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Mit Bescheid vom 26. Jänner 2023 nahm der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) das hinsichtlich des Antrags des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 4. November 2015 betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.Mit Bescheid vom 26. Jänner 2023 nahm der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) das hinsichtlich des Antrags des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 4. November 2015 betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurück und stellte fest, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juli 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juli 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Auf das im Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst, legte das Verwaltungsgericht näher dar, weshalb es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung des Revisionswerbers sowie mehrerer Zeugen (geschiedene Ehefrau und Bruder des Revisionswerbers) ebenso wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer ungarischen Staatsangehörigen im Oktober 2015 geschlossenen - und mittlerweile im Jänner 2019 wieder geschiedenen - Ehe, auf die sich der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestützt hatte, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (Beschluss VfGH 4.10.2023, E 2974/2023-5) fristgerecht eingebrachte - außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (Beschluss VfGH 4.10.2023, E 2974/2023-5) fristgerecht eingebrachte - außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision einen nicht näher konkretisierten Begründungsmangel ins Treffen und wendet sich mit punktuellen, jedoch insgesamt nicht stichhältigen Einwänden gegen die als nicht nachvollziehbar angesehene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
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Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht aufgrund (u.a.) in einer mündlichen Verhandlung gewonnener Ermittlungsergebnisse sowie infolge nicht als unschlüssig zu erachtender Erwägungen, die sich insbesondere darauf bezogen, dass der Revisionswerber das Hochzeitsdatum nicht einmal „ungefähr“ nennen und keine genauen Umstände zum Kennenlernen der Eheleute machen konnte sowie in weiteren wesentlichen Punkten vage geblieben sei, zur vertretbaren Einschätzung gelangte, dass fallbezogen eine Aufenthaltsehe vorliege (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0035, Rn. 9, mwN). Ein Begründungsmangel ist somit nicht ersichtlich.Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht aufgrund (u.a.) in einer mündlichen Verhandlung gewonnener Ermittlungsergebnisse sowie infolge nicht als unschlüssig zu erachtender Erwägungen, die sich insbesondere darauf bezogen, dass der Revisionswerber das Hochzeitsdatum nicht einmal „ungefähr“ nennen und keine genauen Umstände zum Kennenlernen der Eheleute machen konnte sowie in weiteren wesentlichen Punkten vage geblieben sei, zur vertretbaren Einschätzung gelangte, dass fallbezogen eine Aufenthaltsehe vorliege (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte vergleiche , etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0035, Rn. 9, mwN). Ein Begründungsmangel ist somit nicht ersichtlich.
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Soweit die Revision noch vorbringt, das Verwaltungsgericht habe „das Gesetz“ in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Erschleichen“ falsch ausgelegt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der Revisionswerber in dem (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf seine - vom Verwaltungsgericht in der Folge nachvollziehbar als Aufenthaltsehe angesehene - Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen berufen hat. Damit lagen die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG vor.Soweit die Revision noch vorbringt, das Verwaltungsgericht habe „das Gesetz“ in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Erschleichen“ falsch ausgelegt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der Revisionswerber in dem (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf seine - vom Verwaltungsgericht in der Folge nachvollziehbar als Aufenthaltsehe angesehene - Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen berufen hat. Damit lagen die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG vor.
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Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2023