1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Dezember 2022 wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 30. März 2023 ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 30. März 2023 ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber bereits am 24. Mai 2023 eine (erste) außerordentliche Revision, die beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2023/19/0142 protokolliert wurde, und parallel hierzu auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
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Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023, E 1242/2023-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Mit Schriftsatz vom 14. November 2023 erhob der Revisionswerber die gegenständliche (zweite) Revision gegen das Erkenntnis des BVwG.
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Da der Revisionswerber durch Erhebung der zu Ra 2023/19/0142 protokollierten außerordentlichen Revision sein Revisionsrecht bereits verbraucht hat, war die gegenständliche - später eingelangte - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ra 2022/19/0036; 30.8.2022, Ra 2022/18/0209, jeweils mwN).Da der Revisionswerber durch Erhebung der zu Ra 2023/19/0142 protokollierten außerordentlichen Revision sein Revisionsrecht bereits verbraucht hat, war die gegenständliche - später eingelangte - Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , VwGH 8.3.2022, Ra 2022/19/0036; 30.8.2022, Ra 2022/18/0209, jeweils mwN).
Wien, am 11. Dezember 2023