1
Mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 2020 erkannte die belangte Behörde den Erstrevisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin der zweifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig. Sie verhängte über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor, weil er am 8. Juni 2020 im Lokal H.B. in W zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet habe, indem die Zweitrevisionswerberin zwei näher bezeichnete Glücksspielgeräte betrieben und verbotene Ausspielungen veranstaltet habe. Die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG „für die verhängte Geldstrafe [...] und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand“.Mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 2020 erkannte die belangte Behörde den Erstrevisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin der zweifachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig. Sie verhängte über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor, weil er am 8. Juni 2020 im Lokal H.B. in W zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet habe, indem die Zweitrevisionswerberin zwei näher bezeichnete Glücksspielgeräte betrieben und verbotene Ausspielungen veranstaltet habe. Die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG „für die verhängte Geldstrafe [...] und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand“.
2
Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gab - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis der von den Revisionswerbern dagegen erhobene Beschwerde keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis (Spruchpunkt I.). Es schrieb dem Erstrevisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor (Spruchpunkt II.). Weiters sprach es die Haftung der Zweitrevisionswerberin für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand aus (Spruchpunkt III.). Das Verwaltungsgericht erklärte außerdem eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (Spruchpunkt IV.).Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gab - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis der von den Revisionswerbern dagegen erhobene Beschwerde keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis (Spruchpunkt römisch eins.). Es schrieb dem Erstrevisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters sprach es die Haftung der Zweitrevisionswerberin für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Verwaltungsgericht erklärte außerdem eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig (Spruchpunkt römisch vier.).
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revisionswerber wenden sich in der Sache ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198; sowie zum Glücksspielrecht 19.4.2021, Ra 2021/17/0082, jeweils mwN).Die Revisionswerber wenden sich in der Sache ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198; sowie zum Glücksspielrecht 19.4.2021, Ra 2021/17/0082, jeweils mwN).
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Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zeigt einen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung mit ihrer Behauptung, das verfahrensgegenständliche Lokal sei „zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle geschlossen“ gewesen, nicht auf, zumal sich das Verwaltungsgericht bei der nach freier richterlicher Überzeugung getroffenen Sachverhaltsannahme, das Lokal, das über einen Hinterausgang verfügt habe, sei entgegen dem Revisionsvorbringen tatsächlich geöffnet gewesen, nachvollziehbar auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere auf einen von den Revisionswerbern auch nicht in Abrede gestellten, vorhandenen Hinterausgang, zu stützen vermochte. Die Revisionswerber behaupten im Zulässigkeitsvorbringen im Übrigen auch nicht, dass es besonders schwierig oder aufwändig gewesen wäre, bei den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten die Banknoteneinzüge zu entfernen.
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In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2023