TE Vwgh Beschluss 2023/12/11 Ra 2023/02/0207

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Veröffentlicht am 11.12.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2023, Ra 2023/02/0207-5, gerichtete und als Einspruch bezeichnete Eingabe des R in S, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2023, Ra 2023/02/0207-5, wurde die außerordentliche Revision des Einschreiters gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in einem Verfahren, in dem die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt waren, zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2023, Ra 2023/02/0207-5, wurde die außerordentliche Revision des Einschreiters gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in einem Verfahren, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt waren, zurückgewiesen.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe, in der sich der Einschreiter zusammengefasst gegen den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichthofes wendet und seine zuvor im Rahmen der Revision gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vorgebrachten Argumente wiederholt.
3
Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 7.11.2023, Ra 2023/02/0207-5, zu werten.
4
Die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften räumen ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ein.
5
Das mit Eingabe vom 30. November 2023 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096-5, mwN).Das mit Eingabe vom 30. November 2023 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096-5, mwN).
6
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014-7, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden vergleiche , VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014-7, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 11. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020207.L01

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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