TE Vwgh Beschluss 2023/12/12 Ra 2023/22/0193

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Veröffentlicht am 12.12.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §54
NAG 2005 §54 Abs7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des V A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. Juli 2023, LVwG-752936/20/KLi, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens bezüglich Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2023 nahm der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) das hinsichtlich des Antrags des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 4. November 2015 betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.Mit Bescheid vom 26. Jänner 2023 nahm der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) das hinsichtlich des Antrags des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 4. November 2015 betreffend Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurück und stellte fest, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juli 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juli 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Auf das im Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst, legte das Verwaltungsgericht näher dar, weshalb es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung des Revisionswerbers sowie mehrerer Zeugen (geschiedene Ehefrau und Bruder des Revisionswerbers) ebenso wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer ungarischen Staatsangehörigen im Oktober 2015 geschlossenen - und mittlerweile im Jänner 2019 wieder geschiedenen - Ehe, auf die sich der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestützt hatte, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (Beschluss VfGH 4.10.2023, E 2974/2023-5) fristgerecht eingebrachte - außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (Beschluss VfGH 4.10.2023, E 2974/2023-5) fristgerecht eingebrachte - außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
5
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
7
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision einen nicht näher konkretisierten Begründungsmangel ins Treffen und wendet sich mit punktuellen, jedoch insgesamt nicht stichhältigen Einwänden gegen die als nicht nachvollziehbar angesehene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
8
Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht aufgrund (u.a.) in einer mündlichen Verhandlung gewonnener Ermittlungsergebnisse sowie infolge nicht als unschlüssig zu erachtender Erwägungen, die sich insbesondere darauf bezogen, dass der Revisionswerber das Hochzeitsdatum nicht einmal „ungefähr“ nennen und keine genauen Umstände zum Kennenlernen der Eheleute machen konnte sowie in weiteren wesentlichen Punkten vage geblieben sei, zur vertretbaren Einschätzung gelangte, dass fallbezogen eine Aufenthaltsehe vorliege (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0035, Rn. 9, mwN). Ein Begründungsmangel ist somit nicht ersichtlich.Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht aufgrund (u.a.) in einer mündlichen Verhandlung gewonnener Ermittlungsergebnisse sowie infolge nicht als unschlüssig zu erachtender Erwägungen, die sich insbesondere darauf bezogen, dass der Revisionswerber das Hochzeitsdatum nicht einmal „ungefähr“ nennen und keine genauen Umstände zum Kennenlernen der Eheleute machen konnte sowie in weiteren wesentlichen Punkten vage geblieben sei, zur vertretbaren Einschätzung gelangte, dass fallbezogen eine Aufenthaltsehe vorliege (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte vergleiche , etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0035, Rn. 9, mwN). Ein Begründungsmangel ist somit nicht ersichtlich.
9
Soweit die Revision noch vorbringt, das Verwaltungsgericht habe „das Gesetz“ in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Erschleichen“ falsch ausgelegt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der Revisionswerber in dem (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf seine - vom Verwaltungsgericht in der Folge nachvollziehbar als Aufenthaltsehe angesehene - Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen berufen hat. Damit lagen die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG vor.Soweit die Revision noch vorbringt, das Verwaltungsgericht habe „das Gesetz“ in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Erschleichen“ falsch ausgelegt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der Revisionswerber in dem (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf seine - vom Verwaltungsgericht in der Folge nachvollziehbar als Aufenthaltsehe angesehene - Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen berufen hat. Damit lagen die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG vor.
10
Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220193.L00

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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