerbung wäre jedenfalls im Sinne des Paragraph 121, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) nicht zum Nachteil des Revisionswerbers heranzuziehen gewesen. Im Übrigen wurden ein weiteres Mal die bereits erwähnten Verfahrensmängel gerügt.
9
Auch im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung wurde im Wesentlichen dasselbe wie zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebracht, jedenfalls wurde kein subjektives Recht genannt, in dem der Revisionswerber seiner Ansicht nach verletzt sein könnte.
10
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163).
11
Unter der Überschrift „Revisionspunkte“ wurden in der vorliegenden Revision jedoch nur Ausführungen zu Revisionsgründen gemacht, nicht aber ein als Revisionspunkt infrage kommendes subjektives Recht angesprochen (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/12/0034, zu einem gleichartigen Vorbringen des Revisionswerbervertreters zu den Revisionspunkten).Unter der Überschrift „Revisionspunkte“ wurden in der vorliegenden Revision jedoch nur Ausführungen zu Revisionsgründen gemacht, nicht aber ein als Revisionspunkt infrage kommendes subjektives Recht angesprochen vergleiche , VwGH 14.12.2022, Ra 2021/12/0034, zu einem gleichartigen Vorbringen des Revisionswerbervertreters zu den Revisionspunkten).
12
Da ein tauglicher Revisionspunkt somit nicht aufgezeigt wurde, war die Revision schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Im Übrigen ist Voraussetzung dafür, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird, bei Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG auch, dass ein Konnex der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung mit einem tauglichen Revisionspunkt vorliegt (vgl. etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/05/0220 bis 0229). Dass dies fallbezogen nicht zutrifft, bildet einen weiteren Zurückweisungsgrund.Da ein tauglicher Revisionspunkt somit nicht aufgezeigt wurde, war die Revision schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Im Übrigen ist Voraussetzung dafür, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird, bei Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG auch, dass ein Konnex der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung mit einem tauglichen Revisionspunkt vorliegt vergleiche , etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/05/0220 bis 0229). Dass dies fallbezogen nicht zutrifft, bildet einen weiteren Zurückweisungsgrund. 13
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. Dezember 2023