1
Der Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird in der Justizanstalt Innsbruck verwendet.
2
Mit Schreiben vom 30. März 2020 brachte der Revisionswerber vor, er sei in seinen Rechten aus seinem Dienstverhältnis verletzt, weil er ungerechtfertigt angezeigt worden sei, vom Anstaltsleiter unzulässigerweise Informationen bei seiner Ärztin eingeholt worden seien und eine Unterschriftenliste mit unwahren Behauptungen über ihn aufgelegt worden sei. Darauf Bezug nehmend stellte er bei seiner Dienstbehörde diverse Anträge, die ua. darauf gerichtet waren, die Dienstbehörde möge dem Anstaltsleiter auftragen, es zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, weiters mögen dem Revisionswerber bestimmte (näher umschriebene) Informationen mitgeteilt und ihm die Unterschriftenliste übermittelt werden. Für den Fall, dass seinen Anträgen nicht entsprochen werde, beantragte er die bescheidmäßige Erledigung.
3
Nachdem sein Antrag zunächst unerledigt blieb, erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge über die bis dato offenen Anträge vom 30. März 2020,
1. die belangte Behörde möge dem Leiter der Justizanstalt Innsbruck auftragen, es künftig zu unterlassen, mit den Ärzten des Revisionswerbers in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen, und
2. die belangte Behörde möge dem Revisionswerber mitteilen, ob sie einen anonymen, auf den Revisionswerber abzielenden Brief erhalten habe, wer die anonyme Unterschriftenliste initiiert und unterzeichnet habe und ob diese anonyme Unterschriftenliste Gegenstand dienstbehördlicher Ermittlungen sei, sowie
3. die belangte Behörde möge dem Revisionswerber die Unterschriftenliste in Kopie übermitteln, in der Sache erkennen, indem es den Anträgen stattgebe.
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Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 23. April 2021 wurden diese Anträge unter den Spruchpunkten 1. bis 3. zurückgewiesen und in Spruchpunkt 4. das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 3. Februar 2021 gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG eingestellt.Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 23. April 2021 wurden diese Anträge unter den Spruchpunkten 1. bis 3. zurückgewiesen und in Spruchpunkt 4. das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 3. Februar 2021 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG eingestellt.
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Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt I. A) die Beschwerde, soweit sie sich auf die aus S. 11, 18, 19 und 20 der Beschwerde angeführten Feststellungsanträge beziehe, zurück. In Spruchpunkt II. A) wurde die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach in den Spruchpunkten I. B) und II. B) weiters jeweils aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt römisch eins. A) die Beschwerde, soweit sie sich auf die aus S. 11, 18, 19 und 20 der Beschwerde angeführten Feststellungsanträge beziehe, zurück. In Spruchpunkt römisch zwei. A) wurde die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach in den Spruchpunkten römisch eins. B) und römisch zwei. B) weiters jeweils aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
7
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt I. A) betreffend die erfolgte Zurückweisung der Beschwerde aus, der Revisionswerber habe im Wege seines Rechtsvertreters auf S. 11, 18, 19 und 20 der Beschwerde verschiedene Feststellungsanträge gestellt und ausgeführt, dass durch diese das Wesen des verfahrenseinleitenden Antrages vom 30. März 2020 nicht geändert worden sei. Zu diesen, erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Feststellungsanträgen sei auszuführen, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht seien. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf Seiten 11 und 19 der Beschwerde bezögen sich die nunmehr geänderten Antragsbegehren auf Erlassung von Feststellungsbescheiden nicht mehr auf jene „Sache“, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei, zumal das ursprünglich vom Revisionswerber erhobene und von der Behörde im angefochtenen Bescheid behandelte Antragsbegehren auf Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts/eines Leistungsbescheides und somit auf eine andere „Bescheidart“ gerichtet gewesen sei (Hinweis auf VwGH 6.11.2019, Ro 2019/12/0001; 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; 23.6.2014, 2013/12/0224; jeweils mwN). Da der Behörde diese Feststellungsanträge auf Grund der bei ihr erfolgten Beschwerdeeinbringung bekannt seien, sei eine Weiterleitung nach § 6 AVG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorzunehmen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt römisch eins. A) betreffend die erfolgte Zurückweisung der Beschwerde aus, der Revisionswerber habe im Wege seines Rechtsvertreters auf S. 11, 18, 19 und 20 der Beschwerde verschiedene Feststellungsanträge gestellt und ausgeführt, dass durch diese das Wesen des verfahrenseinleitenden Antrages vom 30. März 2020 nicht geändert worden sei. Zu diesen, erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Feststellungsanträgen sei auszuführen, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht seien. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf Seiten 11 und 19 der Beschwerde bezögen sich die nunmehr geänderten Antragsbegehren auf Erlassung von Feststellungsbescheiden nicht mehr auf jene „Sache“, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei, zumal das ursprünglich vom Revisionswerber erhobene und von der Behörde im angefochtenen Bescheid behandelte Antragsbegehren auf Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts/eines Leistungsbescheides und somit auf eine andere „Bescheidart“ gerichtet gewesen sei (Hinweis auf VwGH 6.11.2019, Ro 2019/12/0001; 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; 23.6.2014, 2013/12/0224; jeweils mwN). Da der Behörde diese Feststellungsanträge auf Grund der bei ihr erfolgten Beschwerdeeinbringung bekannt seien, sei eine Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorzunehmen. 8
Die Beschwerde sei somit, soweit sie sich auf die auf S. 11, 18, 19 und 20 der Beschwerde angeführten Feststellungsanträge beziehe, zurückzuweisen.
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Im Rahmen der Begründung der Abweisung der Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht zum Antragspunkt 1. des Antrages des Revisionswerbers (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides) aus, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zu, womit das Unterbleiben einer solchen Weisung auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren könne. Eine Entscheidungspflicht einer Behörde werde nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet seien; andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, würden die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auslösen.
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Der Revisionswerber begehre im Antragspunkt 1. seines Antrages, die Behörde möge dem Leiter der Justizanstalt Innsbruck auftragen, es künftig zu unterlassen, mit seinen Ärzten in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei seinen Ärzten Informationen über ihn in Erfahrung zu bringen. In Übereinstimmung mit den von der Behörde im angefochtenen Bescheid hierzu getroffenen Ausführungen ziele das vom Revisionswerber in diesem Antragspunkt gestellte Begehren auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig auf die Erlassung einer Weisung bestimmten Inhalts ab, womit dieses unzulässig sei, und der Antrag in diesem Antragspunkt von der Behörde folgerichtig zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerde sei diesbezüglich somit abzuweisen.
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Zum Antragspunkt 3., der auf Übermittlung der Unterschriftenliste gerichtet gewesen sei, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solle das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in den Akt eines Verwaltungsverfahrens den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht stehe somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es stehe nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in deren Akt Einsicht genommen werden solle. Dieses Recht auf Gewährung der Akteneinsicht bestehe nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führe. Das in § 17 Abs. 1 leg. cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setze also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt werde, voraus, in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukomme (Hinweis auf VwGH 9.6.1995, 95/02/0146). Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ iSd. Art. II EGVG 2008 qualifiziert werden könne, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren sei, müsse es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. „auf Bescheiderlassung zielen“ (Hinweis auf VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065, mwN).Zum Antragspunkt 3., der auf Übermittlung der Unterschriftenliste gerichtet gewesen sei, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solle das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in den Akt eines Verwaltungsverfahrens den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht stehe somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es stehe nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in deren Akt Einsicht genommen werden solle. Dieses Recht auf Gewährung der Akteneinsicht bestehe nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führe. Das in Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setze also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt werde, voraus, in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukomme (Hinweis auf VwGH 9.6.1995, 95/02/0146). Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ iSd. Artikel römisch zwei, EGVG 2008 qualifiziert werden könne, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren sei, müsse es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. „auf Bescheiderlassung zielen“ (Hinweis auf VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065, mwN). 12
Der Revisionswerber habe im Antragspunkt 3. begehrt, die Unterschriftenliste in Kopie zu übermitteln. Vor dem Hintergrund der soeben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur gehe auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das vom Revisionswerber in diesem Antragspunkt erhobene Begehren auf Einsichtnahme/Übermittlung nicht auf § 17 AVG gestützt werden könne, weil die begehrte Unterschriftenliste nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gewesen sei oder sei, in dem dem Revisionswerber Parteistellung zugekommen sei. Dass ein solches konkretes Verwaltungsverfahren anhängig gewesen wäre, sei vom Revisionswerber - trotz durch die Behörde mit Schreiben vom 5. August 2020 hierzu erfolgter Aufforderung zur Konkretisierung seines Begehrens - nicht vorgebracht worden.Der Revisionswerber habe im Antragspunkt 3. begehrt, die Unterschriftenliste in Kopie zu übermitteln. Vor dem Hintergrund der soeben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur gehe auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das vom Revisionswerber in diesem Antragspunkt erhobene Begehren auf Einsichtnahme/Übermittlung nicht auf Paragraph 17, AVG gestützt werden könne, weil die begehrte Unterschriftenliste nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gewesen sei oder sei, in dem dem Revisionswerber Parteistellung zugekommen sei. Dass ein solches konkretes Verwaltungsverfahren anhängig gewesen wäre, sei vom Revisionswerber - trotz durch die Behörde mit Schreiben vom 5. August 2020 hierzu erfolgter Aufforderung zur Konkretisierung seines Begehrens - nicht vorgebracht worden.
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Zu § 10a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung ausdrücklich Mitgliedern der Personalvertretung ein Recht auf Akteneinsicht in jenem Umfang zugestehe, dessen Kenntnis zur Erfüllung der in § 9 leg. cit. übertragenen Aufgaben notwendig sei. Der Revisionswerber habe jedoch im verfahrenseinleitenden Antrag vom 30. März 2020 ausdrücklich auf seine aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte Bezug genommen, ohne sich auf eine allfällige Eigenschaft als Personalvertreter zu berufen. Ungeachtet des Umstandes, ob die Einsichtnahme in die verfahrensgegenständliche Unterschriftenliste überhaupt Gegenstand einer Akteneinsicht nach § 10a PVG sein könnte, wäre die Verweigerung einer derartigen Akteneinsicht daher allenfalls in einem Verfahren nach § 41 Abs. 4 PVG geltend zu machen.Zu Paragraph 10 a, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung ausdrücklich Mitgliedern der Personalvertretung ein Recht auf Akteneinsicht in jenem Umfang zugestehe, dessen Kenntnis zur Erfüllung der in Paragraph 9, leg. cit. übertragenen Aufgaben notwendig sei. Der Revisionswerber habe jedoch im verfahrenseinleitenden Antrag vom 30. März 2020 ausdrücklich auf seine aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte Bezug genommen, ohne sich auf eine allfällige Eigenschaft als Personalvertreter zu berufen. Ungeachtet des Umstandes, ob die Einsichtnahme in die verfahrensgegenständliche Unterschriftenliste überhaupt Gegenstand einer Akteneinsicht nach Paragraph 10 a, PVG sein könnte, wäre die Verweigerung einer derartigen Akteneinsicht daher allenfalls in einem Verfahren nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG geltend zu machen.
14
Die Behörde habe daher den Antrag des Revisionswerbers auch diesbezüglich zu Recht zurückgewiesen, womit die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
15
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber unter der Überschrift „Revisionspunkte“ Folgendes ausführte:
„Die angefochtene Entscheidung verletzt den Revisionswerber in seinen subjektiven, einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten
auf meritorische Entscheidung über seine Bescheidbeschwerde,
auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen - sohin schikanefreien - Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, sowie
auf Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten.“
16
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0043, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0043, mwN).
17
Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. etwa VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0091, mwN).Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche , etwa VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0091, mwN). 18
Vor diesem Hintergrund ist zu den vom Revisionswerber formulierten Revisionspunkten zunächst anzumerken, dass die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers gemäß dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist. Insoweit handelt es sich bei der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverletzung nicht um einen tauglichen Revisionspunkt (vgl. VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0091, zum selben Sachverhalt bei gleichem Vorbringen).Vor diesem Hintergrund ist zu den vom Revisionswerber formulierten Revisionspunkten zunächst anzumerken, dass die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers gemäß dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist. Insoweit handelt es sich bei der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverletzung nicht um einen tauglichen Revisionspunkt vergleiche , VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0091, zum selben Sachverhalt bei gleichem Vorbringen). 19
Soweit im Rahmen der Revisionspunkte auf das Recht auf Geheimhaltung „der Gesundheitsdaten“ des Revisionswerbers Bezug genommen wird, ist jedenfalls mit Blick auf die Bestätigung der Spruchpunkte 2., 3. und 4. des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich, wie dieses Recht durch die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilen von Mitteilungen betreffend eine Unterschriftenliste, auf Übermittlung dieser Unterschriftenliste an den Revisionswerber sowie die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verletzt sein könnte (vgl. auch die zuletzt zitierte hg. Entscheidung).Soweit im Rahmen der Revisionspunkte auf das Recht auf Geheimhaltung „der Gesundheitsdaten“ des Revisionswerbers Bezug genommen wird, ist jedenfalls mit Blick auf die Bestätigung der Spruchpunkte 2., 3. und 4. des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich, wie dieses Recht durch die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilen von Mitteilungen betreffend eine Unterschriftenliste, auf Übermittlung dieser Unterschriftenliste an den Revisionswerber sowie die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verletzt sein könnte vergleiche , auch die zuletzt zitierte hg. Entscheidung).
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Im Übrigen erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Im Übrigen erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
21
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
23
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Betreffend den zurückweisenden Teil in Spruchpunkt I. A) des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes übersehen, die eine Änderung der Entscheidungsbegehren, die zuerst auf Realakte gerichtet gewesen und dann auf Feststellung gerichtet worden seien, erlaubten (Hinweis auf VfSlg. 16.537 Punkt II. C; VwSlg. 16.154 A/2003; VwGH 17.9.2009, 2007/07/0052; 31.1.2000, 99/10/0202). Der Revisionswerber habe bereits in seinen verfahrenseinleitenden Anträgen vom 30. März 2020 die bescheidmäßige Erledigung für den Fall, dass die belangte Behörde den beantragten Realakten nicht vollinhaltlich entsprechen wolle, begehrt. Weil die belangte Behörde die begehrten Realakte offenbar nicht habe setzen wollen, hätte sie gemäß der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes einen negativen Bescheid erlassen, also die Begehren abweisen müssen.Betreffend den zurückweisenden Teil in Spruchpunkt römisch eins. A) des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes übersehen, die eine Änderung der Entscheidungsbegehren, die zuerst auf Realakte gerichtet gewesen und dann auf Feststellung gerichtet worden seien, erlaubten (Hinweis auf VfSlg. 16.537 Punkt römisch zwei. C; VwSlg. 16.154 A/2003; VwGH 17.9.2009, 2007/07/0052; 31.1.2000, 99/10/0202). Der Revisionswerber habe bereits in seinen verfahrenseinleitenden Anträgen vom 30. März 2020 die bescheidmäßige Erledigung für den Fall, dass die belangte Behörde den beantragten Realakten nicht vollinhaltlich entsprechen wolle, begehrt. Weil die belangte Behörde die begehrten Realakte offenbar nicht habe setzen wollen, hätte sie gemäß der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes einen negativen Bescheid erlassen, also die Begehren abweisen müssen. 25
Weil der (sogleich unten genannten) Verpflichtung der belangten Behörde das entsprechende (sogleich unten genannte) spiegelbildliche (Schutz-)Recht des Revisionswerbers gegenüberstehe, begründe dieses subjektive-öffentliche Recht des Revisionswerbers auch dessen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht. Einfachgesetzlich werde dem Revisionswerber das Recht auf Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt. Die belangte Behörde habe insbesondere dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Revisionswerber einen Rechtsanspruch auf die von der belangten Behörde begehrte Leistung habe. Dieser Rechtsanspruch des Revisionswerbers bestehe wie folgt:
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Die der belangten Behörde zugegangene anonyme Unterschriftenliste unterstelle zwei Personalvertretern unwahre Äußerungen. Auf Grund des Berichts der Tiroler Tageszeitung vom 29. Februar 2020 und des Berichts der Kronen Zeitung vom 1. März 2020, welche über massive Konflikte in der Justizanstalt Innsbruck berichteten und dabei den Revisionswerber namentlich genannt hätten, liege (zumindest) der Verdacht nahe, dass der Revisionswerber einer der angesprochenen Personalvertreter sei und er daher mit der anonymen Unterschriftenliste der in zwei Massenmedien verbreiteten Lüge bezichtigt werde. Er habe ein rechtliches Interesse, zu erfahren, ob dies der Fall sei. Ohne Mitwirkung der belangten Behörde könne er diese Informationen nicht gewinnen. Aus Sicht des Revisionswerbers werde ihm gegenüber dadurch der Tatbestand des § 111 Abs. 1 StGB erfüllt und gleichzeitig würden seine Persönlichkeitsrechte gemäß § 16 ABGB verletzt.Die der belangten Behörde zugegangene anonyme Unterschriftenliste unterstelle zwei Personalvertretern unwahre Äußerungen. Auf Grund des Berichts der Tiroler Tageszeitung vom 29. Februar 2020 und des Berichts der Kronen Zeitung vom 1. März 2020, welche über massive Konflikte in der Justizanstalt Innsbruck berichteten und dabei den Revisionswerber namentlich genannt hätten, liege (zumindest) der Verdacht nahe, dass der Revisionswerber einer der angesprochenen Personalvertreter sei und er daher mit der anonymen Unterschriftenliste der in zwei Massenmedien verbreiteten Lüge bezichtigt werde. Er habe ein rechtliches Interesse, zu erfahren, ob dies der Fall sei. Ohne Mitwirkung der belangten Behörde könne er diese Informationen nicht gewinnen. Aus Sicht des Revisionswerbers werde ihm gegenüber dadurch der Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, StGB erfüllt und gleichzeitig würden seine Persönlichkeitsrechte gemäß Paragraph 16, ABGB verletzt.
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Der Revisionswerber habe ein Recht auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen - sohin schikanefreien - Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen herrschten (Hinweis auf VwGH 22.2.2011, 2010/12/0004, VwSlg. 18.412 A/2012). Aus diesem Grunde habe die belangte Behörde als Dienstbehörde des Revisionswerbers in Wahrnehmung der sie treffenden Fürsorgepflicht den Revisionswerber darüber zu informieren, ob er mit der anonymen Unterschriftenliste der Lüge bezichtigt werde. Der Rechtsanspruch gründe auch auf § 43a BDG 1979 als Schutzgesetz.Der Revisionswerber habe ein Recht auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen - sohin schikanefreien - Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen herrschten (Hinweis auf VwGH 22.2.2011, 2010/12/0004, VwSlg. 18.412 A/2012). Aus diesem Grunde habe die belangte Behörde als Dienstbehörde des Revisionswerbers in Wahrnehmung der sie treffenden Fürsorgepflicht den Revisionswerber darüber zu informieren, ob er mit der anonymen Unterschriftenliste der Lüge bezichtigt werde. Der Rechtsanspruch gründe auch auf Paragraph 43 a, BDG 1979 als Schutzgesetz. 28
Im hier vorliegenden Sonderfall käme dem Revisionswerber auch ein Recht auf Erteilung einer Weisung zu. Damit werde die Abstellung der gegen ihn gerichteten Schikanen begehrt. Außerdem sei dem Beamten Einsicht in seinen Personalakt nach § 17 AVG zu gewähren.Im hier vorliegenden Sonderfall käme dem Revisionswerber auch ein Recht auf Erteilung einer Weisung zu. Damit werde die Abstellung der gegen ihn gerichteten Schikanen begehrt. Außerdem sei dem Beamten Einsicht in seinen Personalakt nach Paragraph 17, AVG zu gewähren.
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Zum Zulässigkeitsvorbringen betreffend die in der Beschwerde gestellten Feststellungsanträge, die mit dem angefochtenen Erkenntnis in Spruchpunkt I. A) wegen Überschreitung der Sache zurückgewiesen wurden, ist festzuhalten, dass die in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfSlg. 16.537; VwSlg. 16.154 A/2003; VwGH 17.9.2009, 2007/07/0052; 31.1.2000, 99/10/0202) Fälle betreffen, in denen über zulässige Anträge abgesprochen wurde, und zwar in der an zweiter Stelle genannten Entscheidung über einen gemäß der Rechtslage zulässigen Antrag auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde und in den weiters zitierten Entscheidungen über Anträge auf Zustellung von Entscheidungen, die als Anträge auf Feststellung der Parteistellung gedeutet wurden. Anders verhält es sich im vorliegenden Revisionsfall, in dem die konkret gestellten Anträge auf Setzung von Realakten bzw. faktischen Handlungen als unzulässig erachtet und zurückgewiesen wurden. Die in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Erkenntnisse sind daher auf den Revisionsfall nicht übertragbar. Im Übrigen ist antragsgemäß für den Fall, dass den gestellten Anträgen nicht entsprochen werde, mit Bescheid entschieden worden, nämlich durch Zurückweisung der Anträge.Zum Zulässigkeitsvorbringen betreffend die in der Beschwerde gestellten Feststellungsanträge, die mit dem angefochtenen Erkenntnis in Spruchpunkt römisch eins. A) wegen Überschreitung der Sache zurückgewiesen wurden, ist festzuhalten, dass die in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfSlg. 16.537; VwSlg. 16.154 A/2003; VwGH 17.9.2009, 2007/07/0052; 31.1.2000, 99/10/0202) Fälle betreffen, in denen über zulässige Anträge abgesprochen wurde, und zwar in der an zweiter Stelle genannten Entscheidung über einen gemäß der Rechtslage zulässigen Antrag auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde und in den weiters zitierten Entscheidungen über Anträge auf Zustellung von Entscheidungen, die als Anträge auf Feststellung der Parteistellung gedeutet wurden. Anders verhält es sich im vorliegenden Revisionsfall, in dem die konkret gestellten Anträge auf Setzung von Realakten bzw. faktischen Handlungen als unzulässig erachtet und zurückgewiesen wurden. Die in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Erkenntnisse sind daher auf den Revisionsfall nicht übertragbar. Im Übrigen ist antragsgemäß für den Fall, dass den gestellten Anträgen nicht entsprochen werde, mit Bescheid entschieden worden, nämlich durch Zurückweisung der Anträge. 30
Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bezieht, wonach ein Recht auf Sachentscheidung bzw. auf meritorische Entscheidung über einen zulässigen Antrag besteht, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Revisionsfall sowohl die Dienstbehörde als auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, dass sämtliche vom Revisionswerber gestellten Anträge unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, wäre in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufzuzeigen gewesen, dass die im vorliegenden Revisionsfall gestellten Anträge entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes zulässig gewesen wären. Dies hätte konkret zu den jeweils gestellten Anträgen erfolgen müssen (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2022/12/0037). In der genannten Entscheidung wurde gegenüber dem Revisionswerbervertreter auch bereits ausgeführt, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukommt, insbesondere auch nicht - abgeleitet aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers - zur Herstellung eines „schikanefreien Arbeitsplatzes“. Ein Sonderfall, für den anderes gelten sollte, liegt hier nicht vor (vgl. auch VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0091, zum identen Sachverhalt und Verfahrensablauf, mwN).Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bezieht, wonach ein Recht auf Sachentscheidung bzw. auf meritorische Entscheidung über einen zulässigen Antrag besteht, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Revisionsfall sowohl die Dienstbehörde als auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, dass sämtliche vom Revisionswerber gestellten Anträge unzulässig und daher zurückzuweisen seien. Um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, wäre in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufzuzeigen gewesen, dass die im vorliegenden Revisionsfall gestellten Anträge entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes zulässig gewesen wären. Dies hätte konkret zu den jeweils gestellten Anträgen erfolgen müssen vergleiche , VwGH 9.11.2023, Ra 2022/12/0037). In der genannten Entscheidung wurde gegenüber dem Revisionswerbervertreter auch bereits ausgeführt, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukommt, insbesondere auch nicht - abgeleitet aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers - zur Herstellung eines „schikanefreien Arbeitsplatzes“. Ein Sonderfall, für den anderes gelten sollte, liegt hier nicht vor vergleiche , auch VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0091, zum identen Sachverhalt und Verfahrensablauf, mwN). 31
Dass dem Revisionswerber allenfalls ein Recht auf Übermittlung der Unterschriftenliste in anderen als dem vorliegenden dienstrechtlichen Verfahren zuzugestehen wäre, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Ebenso, dass allenfalls auf Grund anderer als dem vorliegenden Dienstrechtsverfahren ein Anspruch auf Unterlassung der Kontaktaufnahme und der Informationsbeschaffung von Ärzten des Revisionswerbers bestehen mag.
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Im Übrigen ist das vorliegende Begehren auf Übermittlung einer näher bezeichneten „Unterschriftenliste“ nicht mit einem Antrag auf Einsicht in den Personalakt gleichzusetzen. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Unterschriftenliste nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde gewesen sei, unzutreffend wäre.
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Dem Umstand, dass der Revisionswerber bereits in seinen verfahrenseinleitenden Anträgen vom 30. März 2020 beantragt hatte, dass die Dienstbehörde, wenn sie seinen Anträgen nicht vollinhaltlich entsprechen wolle, eine bescheidmäßige Erledigung beantragte, wurde von der Dienstbehörde Rechnung getragen, weil auf Grund der vom Revisionswerber erhobenen Säumnisbeschwerde über die Anträge bescheidmäßig abgesprochen wurde.
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In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Dezember 2023